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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des WZ in L, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, Tragweinerstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. November 2017, Zl. LVwG-550977/9/Wim/KaL, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Perg; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Langenstein, vertreten durch den Bürgermeister in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, dass seinen weiteren Beweisanträgen vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen worden sei. So sei sein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht zugelassen worden. Auch hätten Stellungnahmen der betroffenen Grundeigentümer zur "Realisierung eines nachhaltigen Alternativprojektes" eingeholt werden müssen.
5 Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen obliegt regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0039, mwN).
6 Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Das Verwaltungsgericht stützte sich nämlich auf schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten. Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens wäre vom Verwaltungsgericht ein anderer Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Will der Revisionswerber aber in der Konstellation des Revisionsfalles noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; 2.7.2009, 2008/12/0167).
7 Im Zusammenhang mit der vom Revisionswerber vermissten Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Grundeigentümer zur "Realisierung eines nachhaltigen Alternativprojektes" ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Beweisantrag geeignet sein soll, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064). Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verstoßes dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels ein in der Sache anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 15.9.2017, Ra 2017/02/0176, mwN). Dies unterlässt der Revisionswerber.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2018
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070341.L00Im RIS seit
09.03.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018