TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/28 99/12/0260

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

E1E;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

11997E234 EG Art234;
61995CJ0299 Kremzow VORAB;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21;
MRK Art6;
VwGG §38a;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 3. September 1999, Zl. WZ.2825/0029e-VI.2/99, betreffend den Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit einer Auslandsverwendung (Damaskus und New Delhi), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden. Hier ist anzumerken, dass die Akten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer hunderte von Ordnungszahlen in mehreren Aktenreihen umfassen, wobei hier vor allem die Aktenreihen mit den Grundzahlen 475723 (diese umfasst vor allem allgemeine Personalangelegenheiten) und 71851 (diese betrifft vor allem Fragen der Auslandsbesoldung) von Bedeutung sind. In diesem Erkenntnis werden in der Folge dort, wo dies zweckmäßig erscheint, Geschäftsstücke der Aktenreihe 475723 mit der Kurzbezeichnung "P", der Ordnungszahl und dem Jahr, sowie Geschäftsstücke der Reihe 71851 und der ab Beginn des Jahres 1999 bestehenden Folgereihe WZ.2825 kurz mit "A", der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Kosten der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers an den österreichischen Botschaften in Damaskus und New Delhi in den Jahren 1985 bis 1990 (es ist dies der "zweite Rechtsgang" vor dem Verwaltungsgerichtshof; siehe dazu das Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 - hier 0269). Im Zusammenhang mit dieser Auslandsverwendung des Beschwerdeführers sind insbesondere auch folgende hg. Verfahren und Entscheidungen zu nennen (wobei hier Wiedereinsetzungs-, Wiederaufnahme- und Abänderungsanträge des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht aufgezählt werden):

das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273 u.a., betreffend die Abrechnung einer Wohnungsvergütung für den Dienstort Damaskus und das hiezu ergangene Folgeerkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0140 (Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0335),

das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, betreffend Auslandsverwendungszulage (Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8) und Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage (für den Dienstort Damaskus für den Zeitraum vom 13. April 1985 bis August 1987; Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0232),

das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0130, betreffend Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, "Fremdsprachenzulage" sowie "Valorisierung von Zulagen" für den Dienstort Damaskus (Säumnisbeschwerden Zlen. 92/12/0226, 0229, 0230 und 0234; siehe dazu auch den hg. Beschluss vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u. a.),

das Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/12/0423 und 0424, betreffend Erschwerniszulage und Gefahrenzulage für den Dienstort Damaskus (Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0273),

der Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0175, betreffend die Feststellung von Nebengebührenwerten (im Hinblick auf die für den Dienstort Damaskus bemessene Erschwerniszulage),

das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, betreffend Fahrtkostenersatz für die Dienstorte Damaskus und New Delhi (Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0233).

Ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Betrages von insgesamt S 22.685,55 als "Reisekosten für Dienstverrichtungen im Dienstort" (Dienstorte Damaskus und New Delhi) war Gegenstand des (mit hg. Beschluss vom 30. Juni 1995 eingestellten) Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0052. Die vom Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid vom 5. Jänner 1995, Zl. 71.853/1-VI.3a/95, erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluss vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0102, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen (s.a. den Beschluss vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0231).

Weiters sind folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu erwähnen:

die Erkenntnisse vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159-10 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0159-11, betreffend die Kostenentscheidung) und vom 27. November 1996, Zl. 94/12/0043, betreffend jeweils die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi im Jahr 1988,

der Beschluss vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017, betreffend Aufwandersatz (im Zusammenhang mit einem Autounfall des Beschwerdeführers am 19. Jänner 1989 in Indien, mehr dazu später),

das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0293, betreffend einen Wohnungskostenbeitrag für den Dienstort New Delhi (s.a. den Beschluss vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0057),

das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0118, betreffend Überstundenvergütung (für den Dienstort New Delhi; Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0238),

das (Teil-)Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227-24, betreffend "Fremdensprachenzulage" und "Valorisierung von Zulagen" für den Dienstort New Delhi,

das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227-29 (= Slg. Nr. 14544/A), betreffend Erschwerniszulage und Gefahrenzulage für den Dienstort New Delhi, sowie das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101-32, betreffend Erschwerniszulage für den Dienstort New Delhi,

das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 (hier: 0255), betreffend (insofern) die Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage im Zusammenhang mit der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi, und die diesbezüglich in der Folge ergangenen Erkenntnisse vom 24. März 1999 (Teilerkenntnis), Zl. 99/12/0037-3, und vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037-10 (Säumnisbeschwerden Zl. 93/12/0192 und Zl. 97/12/0285; siehe hiezu auch die Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0285-9, und vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0198-6),

das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, betreffend Aufwandersatz wegen der "vorzeitigen Einberufung" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0020),

die Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, betreffend unter anderem einen Antrag auf bescheidmäßige Verfügung der Einberufung (Versetzung) nach Wien, und Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, betreffend unter anderem die Feststellung von Dienstpflichten (Einberufung) (mehr dazu siehe später),

der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, betreffend u.a. die Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi bzw. in Wien,

der Beschluss vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0187, betreffend eine Säumnisbeschwerde in Angelegenheit Aufwandentschädigung nach § 20 GG 1956,

der Beschluss vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0193, betreffend die Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers am Dienstort New Delhi,

der Beschluss vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275-0278, 0286 betreffend die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers (mehr siehe später),

