TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/28 99/12/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, eingerichteten Personalamtes vom 8. Juni 1999, GZ. 117110-HC/99, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im September 1938 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial iR in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war im Bereich der Post und Telekom Austria AG, Direktion Graz, bei der Paketumleitung insbesondere für Transporttätigkeiten mit E-Karren, E-Schlepper und Gabelhubwagen, für "Postauswechslungstätigkeiten" sowie für Pflege- und Wartungstätigkeiten eingesetzt.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1997 wurde der Beschwerdeführer nach längeren "Krankenständen" von Amts wegen mit Ablauf des 30. September 1997 in den Ruhestand versetzt.

Das Personalamt bei der Direktion Graz als Dienstbehörde erster Instanz entschied mit Bescheid vom 9. September 1997 wie folgt:

"Ihre Ruhestandsversetzung wurde gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 1997 verfügt.

Der Bemessung Ihres Ruhegenusses sind der ruhegenussfähige Monatsbezug nach der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 17, sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 10 Monaten zu Grunde zu legen.

Es gebührt Ihnen somit ab 1. Oktober 1997 ein Ruhegenuss im Ausmaß von 100 Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage; dieser beträgt monatlich Brutto 15.693,60 S."

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der genannten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ausgehend davon, dass sein Ruhestandsversetzungsverfahren nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965, in der Fassung des Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, habe hinnehmen müssen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Krankengeschichte die Auffassung vertrat, die Einleitung seines Ruhestandsversetzungsverfahren sei bereits mit der anstaltsärztlichen Untersuchung vom 23. Jänner 1996 erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 4 und 62c PG 1965 abgewiesen.

Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage im Wesentlichen weiter ausgeführt:

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0315, setze die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens von Amts wegen im Sinne des § 62c PG 1965 jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der zur Entscheidung zuständigen Behörde voraus. Als dieser eindeutige Willensakt sei frühestens das Schreiben der Direktion Graz vom 25. März 1996, mit dem die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) beauftragt worden sei, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen, zu werten. Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 1999 zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb offener Frist habe er mit Schreiben vom 21. Mai 1999 eine Stellungnahme abgegeben. Darin habe er ausgeführt, dass der Auslegung, der Untersuchungsauftrag der Direktion Graz an die PVAng vom 25. März 1996 sei der frühest mögliche zu berücksichtigende Zeitpunkt, nicht gefolgt werden könne, weil vor diesem Termin bereits die dienstbehördliche Ladung zur PVAng und davor die über Auftrag der obersten Dienstbehörde erfolgte Ladung zur fachärztlichen Untersuchung im Wege des Bundessozialamtes Graz, bei der bereits die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, gelegen sei.

Dazu sei festzustellen, dass anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1996 vom Anstaltsarzt Dr. Dissauer der "Krankenstand" des Beschwerdeführers befristet und ein Arbeitsversuch für Anfang Februar 1996 vorgeschlagen worden sei. Weiters habe der Anstaltsarzt vermerkt, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Hebearbeiten über 10 Kilogramm mehr möglich seien und habe einen eventuellen Arbeitsplatzwechsel vorgeschlagen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Direktion Graz für den 6. Februar 1996 zum Dienstantritt aufgefordert worden. Dieser Arbeitsversuch auf seinem Arbeitsplatz sei vom Beschwerdeführer nach drei Stunden wegen großer Schmerzen abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin für den 12. März 1996 zu einer anstaltsärzlichen Untersuchung aufgefordert worden, anlässlich der er dann ein "unbefristeter Krankenstand" ausgesprochen worden sei. Im Anschluss daran sei die PVAng mit Schreiben vom 25. März 1996 mit der Durchführung der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt worden.

Die dienstbehördliche Ladung des Beschwerdeführers zur PVAng könne deshalb auch nicht vor diesem Termin gelegen gewesen sein. Bezüglich der Feststellung, dass über Auftrag der obersten Dienstbehörde eine Ladung zur fachärztlichen Untersuchung im Wege des Bundessozialamtes Graz erfolgt sei, sei festzuhalten, dass in keiner Phase des Ermittlungsverfahrens eine diesbezügliche Aufforderung zur Untersuchung beim Bundessozialamt Graz ergangen sei. Die Begründung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers könne somit nicht nachvollzogen werden und sei nicht geeignet, das dem Beschwerdeführer bekannt gegebene Ermittlungsergebnis in Frage zu stellen.

