TE Vfgh Erkenntnis 2018/3/1 E4354/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
beobachten
merken

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AdelsaufhebungsG §1, §2
Vollzugsanweisung des AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 §2
PersonenstandsG §41
IPR-G §9, 13
EMRK Art8

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch amtswegige Änderung einer Eintragung im Geburtenbuch; Löschung des Adelszeichens "von" unabhängig von tatsächlichem historischem Adelsbezug angesichts des damit verbundenen Anscheins einer adeligen Herkunft und entsprechender Vorrechte verhältnismäßig

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 1984 geboren. Im Zuge der Beurkundung der Geburt wurde der Familienname "von ******" und die durch Abstammung (von der Mutter) erworbene Schweizer Staatsangehörigkeit eingetragen. Infolge einer Vaterschaftsanerkennung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 1993 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

2.1. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2017 setzte der Bürgermeister der Stadt Graz den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Änderung seines Familiennamens in "******" aus Gründen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008 (im Folgenden: AdelsaufhebungsG), in Kenntnis. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 "berichtigt[e]" (offensichtlich beabsichtigt war eine Änderung) der Bürgermeister der Stadt Graz die Eintragung der Geburt gemäß "§41 Abs1 PStG 2013 und §14 PStG-DV 2013 in Verbindung mit §1 des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGB. Nr 211/1919 idF BGBl Nr 1/1920 (Adelsaufhebungsgesetz) iVm §2 Z1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBI. Nr 37/1919," dahingehend, dass der Familienname des Beschwerdeführers "******" zu lauten habe.

2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 20. November 2017 als unbegründet ab. Insbesondere auf Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes gestützt, argumentiert das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass es sich bei dem umstrittenen Namensbestandteil "von" um eine für österreichische Staatsbürger unzulässige Adelsbezeichnung handle, weshalb der durch die darauf bezogene Änderung der Eintragung der Geburt erfolgte Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art8 EMRK gerechtfertigt sei. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe zu unterbinden – als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen. Dabei reiche bereits der Eindruck, ein Vorrecht der Geburt oder des Standes zu vermuten, zumal der Ursprung ehemaliger Adelsbezeichnungen fraglich sein könne.

3.1. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK, sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus:

Weder enthalte noch sei der Familienname des Beschwerdeführers (ein) Adelstitel im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung. Das Recht zur Führung seines Familiennamens dürfe ihm nicht allein deswegen entzogen werden, weil dieser die Buchstabenfolge "von" enthalte. Im konkreten Fall stelle der Namensbestandteil "von" eine bloße Herkunftsbezeichnung dar. Es handle sich beim Familiennamen des Beschwerdeführers um einen – (wie sich schon aus zahlreichen Telefonbucheinträgen ergebe) insbesondere im Kanton Zürich weitverbreiteten – bürgerlichen Schweizer Herkunftsnamen, der sich auf einen Berg im Zürcher Oberland beziehe und damit keine adelige Herkunft anzeige, sondern die Herkunft "von der Alm" bedeute. Ein solcher bürgerlicher Name, der allgemein üblich sei, vermöge keine Vorrechte der Geburt oder des Standes auszudrücken; vielmehr präsentiere er den Beschwerdeführer als "Bergbauernbuben". Der deutsche Ausdruck "von" dürfe in solchen Fällen nicht anders behandelt werden als fremdsprachige gleichbedeutende Bezeichnungen (wie etwa "van" oder "de").

Auch moniert der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung jener Personen mit diesem Namensbestandteil, die ehemals keinem Adel angehört und dementsprechend zu keiner Zeit ein Adelsprädikat geführt hätten, gegenüber Personen, die keinen solchen Namensbestandteil hätten, weil nur die erste Personengruppe einen Namensbestandteil verliere, ohne dass hier wie da dafür eine sachliche Grundlage in Form eines zu beseitigenden Adelsprädikats bestünde.

