Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Die Anwendung des § 21a WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung von Auflagen und sonstiger einschlägiger Vorschriften „nicht hinreichend“ geschützt sind. Anwendungsfälle für § 21a WRG 1959 sind nicht nur gravierende Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Situation, sondern auch nach der Erteilung der Bewilligung erkennbar werdende Umstände, auf die bei der Bewilligung nicht geachtet wurde und die unrichtig eingeschätzt wurden, sowie auch Umstände, die bereits bei Erteilung der Bewilligung bestanden haben, aber ? aus welchen Gründen immer ? nicht berücksichtigt wurden. Auch bei Versäumnissen der Behörde anlässlich der Erteilung der Bewilligung ist ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 möglich. [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 21a Rz 7 ff mit weiteren Hinweisen (Stand: Juli 2016, rdb.at)].
Ein Auftrag zur Adaption (Umbau) einer wasserrechtlich bewilligten Anlage lässt sich nicht mit § 21a WRG 1959 begründen, wenn ein sachlicher Zusammenhang, zwischen dem erteilten Auftrag und der davon betroffenen Wasseranlage nicht erkennbar ist.
Schlagworte
Anpassungsziele; Auflagen; Adaption; UmbauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0056.1Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018