der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116 und 0163, betreffend u.a. Fehlgeldentschädigung,

der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0106, 0107, 0112, 0115, 0118, 0157 und 0210, betreffend verschiedene Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers,

der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0155, 0159, 0160, 0161, 0162, 0164, 0167, 0168 und 0169, betreffend verschiedene Begehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung,

das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0106 und 0114, betreffend u.a. ein Begehren auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Kosten der Rechtsberatung (Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0117),

das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 (hier: 0085), betreffend den Ersatz von Kreditzinsen, und in diesem Zusammenhang der Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0086, betreffend Kreditzinsen, und das Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 97/12/0018, betreffend Zinsen und Kosten,

der Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0098, betreffend Fehlgeldentschädigung,

das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0115, betreffend den Einbehalt von Monatsbezügen,

das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0071, betreffend die Feststellung von Pauschalierungsgrundsätzen (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0343),

das Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0367, betreffend die "Feststellung der Planstellenwertigkeit sowie des zu erwartenden Arbeitserfolges im Zeitraum vom 15. August 1988 bis zum 31. Juli 1990",

das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236, betreffend die Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 (s. auch den Beschluss vom 1. Feber 1995, Zl. 94/12/0129),

das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186, betreffend Lagerkosten im Anschluss an diese Übersiedlung (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0155; siehe dazu auch den Beschluss vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0237), und das Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187, betreffend "Mehraufwandsentschädigung für Übersiedlungsschäden, bzw. Auszahlung eines Haftrücklasses" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0345) sowie das in der Folge zu diesen beiden Themenkomplexen (Erkenntnisse Zlen. 96/12/0186 und 0187) ergangene Erkenntnis vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0406 und 0407 (Säumnisbeschwerden Zl. 97/12/0283 und Zl. 97/12/0284; siehe dazu auch den Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0285-8, betreffend den Ersatz von Transportschäden und Reparaturkosten; diesbezüglich siehe auch die Sachverhaltsdarstellung im genannten Erkenntnis Zl. 98/12/0406 und 0407).

Insbesondere (wenngleich nicht ausschließlich) auf den Zeitraum nach der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers beziehen sich folgende hg. Entscheidungen (manche davon stehen nur in einem lockeren Zusammenhang zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, wobei es auch noch weitere Entscheidungen des Senates 12 betreffend den Beschwerdeführer gibt, insbesondere zu Wiedereinsetzungs-, Wiederaufnahme- und Ablehnungsanträgen. Anzumerken ist dazu, dass auch eine Reihe weiterer Senate des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschwerden und Anträgen des Beschwerdeführers befasst waren bzw. sind. Zu Ablehnungsanträgen des Beschwerdeführers siehe etwa den Beschluss vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183 u.a. Auf die vorläufige Suspendierung bzw. die Suspendierung des Beschwerdeführers beziehen sich die Beschlüsse vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040, bzw. vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0332, auf einen Beschluss, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, das Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120):

Das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers (mit einer näheren Darstellung der Entwicklung insbesondere im Anschluss an die Auslandsverwendung, unter Hinweis auf weitere Verfahren, nach der damals gegebenen Sachlage),

im thematischen Zusammenhang damit der Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, betreffend die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, und das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 1994 auf Feststellung seiner Prozessunfähigkeit.

Im thematischen Zusammenhang mit Fragen der Prozessfähigkeit stehen die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0141, betreffend einen Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Verpflichtung von Richtern, einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten, vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0337, betreffend seinen Antrag vom 28. März 1996 auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung der obersten Organe des Bundes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0158, hinsichtlich seines Antrages vom 25. Jänner 1993 betreffend die Verpflichtung bestimmter Beamter (im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten), sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0411, betreffend einen Abänderungsantrag, und das Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0067 (die beiden letzteren Entscheidungen stehen ihrerseits im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159).

Im thematischen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung stehen das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303, betreffend eine Verfügung gemäß § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0142), weiters der Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0144, betreffend eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Devolutionsantrages i.A. Hilflosenzuschuss und Pflegegeld (Abweisung des Kostenersatzbegehrens gemäß § 55 Abs. 4 VwGG wegen mutwilliger Betreibung der zugrundeliegenden Verwaltungssache), der Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0145, betreffend eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich einer Berufung vom 19. Dezember 1995 i.A. Pensionssicherungsbeitrag (Abweisung eines als rechtsmissbräuchlich erkannten Kostenersatzbegehrens, mit Darstellung der vom Beschwerdeführer bewirkten "Zustellproblematik"; siehe dazu auch den Beschluss vom 25. Februar 1998, Zlen. 98/12/0003 bis 0005), und der Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0330, betreffend eine Feststellung i. A. Pensionssicherungsbeitrag.

In Bezug auf die Laufbahn des Beschwerdeführers ergingen die Beschlüsse vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0221, und vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0058, betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers um den Posten des Leiters der Vertretungsbehörde in Washington, weiters das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0133, betreffend die Zurückweisung von Beförderungsanträgen, der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0210 (Zurückweisung einer gegen den Bundespräsidenten gerichteten Säumnisbeschwerde betreffend Beförderungsanträge), das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VII (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0154; siehe dazu auch den Beschluss vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/12/0303), der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153, betreffend einen Antrag i.A. Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII, und den Beschluss vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Abänderung des Ernennungsbescheides vom 17. Juni 1991 (Ernennung in die Dienstklasse VI).