Die vorgenommene Änderung stelle überdies einen Eingriff in Art8 EMRK dar, den ein "vermutet möglicher fälschlicher Anschein oder Eindruck eines Vorrechts" durch die von dem Ausdruck "von" allenfalls ausgehende abstrakte Verwechslungsgefahr mit einem Adelstitel nicht rechtfertigen könne, zumal im konkreten Fall der Familienname auf eine Alm Bezug nehme und zu keiner Zeit tatsächlich mit einem Vorrecht verbunden gewesen sei.

3.2. Der Bürgermeister der Stadt Graz hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen dahingehend entgegentritt, dass bei der rechtlichen Beurteilung der Namensführung keine – sich gegebenenfalls über mehrere Jahrhunderte erstreckende – Ahnenforschung durchgeführt werden könne. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Nachweise für die bürgerliche Qualität seines Familiennamens seien nicht glaubwürdig, zumal in der Schweiz, wie auch in Deutschland, alle Namen und Namensteile als "bürgerliche" Namen eingetragen würden, wobei die Historie des konkreten Namens dabei unberücksichtigt bleibe. Demgegenüber würden im schweizerischen genealogisch-heraldischen Verzeichnis zwei Wappen aufscheinen, und zwar der Familien "von ***** von ********" und "von ***** von **********".

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II.      Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I 16/2013 idF BGBl I 120/2016, lauten auszugsweise:

"1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

Allgemeines

Personenstand und Personenstandsfall

§1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.

[…]

3. HAUPTSTÜCK

EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt

Eintragung des Personenstandsfalles

[…]

Änderung und Ergänzung

§41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

[…]"

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008, lauten:

"§1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt.

Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idF BGBl 50/1948, lauten:

"§1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2. Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

[…]."

4. Die §§9 und 13 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 304/1978 (in dieser Fassung geltend), lauten:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

[…]

Name

§13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird."

III.    Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

1. Gemäß §1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird "[d]er Adel [...] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". §1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt", trifft.

In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl. Kolonovits, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen zum AdelsaufhG, Rz 8) festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

In VfSlg 19.891/2014 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Auffassung explizit festgehalten und ausgeführt, dass es die aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG ist, die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das AdelsaufhebungsG schließt nach dieser Rechtsprechung also für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen aus, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg 17.060/2003, 19.891/2014). Nach VfSlg 19.891/2014 stellt der Zusatz "von" dabei ein solches gemäß §2 Z1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes und damit durch das AdelsaufhebungsG als Namensbestandteil unzulässiges Adelszeichen dar.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das AdelsaufhebungsG (und in der Folge in entsprechender Interpretation §2 Z1 der Vollzugsanweisung) dahingehend verstanden werden müsste, dass ein Verbot der Führung des Wortes "von" als Namensbestandteil nur für jene Familiennamen bestehe, die tatsächlich auf eine (ehemalige) adelige Herkunft rückführbar seien.

2.2. Damit verkennt die Beschwerde aber die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner "äußeren Ehrenvorzüge" (§1 AdelsaufhebungsG). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht in Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der "den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes" (VfSlg 19.891/2014). Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art7 Abs1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. auch EuGH 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: "[…] Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe […]").

3. Vor diesem Hintergrund ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass eine entsprechende Führung des durch §2 Z1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.

4. Ausgehend davon bewirken das AdelsaufhebungsG und die dazu ergangene Vollzugsanweisung in der dargestellten Auslegung für den Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht aus Art8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (vgl. VfSlg 19.891/2014 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union).

5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist also zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung erlangte. Der Familienname des Beschwerdeführers lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "******", sodass die mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unrichtig gewordene Eintragung zu Recht in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG geändert wurde (vgl. VfSlg 19.891/2014).

6. Der Beschwerdeführer ist daher durch das angefochtene Erkenntnis nicht in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder nach Art8 EMRK verletzt worden.

IV.      Ergebnis

1.       Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.       Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Zivilrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4354.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten