Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden NachbarnRechtssatz
Durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan wird zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen bzw die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V2.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018