Auf Begehren i.A. Erschwernis- und Gefahrenzulagen beziehen sich die Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285 (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0055; s.a. den Beschluss vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056), und vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0122 (siehe dazu auch den Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099, 0109, 0110, 0113, 0114, 0117 und 0122), weiters auch der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0165, 0166, 0170 bis 0173 (vgl. auch den Beschluss vom 1. Februar 1995, Zl. 94/12/0272; auf behauptete Erschwernisse bezogen sich auch die mit Beschlüssen vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0141 und Zl. 93/12/0213, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren).

Auf Anträge des Beschwerdeführers i.A. einer Belohnung gemäß § 19 GG 1956 beziehen sich die Beschlüsse vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0240, vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0223, vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0348, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090 sowie die Entscheidung (Beschluss und Erkenntnis) vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0120 und 97/12/0282 (auch die mit Beschlüssen vom 30. Juni 1993, Zl. 92/12/0241, vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0206, und vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0219, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren betrafen behauptete Ansprüche nach § 19 GG 1956).

Auf verschiedendste behauptete weitere vermögensrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers beziehen sich das Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0117 und 0222, betreffend u.a. ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm infolge seiner Suspendierung vom Dienst durch die eingetretene Bezugskürzung entstanden sei, dann die Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, betreffend die "Gewährung von Zulagen", vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334, betreffend den Ersatz von Krankenversicherungsprämien (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0208), vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0001, betreffend einen "Ausgleichsbetrag für die Mietkosten einer privat angemieteten Wohnung" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0214), vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0350, betreffend Ansprüche wegen behaupteter illegaler Verwendung von Abhörgeräten (Säumnisbeschwerde Zl. 95/12/0100), weiters die Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0095 und 96/12/0096, betreffend den Ersatz der Kosten von Spanischkursen und eines Fotokurses, vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0097, betreffend Haushaltszulage, vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116, und 0163, betreffend die Abgeltung eines "Arbeitsmehraufwandes", die Feststellung der Gebührlichkeit der Bezüge der Dienstklasse IX, Fehlgeldentschädigung und "Mehraufwand für Grundumsatz", betreffend den Ersatz der Kosten einer Krankenversicherung sowie den Abschluss einer Lebensversicherung (sowie auch betreffend ein Begehren auf bescheidmäßige Befristung der Dienstverwendung in Wien), vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0121, betreffend ein Begehren auf Zuerkennung "eines Einkommensausfalles samt Zinsen, Kosten und Spesen" im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0336, betreffend die Zuerkennung einer Subvention zur Förderung seines photographischen Schaffens (auf behauptete vermögensrechtliche Ansprüche bezogen sich auch die mit Beschlüssen vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0209, Zl. 93712/0212, Zl. 93/12/0213, und vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0191, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren).

Auf verschiedenste Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers beziehen sich die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0074, betreffend ein Feststellungsbegehren gemäß § 52 BDG 1979 (ärztliche Untersuchung - Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0019), vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0076, betreffend Wertigkeit von Tätigkeiten und Leistungsfeststellung bzw. Arbeitserfolg (Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0239), vom 30. Juni 1995, betreffend die Feststellung von Dienstpflichten ("Arbeitsplatzbeschreibung" - Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0018), vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0105, betreffend Feststellung von Dienstpflichten (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0037), der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0205 und 0207, betreffend Begehren auf Feststellung, dass die Dienstbehörde wie auch die Disziplinarkommission ihre Dienstpflichten verletzt hätten, vom selben Tag, Zl. 93/12/0277, betreffend ein Begehren auf Feststellung, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege, die Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 93/12/0301, betreffend die Feststellung von dienstbehördlichen Zuständigkeiten (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0158), und Zl. 93/12/0302, betreffend die Feststellung "von der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A zuordenbaren dienstlichen Aufgaben bzw. dienstlichen Verrichtungen", der Beschluss vom selben Tag, Zl. 93/12/0327, betreffend ein Begehren auf Feststellung der "der Dienstklasse V zuordenbaren Dienstpflichten", die Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 93/12/0333, betreffend die Feststellung der mit der Verwendung auf einer Planstelle verbundenen dienstlichen Aufgaben (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0088), und Zl. 93/12/0340, betreffend Feststellung "der Kriterien per Personalentscheidungen, insbesondere Versetzungen und Beförderungen" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0211), der Beschluss vom selben Tag, Zl. 93/12/0346, betreffend einen Antrag vom 3. September 1991 i.A. Feststellung von Dienstpflichten (Maschinschreiben), das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0334, betreffend die Feststellung der Dienstpflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses auf Grund eines Antrages vom 14. Juli 1993 (Säumnisbeschwerde Zl. 94/12/0138), der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0106, 0107, 0112, 0115, 0118, 0157 und 0210, betreffend verschiedenste Feststellungsbegehren, und das Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0335, i.A. Amtsverschwiegenheit;

weiters der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0070 und 96/12/0119, betreffend die Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten bzw. der dafür bestimmten Amtsräume, der Beschluss vom selben Tag, Zl. 96/12/0156, betreffend die "Feststellung eines Befangenheitsgrundes", das Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0371, betreffend die Feststellung der Verwendungsbezeichnung; auch

der Beschluss vom 24. Oktober 1996, Zlen. 96/12/0284 und 0286, betreffend die "Feststellung des Rechtes auf Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in multikulturellen Gesellschaften wie z.B. in Österreich" und die "Feststellung des Rechtes auf Unzumutbarkeit der Organisation in einer multikulturellen Gesellschaft", der Beschluss vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0149 und 0150 (Säumnisbeschwerden gegen die Bundesregierung), betreffend die "bescheidmäßige Feststellung des aktiven Selbsthilferechtes" und die "bescheidmäßige Feststellung der Verletzung von Art. 6 MRK durch das Straflandesgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien", auch der Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0065, betreffend die Feststellung "des Rechtes auf Unterlassung der Vergebührung".

