TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/5 VGW-031/041/331/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde der Frau U. H. vom 18.12.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.11.2017, Zl.: MA 67-RV-95894/7/8, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am 29.7.2017 von 22:00 Uhr bis 30.07.2017 um 00:41 Uhr in WIEN, H.-GASSE als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 88,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 98,00.“

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

„Ich erhebe Einspruch gegen den o.a. Bescheid mit folgender Begründung:

Der Verkehr war zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt, die insbesondere angeführten Gründe treffen nicht zu.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W … war vor meiner Garageneinfahrt abgestellt und es ist daher kein berechtigtes Fahrzeug an der Zufahrt gehindert gewesen. Der vor meinem Fahrzeug abgestellte Kastenwagen wurde vor der Entfernung meines Fahrzeuges (das im übrigen ja nicht abgeschleppt wurde) weggefahren, was beweist, daß weder dieses Fahrzeug noch andere Fahrzeuge an der Wegfahrt gehindert gewesen sind. Dies kann auch der Fahrer des Wagens ... der Abschleppfirma und der einschreitende Exekutivbeamte der LPD Wien bestätigen. Ich habe mein Fahrzeug um 0.41 Uhr in die Garage gestellt, obwohl auch zu diesem keine Behinderung bestand. Die Sachbearbeiterin hat es verabsäumt, den Exekutivbeamten und den Fahrer des Wagens ... zu befragen, die ihr bestätigen hätten können, daß das Fahrzeug jedenfalls nicht verkehrsbehindernd abgestellt war.

Ich bin Eigentümerin des Hauses H.-gasse und bewohne die Top 18, wo ich gemeldet bin. Die Garage im Haus wird nur von mir und meinem Lebensgefährten (in Absprache mit mir) genutzt, die im Innenhof des Häuserblocks abgestellten Fahrzeuge können nicht über diese Garage zufahren (die Angaben im Internet sind falsch bzw. ungenau), es besteht also eine alleinige Nutzungsberechtigung. Es handelt sich bei der Haus- und Gründstückseinfahrt nicht um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der Platz auf der Straße und der Gehsteig (wofür ich eine Überfahrtsgenehmigung besitze) gehören meines Wissens der Stadt Wien bzw. der Allgemeinheit und die Straße wird zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Der Gehsteig war nicht verstellt und stand daher für die Benutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung.

Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb es verboten sein soll, das Fahrzeug vor der zu alleinigen Benutzung der Verfügung stehenden Garage abzustellen, zumal die Mieter auch mit ihren Rädern etc. die Garage nicht benutzen können sondern das Haus über den normalen Hauseingang betreten.

Die ganzen – insbesondere – angeführten Argumente erscheinen mit an den Haaren herbeigezogen, da es doch im wesentlichen nur darum geht, ob der Kastenwagen an der Wegfahrt gehindert war oder nicht. Meines Erachtens war er das nicht, da er mit seinem Fahrzeug jedenfalls weggefahren ist.“

Es wurde am 6.2.2018 ein Lokalaugenschein im Beisein der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Das der Beschwerdeführerin gehörige Fahrzeug war von dieser zu der im Straferkenntnis genannten Zeit (29.7.2017 von 22:00 Uhr bis 30.07.2017 um 00:41 Uhr) vor der Hauseinfahrt Wien, H.-gasse abgestellt. Ausschlaggebender Moment für das verfahrensgegenständliche Strafverfahren war eine Anzeige eines Kastenwagenfahrers, der behauptete, sein davor abgestelltes Fahrzeug nicht ausparken zu können.

Die gegenständliche Liegenschaft steht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Hinter der Hauseinfahrt befindet sich eine Garage, die derartig breit ist, dass keine Fahrzeuge nebeneinander abgestellt werden können. Von der Länge her haben bei enger Abstellung zwei Fahrzeuge Platz. An der Rückseite zum Hof befindet sich eine ca. ein Meter breite Ausgangstür, jedoch keine Garagenausfahrt. Der in ca. einem Meter Abstand befindliche, durch eine Stützmauer abgetrennte angrenzende Nachbarhof (in dem Fahrzeuge abgestellt sind) liegt um ca. 50 cm über dem Niveau des Garagenausganges. Verträge über Nutzungserlaubnis der Garage durch andere sind nicht aktenkundig.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem offenen Grundbuch und den am 6.2.2018 durchgeführten Lokalaugenschein in Anwesenheit der Beschwerdeführerin.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Judikatur (88/17/0103 vom 14.4.1989 unter Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63) ausgeführt, dass § 24 Abs 3 lit b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hinsichtlich der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind.

Dies trifft im gegenständlichen Fall für die Beschwerdeführerin zu:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft, sie hat das auf sie zugelassene Fahrzeug selbst abgestellt. Die Anzeige erfolgte aus einem anderen Grund als der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft.

Umstände, die ein weiteres Nutzungsrecht an der Garage begründen sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Zu der von der Behörde ausgeführten Argumentation ist darauf zu verweisen, dass die gelegentliche Abstellerlaubnis eines Fahrzeuges für den Lebensgefährten mit jeweiliger Zustimmung der Beschwerdeführerin (wie anlässlich des Lokalaugenscheins erläutert) ihrem alleinigen Nutzungsrecht nicht entgegensteht, zumal für den Lebensgefährten kein weiteres Recht daraus ableitbar ist und die Beschwerdeführerin sich dadurch weder ihres Verfügungsrechtes begibt noch dieses einschränkt.

Der Hauseingang befindet sich baulich getrennt neben der Garage, eine Benützung des Hofes über die Hauseinfahrt ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich.

Da daher im Sinne der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt ist, war das Verfahren im Sinne der zitierten Judikatur einzustellen.

U n z u l ä s s i g k e i t d e r o r d e n t l i c h e n R e v i s i o n

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Garageneinfahrt; Nutzungsrecht; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.041.331.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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