RS Vfgh 2018/2/26 V2/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Raumordnungskonzept 2002 der Landeshauptstadt Innsbruck SM-Ö36
Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck SM-F15
Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck SM-B14

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan wird zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen bzw die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird.

Entscheidungstexte

  • V2/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 V2/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V2.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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