Auf Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers aus jüngerer Zeit bezieht sich beispielsweise der Beschluss vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0206 u.a. (es gab viele andere - erfolglose - Wiederaufnahmeanträge), auf "Abänderungsanträge" beispielsweise der Beschluss vom 17. Februar 1999,

Zlen. 98/12/0502, 98/12/0503 und 99/12/0019 (mit Hinweisen auf weitere solche Beschlüsse).

Zu Kostenbestimmungsanträgen des Beschwerdeführers siehe die Beschlüsse vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0406-11, und vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406-20 (Mutwillensstrafe).

Vom Beschwerdeführer erhobene Menschenrechtsbeschwerden gegen (offenbar) den Beschluss vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u. a., sowie gegen die hg. Beschlüsse und Erkenntnisse vom 30. Juni 1995 bzw. 12. Dezember 1995, Zlen. 93/12/0130 u.a., Zl. 93/12/0153, Zl. 93/12/0302, Zl. 93/12/0303, Zl. 93/12/0334, Zl. 94/12/0001, Zl. 95/12/0102, Zl. 95/12/0158, Zlen. 95/12/0189 und 0216, und Zlen. 95/12/0288 u.a., wurden mit der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 16. Oktober 1996, Zl. 32206/96, für unzulässig erklärt; diese Entscheidung enthält Hinweise auf zwei frühere "Unzulässigkeitserklärungen" durch die Kommission vom 31. August 1994, Zl. 23861/94, und vom 6. April 1995, Zl. 26137/95.

Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe A, auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde (mit Bezügen der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 - Zl. 2942/2-VI.1/85). Anschließend wurde er am 22. Mai 1985 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1985 in die Dienstklasse IV befördert (Zl. 2942/8-VI.1/85), mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in die Dienstklasse V (Zl. 2942/6-VI.1/87 vom 25. Mai 1987), zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI (Ernennungsdekret vom 17. Juni 1991, Zl. 475723/138-VI.1/91 - siehe dazu den hg. Beschluss vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, betreffend ein Begehren des Beschwerdeführers auf Abänderung dieses Ernennungsbescheides, und das damit im Zusammenhang stehende Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0067).

Mit Erledigung vom 15. Jänner 1985 (Zl. 2942/1-VI.1/85, in Ausfertigung vom Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 93/12/0343 vorgelegt) wurde der Beschwerdeführer, damals noch Vertragsbediensteter, zur österreichischen Botschaft in Damaskus mit dem Beifügen versetzt, er habe seine Reisevorbereitungen so zu treffen, dass er sich dort in der ersten Aprilhälfte 1985 zum Dienstantritt melden könne. Es heißt in dieser Erledigung weiters, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Dienstverwendung in Damaskus neben seinem Inlandsbezug vorläufig eine Kaufkraftausgleichszulage (kurz: KAZ) in der Höhe von 30 % seines Inlandsbezuges und eine Auslandsverwendungszulage (kurz: AVZ) in der Höhe von S 21.860,-- monatlich angewiesen werde. Hievon sei ein Betrag von S 2.555,-- für aktive Repräsentation bestimmt. Die bezifferte Auslandszulage enthalte keinen Wohnungszuschlag. Dieser Zuschlag werde über seinen Antrag, dem entsprechende Belege beizuschließen seien, zuerkannt werden (...).

Über Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 1985 wurde ihm mit Erledigung vom 7. März 1985 (A 1/85) ein Equipierungsbeitrag von S 24.290,-- angewiesen. Mit weiterer Erledigung vom 25. März 1985 (A 2/85) wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 20. März 1985 ein Vorgriff auf die AVZ in Höhe von S 40.000,-- gewährt, der in 10 Monatsraten von S 4.000,-- ab 1. Juni 1985 zurückzuzahlen war.

Der Beschwerdeführer traf am 13. April 1985 in Damaskus ein und trat dort tags darauf seinen Dienst an (A 3/85). Hierauf wurde die AVZ mit einem Betrag von (damals) monatlich S 25.058,-- zur Anweisung gebracht (A 3/85; nach dem dort einliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Grundzulage, Zone 4 S 2.840,--; Funktionszulage:

S 6.450,--, Repräsentationszulage 35 % von S 13.100,-- = S 4.585,--, zusammen S 19.275,--; dazu die "Parität" von - damals - 30 % dieser Positionen im Ausmaß von S 5.783,--, ergibt die Gesamtsumme von S 25.058,--. Hiezu ist anzumerken, dass die hier genannte 30 %ige "Parität" dem Prozentsatz nach dem der gesondert liquidierten KAZ entspricht, wobei das Ausmaß von 30 % keinen stabilen Wert darstellte, sondern sich im Zuge der Verwendung in Damaskus verminderte, wie dies unter anderem der Aufstellung der Bruttobezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Jänner 1985 bis Dezember 1992 in A 63/96 zu entnehmen ist: Von der belangten Behörde wurde eine "Parität" von 30 % von April 1985 bis einschließlich August 1986, von 25 % von September 1986 bis November 1986, von 15 % für Dezember 1986 und Jänner 1987, von 10 % von Feber 1987 bis Jänner 1988 und von 5 % ab Feber 1988 zugrundegelegt. Zur KAZ und dieser "Parität" siehe allgemein das Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037-10).