Zusammenfassend ergebe sich somit schlüssig, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden und daher die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers durch die Direktion Graz richtig erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung, die aber keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen enthält, abgegeben und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsbezüge in gesetzlicher Höhe des Pensionsgesetzes 1965 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seiner §§ 62c Abs. 1 sowie 4 Abs. 4 Z. 3, und weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billiger Weise zugemutet werden kann.

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 Prozent um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. 4 Z. 1 des ersten Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Nach § 41 Abs. 1 PG 1965 gelten künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet auszugsweise:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Die §§ 4 und 12 PG 1965 in der im § 62c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennen im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60 Lebensjahres) keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst im Wesentlichen die Auffassung, sein Ruhestandsversetzungsverfahren sei bereits auf Grund der anstaltsärztlichen Untersuchung vom 23. Jänner 1996 eingeleitet worden, weil der Arzt hiebei schon seine Dienstunfähigkeit auf seinem Arbeitsplatz festgestellt habe. Zwar sei die Zuständigkeit zur Ruhestandsversetzung mit 1. September 1995 von den nachgeordneten Dienstbehörden an die oberste Dienstbehörde übergegangen, es sei aber allgemein bekannt, dass im Bereich der Post auch sonst ungeachtet dessen praktisch weiterhin alle Ermittlungen von den Unterbehörden geführt worden seien. Die - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe - gesetzwidrige Beauftragung der PVAng mit der Gutachtenserstellung sei ebenfalls von der Unterbehörde vorgenommen worden. Dies sei aber erst dann erfolgt, wenn bereits hinreichende Beweismittel für eine dauernde Dienstunfähigkeit gesammelt worden seien. Genau eine solche Situation sei im Beschwerdefall gegeben gewesen. Da eine Unterscheidung in eine Art Vorverfahren, an das dann erst das eigentliche Hauptverfahren anschließe, sowohl dem AVG als auch dem § 62c Abs. 1 PG 1965 fremd sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenseinleitung bereits durch die anstaltsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Jänner bzw. Anfang Februar 1996 erfolgt sei.

Im Beschwerdefall steht auf Grund der unbedenklichen Aktenlage fest, dass die für eine Ruhestandsversetzung damals maßgebende Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch die PVAng jedenfalls erst mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 25. März 1996 bei gleichzeitiger Verständigung der belangten Behörde veranlasst worden ist. Das Gutachten der PVAng wurde schließlich nach Urgenz durch die belangte Behörde vom 1. Juli 1996 vom Chefarzt der PVAng mit 31. Juli 1996 erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG 1965 zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der Behörde voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen sein muss. Für das Vorliegen eines solchen Willensaktes ist maßgeblich, ob die zuständige Aktivdienstbehörde eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 BDG 1979 zu klären (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0315).

Mit Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, hat der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet dessen, dass nachgeordnete Dienstbehörden ab 1. September 1995 wegen Änderung der DVV durch die Novelle BGBl. Nr. 540/1995 nicht mehr für die Durchführung des Ruhestandsversetzungsverfahren zuständig waren, anerkannt, dass dann, wenn die PVAng im Namen der obersten Dienstbehörde in einer Art mittelbaren Beweisaufnahme wegen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung befasst worden ist, bereits dieses Faktum als Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 zu werten ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzustellen, dass ein derartiger maßgeblicher Verfahrensschritt im vorliegenden Fall seitens der nachgeordneten Dienstbehörde mit gleichzeitigem Bericht an die zuständige oberste Dienstbehörde jedenfalls erst mit 25. März 1996, also nach dem im § 62c Abs. 1 PG 1965 vorgesehenen Stichtag erfolgte. Die belangte Behörde ist daher - mangels eines eigenen Antrages des Beschwerdeführers und mangels eines Willensaktes der Behörde im vorher dargestellten Sinne - zu Recht davon ausgegangen, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers erst nach dem genannten Stichtag eingeleitet worden ist. Die Anwendung der Abschlagsregelung für den Zeitraum ab Beginn der Ruhestandsversetzung (1. Oktober 1997) bis zur Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1998 (Einfügung des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965) entsprach daher dem Gesetz.

Hingegen ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass die belangte Behörde auf die während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens durch Einfügung der Z. 3 in § 4 Abs. 4 PG 1965 erfolgte Rechtsänderung Bedacht zu nehmen gehabt hätte.

Die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500).

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1. Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 PG 1965), die für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 1998 von Bedeutung sein kann, im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über den Ruhegenuss des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 (Entfall der Kürzung im Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab diesen Zeitpunkt), dessen Anwendung auch im Beschwerdefall in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben war; im Übrigen (das heißt, soweit der angefochtene Bescheid über den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 abgesprochen hat) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. April 2000

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120196.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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