TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/13 VGW-031/048/13333/2017

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs1
StVO 1960 §19 Abs4
StVO 1960 §19 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der Frau A. P., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 27.7.2017, GZ: VStV/917300098126/2017, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.) Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 27.7.2017, GZ: VStV/917300098126/2017 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 15.11.2016 um 14:25 Uhr in 1180 Wien, Hasenauerstraße 23 als wartepflichtiger Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... durch Kreuzen den Vorrang eines von rechtskommenden Fahrzeuges nicht beachtet zu haben wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe von € 120,- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Zudem wurden ihr gemäß § 64 VStG Kosten in der Höhe von € 12,- auferlegt.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Verwaltungsakt wurde samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 8.9.2017 vorgelegt und langte da am 27.9.2017 ein.

In der Beschwerde wurde vor allem vorgebracht, dass von der belangten Behörde die Argumente der Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung gewertet worden seien. Es handle sich daher um eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Behörde habe einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin

ermittelt und somit auch einseitig zu Lasten von ihr entschieden. Das umfangreiche Vorbringen der Einschreiterin und die angebotenen Beweismittel habe die Behörde völlig ignoriert, ihre Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes negiert.

Aufgrund dieses Vorbringens hat das Verwaltungsgericht Wien die ausführliche Beschwerde mit Schreiben vom 28.9.2017 der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

In Ihrer Stellungnahme vom 7.12.2017, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 13.12.2017 bringt die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass es sich bei der begangenen Vorrangverletzung aufgrund eines an der Kreuzung Cottagegasse/Hasenauerstraße 23 befindlichen Verkehrszeichen „ Vorrang geben“ um eine Übertretung gem. § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO handle. Das in der Anzeige und dem Straferkenntnis angeführte und bestrafte Delikt des § 19 Abs.1 sei in diesem Zusammenhang nicht korrekt.

Demnach ist der Beschwerdeführerin sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.1.2017 als auch im bekämpften Straferkenntnis vom 27.7.2017 ein falsches Delikt angelastet worden. Das angelastete Delikt hat die Beschwerdeführerin nicht begangen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin das ihr vorgehaltene Delikt nicht begangen hat, war das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

III.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tatanlastung; falsches Delikt; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.048.13333.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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