Der Beschwerdeführer wohnte in Damaskus zunächst bis zum 14. Juli 1985 im Hotel (A 4 - 10/85) und sodann in einer vom Bund angemieteten und ihm bereitgestellten Wohnung, für welche er ein Benützungsentgelt zu leisten hatte (zur Kostenfrage mehr im Erwägungsteil).

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 9. Mai 1988 (P 10/88, in Ausfertigung vorgelegt vom Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 93/12/0343) wurde der Beschwerdeführer mit

"zweiter Juni-Hälfte 1988" von seiner Dienstverwendung an der Botschaft in Damaskus enthoben und nach Verbrauch seines aliquoten Heimaturlaubes "mit erster August-Hälfte 1988" zur österreichischen Botschaft New Delhi versetzt. In diesem Versetzungsdekret heißt es weiter, der Beschwerdeführer erhalte für die Dauer seiner Dienstverwendung in New Delhi neben seinem Inlandsbezug vorläufig eine Kaufkraftausgleichszulage in Höhe von 15 % seines Inlandsbezuges und eine Auslandsverwendungszulage in der Höhe von S 28.514,-- monatlich angewiesen, hievon sei ein Betrag von S 7.366,-- für aktive Repräsentation bestimmt. Die bezifferte Auslandszulage enthalte keinen Wohnungszuschlag. Dieser Zuschlag werde über seinen Antrag zuerkannt werden (...).

Aus dienstlichen Gründen wurde das Ende der Dienstleistung des Beschwerdeführers in Damaskus bis zum 1. Juli 1988 hinausgeschoben; am nächsten Tag reiste er aus Damaskus ab (P 16 und 19/88).

Die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi erfolgte über Wien. Zunächst wurden der Pkw des Beschwerdeführers sowie 177 Pakete in einem Lkw-Zug von Damaskus nach Wien transportiert. Das Volumen dieser 177 Pakete belief sich auf rund 25 m3, der Pkw nahm ein Volumen von 12 m3 ein. Das Gesamtvolumen des Transportgutes, das der Beschwerdeführer von Wien nach New Delhi verbrachte, belief sich hingegen einschließlich des Pkw auf 82 m3. Dazu kamen noch 11,5 m3 an Zuladungen für Dritte (der Transport erfolgte in drei Containern, die sukzessive nach New Delhi verschickt wurden). Der Beschwerdeführer nahm das gesamte Transportgut, das er von Damaskus nach Wien zurückgebracht hatte, nach New Delhi mit. Die Vermehrung der Kubatur des Transportgutes für den Transport von Wien nach New Delhi auf 82 m3 einschließlich Pkw ergab sich fast ausschließlich (nämlich abgesehen von einem Karton mit Porzellan) durch Anschaffungen, die der Beschwerdeführer in Wien getätigt hatte. Er wusste nämlich, dass ihm an seinem neuen Dienstort New Delhi, anders als in Damaskus, keine möblierte Wohnung zur Verfügung stehen werde. Auch ging er davon aus, dass ihn an seinem neuen Dienstort im Vergleich zu seinem früheren ein erhöhter Repräsentationsaufwand treffen werde. Er schaffte daher verschiedene Einrichtungsgegenstände an (unter anderem solche, die aus seiner Sicht als Repräsentationshausrat erforderlich waren), ergänzte seine Bestände an Besteck, Glas und Porzellan, beschaffte weiters verschiedenste Getränke, Lebensmittel, Putz- und Waschmittel uam., wobei er davon ausging, dass diese Sachen an seinem neuen Dienstort lokal nicht erhältlich sein würden. Der Beschwerdeführer übersiedelte demnach von Wien nach New Delhi an bereits vorhandenen (nicht neu angeschafften) Sachen nebst dem Transportgut, das er aus Damaskus mitgebracht hatte, nur Porzellan im Umfang eines Kartons. Das Transportgut traf an seinem neuen Dienstort sukzessive ab 8. Dezember 1998 ein (Näheres ist der Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 94/12/0043, und dem Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0159-11, betreffend die Kostenentscheidung, zu entnehmen).

