RS Lvwg 2018/2/1 LVwG-2018/37/0056-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §21a
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Die Anwendung des § 21a WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung von Auflagen und sonstiger einschlägiger Vorschriften „nicht hinreichend“ geschützt sind. Anwendungsfälle für § 21a WRG 1959 sind nicht nur gravierende Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Situation, sondern auch nach der Erteilung der Bewilligung erkennbar werdende Umstände, auf die bei der Bewilligung nicht geachtet wurde und die unrichtig eingeschätzt wurden, sowie auch Umstände, die bereits bei Erteilung der Bewilligung bestanden haben, aber ? aus welchen Gründen immer ? nicht berücksichtigt wurden. Auch bei Versäumnissen der Behörde anlässlich der Erteilung der Bewilligung ist ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 möglich. [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 21a Rz 7 ff mit weiteren Hinweisen (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Ein Auftrag zur Adaption (Umbau) einer wasserrechtlich bewilligten Anlage lässt sich nicht mit § 21a WRG 1959 begründen, wenn ein sachlicher Zusammenhang, zwischen dem erteilten Auftrag und der davon betroffenen Wasseranlage nicht erkennbar ist.

Schlagworte

Anpassungsziele; Auflagen; Adaption; Umbau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0056.1

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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