Der Beschwerdeführer traf am 15. August 1988 in New Delhi ein und meldete sich am selben Tag zum Dienst (P 26/88). Hierauf wurde ihm die AVZ im Ausmaß von S 27.363,-- monatlich angewiesen (A 5/88; dieser Betrag setzt sich gemäß dem in diesem Akt einliegenden

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag wie folgt zusammen: Grundzulage,

Zone 7: S 11.630,--; Funktionszulage: S 6.840,--,

Repräsentationszulage: S 35 % von S 18.300,-- = S 6.405,--;

Zwischensumme: S 24.875,--, dazu "Parität" von 10 % im Ausmaß von S 2.488,--, ergibt zusammen S 27.363,--. In diesem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist die Kaufkraftausgleichszulage ebenfalls ausgehend von einer "Parität" von 10 % ausgewiesen. Anzumerken ist, dass die von der belangten Behörde zugrundegelegten "Paritäten" auch während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in New Delhi schwankten; gemäß der bereits genannten Aufstellung der Bruttobezüge für den Zeitraum 1985 bis 1992 (A 63/96) wurde allerdings für die letzten 16 Tage des August eine Parität im Ausmaß von 15 % angenommen; für September und Oktober von 10 %, für November von 15 %, für Dezember 1988 bis April 1989 von 10 %, für Mai bis Juli 1989 von 15 %, für August 1989 bis Jänner 1990 von 10 %, und sodann vom Februar 1990 bis Juli 1991 von 5 %)

Der Beschwerdeführer mietete in New Delhi eine Wohnung. Hiefür wurde ihm ab 1. November 1988 ein Wohnungskostenbeitrag auf Basis von monatlich 25.000,-- Rupien (kurz: Rs) ausbezahlt (siehe hiezu hiezu A 7-23/88, insbesondere 22/88; mehr dazu im Erwägungsteil).

Während seiner Dienstverwendung an der Botschaft in New Delhi wurde der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1989 als Beifahrer in seinem Personenkraftwagen in einen schweren Verkehrsunfall mit beträchtlichem Sachschaden verwickelt, der auch zu Verletzungen des Beschwerdeführers (Prellungen und Hautabschürfungen) und seines Fahrers führte.

In der Folge vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer den an den Erstzugeteilten dieser Botschaft zu stellenden Anforderungen nicht entspreche bzw. diesen nicht gewachsen sei, und verfügte - gegen den Widerstand des Beschwerdeführers (der unter anderem geltend gemacht hatte, dass die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalles noch nicht abgeschlossen sei) - dessen "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" nach Wien (Erledigung vom 5. Jänner 1990, Zl. 475723/56-VI.1/89). Infolge Remonstration des Beschwerdeführers wurde diese Weisung mit Erledigung der belangten Behörde vom 26. April 1990 (Zl. 475723/69-VI.1/90) wiederholt: Demgemäß werde der Beschwerdeführer (soweit vorliegendenfalls erheblich) mit der "ersten Maihälfte 90" von seiner derzeitigen Dienstverwendung enthoben und habe sich nach Konsumierung des ihm genehmigten Heimaturlaubes im Ausmaß von 70 Kalendertagen "in der zweiten Julihälfte 90 in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden". (In der Erledigung vom 5. Jänner 1990 hatte es unter anderem auch geheißen, dass der Heimaturlaub (= HU) zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen sei). Weiters werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm bezogene Auslandsverwendungszulage mit dem Datum seiner Abreise aus New Delhi, spätestens jedoch mit 15. Mai 1990 vorläufig eingestellt "und nach Zuzählung der gebührenden HU-Tage zum tatsächlichen Abreisetag abgerechnet" werde. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer (weiterhin) die Rechtmäßigkeit dieser "Einberufung". Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 14. Mai 1990 an der Botschaft in New Delhi Dienst versah. Er trat seinen Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien am 31. Juli 1990 an.

Näheres zur Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 ist dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass das einschließlich seines Pkw in vier Containern untergebrachte Transportgut vom Beschwerdeführer versichert wurde. Dem zunächst abgeschlossenen Versicherungsvertrag lag eine Versicherungssumme von S 1,900.000,-- zu Grunde, davon Hausrat und persönliche Gegenstände im Wert von S 1,700.000,--, der Pkw im Wert von S 200.000,--. Er schloss weiters eine ergänzende Versicherung ab, die Hausrat und persönliche Gegenstände betraf, wobei letzteres Transportgut mit S 250.000,-- bewertet wurde, wozu noch S 50.000,-- an (mitversicherten Kosten von) Seefracht und Versicherung kamen. Am Transportgut entstanden Schäden, die der Beschwerdeführer mit S 200.000,-- bezifferte (mehr dazu im Erwägungsteil).

Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. April 1992

(Zl. 475723/270-VI.1/92) die Feststellung traf, dass die Befolgung der mit Einberufungsdekret vom 5. Jänner 1990 erteilten und mit Fernschreiben vom 26. April 1990 schriftlich wiederholten Weisung betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft New Delhi zur Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien per Mai 1990 zu dessen Dienstpflichten gezählt habe und dass der Beschwerdeführer dieser Weisung durch seinen am 31. Juli 1990 fristgerecht erfolgten Dienstantritt im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.

Die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalles vom 19. Jänner 1989 waren unter anderem Gegenstand des mit dem hg. Beschluss vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, erledigten Beschwerdeverfahrens. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Schadensfalles, der sich bei einer "nicht dienstlichen Fahrt" ereignet habe, hätte ihm das indische Versicherungsunternehmen noch einen Betrag von - umgerechnet - zumindest S 95.000,-- leisten müssen. Um trotz seiner Versetzung per 14. Mai 1990 noch eine allenfalls positive Erledigung in dieser Angelegenheit herbeiführen zu können, habe er sich in der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 20. Juli 1990 in Indien aufhalten müssen, wobei ihm Aufenthaltskosten von S 45.000,- entstanden seien. Mangels Leistung durch das Versicherungsunternehmen sei ihm dieser Betrag (von insgesamt S 140.000,-) vom Bund zu ersetzen. (Die belangte Behörde hatte das Begehren auf Ersatz des behaupteten Schadens von S 95.000,- mit Bescheid vom 2. Juni 1992, Zl. 475723/284-VI.1/92, nach inhaltlicher Prüfung mangels gesetzlicher Grundlage "zurückgewiesen". In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua., der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die indische Versicherungsunternehmung habe die Auszahlung des - so der Beschwerdeführer - zugesagten Kostenersatzes an ihn mit der Behauptung verweigert, die Deckungszusage habe sich auf eine Reparatur mit neuen Ersatzteilen bezogen, der Beschwerdeführer habe aber diese Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen durchführen lassen, sodass das Unternehmen leistungsfrei sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Oktober 1992, B 1014/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit dem zuvor genannten hg. Beschluss vom 29. April 1993 wurde die Beschwerde zurückgewiesen).

Weiters hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 (Zl. 475723/195-VI.SL/91) unter anderem einen Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachzahlung der Auslandszulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von New Delhi nach Wien" abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde (insoweit) mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, als unbegründet abgewiesen. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Soweit für die gegenständlichen Verfahren erheblich, beantragte der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 1987 (Zl. 71851/2-VI.2/87 = A 2/87) bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, dass ihm gemäß § 21 GG 1956 eine Auslandsverwendungszulage zustehe, und dass Bestandteil dieser Zulage (u.a.) die Grundzulage sei, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen", weiters, bescheidmäßig über die individuelle Bemessung der ihm zustehenden Kaufkraft-Ausgleichszulage, ebenfalls rückwirkend mit 13. April 1985, abzusprechen.

Die belangte Behörde teilte hierauf mit Erledigung vom 22. Juli 1987 (ebenfalls Zl. 71851/2-VI.2/87 = A 2/87) mit, hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage sei das Österreichische Statistische Zentralamt ersucht worden, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Ergebnis der Erhebungen werde nach Vorliegen bekannt gegeben werden, um Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zum weiteren Begehren auf bescheidmäßige Einstufung in die Grundzulagenzone "VIII" werde mitgeteilt, dass in Aussicht genommen sei, diesen Antrag abzuweisen, weil die Grundzulage ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 sei. Das Gesetz kenne nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage, bei deren Bemessung zwar auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Einzelkomponenten billig Rücksicht zu nehmen sei, eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile sei jedoch nicht möglich. Falls der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der "gesamten AVZ" begehre, werde er ersucht, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens alle jene besonderen Kosten nachzuweisen, die ihm seine dienstliche Verwendung an der Botschaft Damaskus im fraglichen Zeitraum verursacht habe. Die laufend an ihn überwiesene Auslandsverwendungszulage wäre diesfalls als Vorschuss gegen spätere Abrechnung anzusehen.

Über Ersuchen des Beschwerdeführers vom 8. September 1987 übermittelte die belangte Behörde der Botschaft in Damaskus eine Kopie der "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten", Stand 1980, die am 15. Jänner 1985 und am 13. April 1985 gültig gewesen seien, mit dem Ersuchen um Ausfolgung an den Beschwerdeführer, wobei sie darauf hinwies, dass diese Richtlinien in der Runderlass-Sammlung der Botschaft enthalten sein müssten (A 4/87; der Beschwerdeführer hat eine Ablichtung der Ausfertigung dieser Erledigung samt einer Ablichtung einer Erledigung der belangten Behörde vom 14. Oktober 1988, Zl. 95.001/17-VI.2/88, womit der Botschaft in New Delhi ein Exemplar "der derzeitigen Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten samt Beilagen" übermittelt wurden, der Beschwerde Zl. 93/12/0343 als Beilage angeschlossen).

In der Folge übermittelte das Statistische Zentralamt die erbetene Aufstellung. In den Verwaltungsakten heißt es, "auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bekannt gegebenen genauen Kaufkraftparitätswerte im fraglichen Zeitraum sowie der durch die Buchhaltung festgestellten jeweiligen Bemessungsgrundlage wurde zunächst die Kaufkraftausgleichszulage errechnet (Liste A)" (Es folgen Ausführungen auch zur Berechnung der Auslandsverwendungszulage). Mit dem Beschwerdeführer seien, so heißt es in den Akten weiter, "anlässlich dessen Heimaturlaubes die einzelnen Aspekte seines Antrages eingehend erörtert worden. Dabei wurden ihm die obigen Rechnungsergebnisse zur Kenntnis gebracht

...".

Mit Eingabe vom 5. Jänner 1988 (Zl. 71851/2-VI.2/88 = A 2/88) zog der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter) unter Hinweis auf die Erledigung der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage zurück; hinsichtlich des Antrages auf Einstufung in die Grundzulagenzone "VIII" behielt er sich eine Stellungnahme vor.

In einer Eingabe vom 2. Jänner 1989 an die belangte Behörde (Zl. 71851/1-VI.2/89 = A 1/89) nahm der Beschwerdeführer zu der (in dieser Eingabe nicht näher bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde an seinen Vertreter Stellung. In dieser Stellungnahme befasste sich der Beschwerdeführer zunächst mit den von der belangten Behörde bezogenen Richtlinien, führte aus, dass die Auslandsverwendungszulage schon "von vornherein zu niedrig bemessen" gewesen sei, verwies auf die Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Zone 8 von insgesamt 14 Grundzulagenzonen und brachte vor, dass sich zwischen dem Jahr 1979 und dem Jahr 1985 die Kostenstruktur in Damaskus erheblich verändert habe und die Aufwendungen rasant gestiegen seien, insbesondere durch die sich schnell verschlechternde öffentliche Infrastruktur, sodass er meine, dass "die Antragstellung mit Augenmaß erfolgt" sei. Zu berücksichtigen seien auch "die Explosion der Wohnungsmieten". Er verwies auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass es Willkür und somit eine Verfassungsverletzung darstelle, wenn sich die Behörde dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig verhalte, und es ein Indiz für Willkür sei, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren etwa zur Ermittlung von monatlichen pauschalen Durchschnittswerten unterlassen werde. Schließlich erblickte er einen "weiteren Beschwerdepunkt" in der "Ungleichbehandlung von privat angemieteten Wohnungen, Naturalwohnungen und Dienstwohnungen".

Als Antwort hierauf (zur selben Geschäftszahl (A 1/89) protokolliert) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 6. Juni 1989 mit, er nehme in seiner Eingabe vom 2. Jänner 1989 offenbar zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 Stellung, das an seinen damaligen Rechtsvertreter gerichtet gewesen sei, der (zu ergänzen: namens des Beschwerdeführers) mit Schreiben vom 5. Juni 1987 unter anderem beantragt hatte, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen" (im Original unter Anführungszeichen). In dieser Erledigung wiederholte die belangte Behörde ihren Standpunkt und erläuterte, da die Bundesregierung von der im § 21 Abs. 3 GG 1956 vorgesehenen Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht habe, wäre es nach § 21 Abs. 3 GG 1956 grundsätzlich erforderlich, bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage bei jedem einzelnen betroffenen Bediensteten all die zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachten, individuell zu erheben. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre derart, dass eine Durchführung in der Praxis unmöglich würde. Aus diesem Grund seien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" geschaffen worden, in denen ausgehend von praktischen Erfahrungen die verschiedenen Bemessungskomponenten auf Grund objektiver Kriterien als Bestandteile der Auslandsverwendungszulage in Form von Pauschalien zusammengestellt seien. Diese Art der Pauschalierung stütze sich allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, auf § 15 Abs. 2 GG 1956.

§ 21 Abs. 5 GG 1956 besage zwar, dass Kaufkraft-Ausgleichszulage und Auslandsverwendungszulage "als Aufwandsentschädigung gelten" (im Original unter Anführungszeichen). Das heiße jedoch nicht, dass "die § 21-Zulagen mit der Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz völlig gleichzusetzen" seien (wird näher ausgeführt). Die vom Beschwerdeführer bezogenen "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien keine Rechtsnorm, aus der die Partei unmittelbar Ansprüche ableiten könne (wird näher ausgeführt). Werde die auf Grundlage solcher Richtlinien bemessene Auslandsverwendungszulage bestritten, so sei als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die auf Grund des Gesetzes individuell gebührende Auslandsverwendungszulage auch individuell zu ermitteln. Das sei aber, da das Gesetz eben nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage kenne, nur für diese Zulage als Einheit möglich, "und besteht in Erhebung Ihres gesamten mit Ihrer Verwendung in Damaskus verbundenen Mehraufwandes". Dies stütze sich nicht auf eine willkürliche Rechtsmeinung der belangten Behörde, sondern auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 21 GG 1956. Im Übrigen beantrage der Beschwerdeführer die Einstufung in eine höhere Grundzulagenzone, weil er davon ausgehe, dass er durch seine Verwendung in Damaskus einen höheren Mehraufwand gehabt habe als durch die Auslandsverwendungszulage abgegolten worden sei. Wenn er dies behaupte, so sei die Forderung nur billig, dies betreffend seinen persönlichen Aufwand durch Belege zu erhärten und dadurch den ihm obliegenden Beitrag zu einer möglichst genauen Bemessung zu leisten.

Hierauf kündigte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 13. Juni 1989 (Zl. 71851/2-VI.2/89) an, er werde "sehr gerne detailliert Stellung nehmen" und äußerte sich im Übrigen zur Auffassung der belangten Behörde ablehnend. Mit Erledigung vom 4. Juli 1989 (zur selben Geschäftszahl) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß seinem Ersuchen Gesetzesmaterialien.

Mit einer handschriftlichen Eingabe vom 31. Oktober 1989 (Zl. 475723/55-VI.2 - diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) äußerte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigungen der belangten Behörde Zlen. 71851/1 und 2-VI.2/89 zusammengefasst zunächst zur Frage der von der belangten Behörde angeschnittenen Pauschalierung und wiederholte mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt, eine Pauschalierung (der Auslandsverwendungszulage) ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren sei Willkür. So mühsam dies auch sei, für die Auslandsverwendungszulage sei demnach eine individuelle Abrechnung der "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) zwingend vorgeschrieben. Er führte in diesem Zusammenhang unter anderem auch aus, er sei auch gezwungen, die "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) seiner Verwendung in New Delhi miteinzubeziehen. Sowohl das Gesetz als auch die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hätten den Umfang der Auslandsverwendungszulage klar abgegrenzt und in ihr keineswegs eine abschließende und umfassende Aufwandsentschädigung für die Bestreitung des Aufwandes im Zuge der Tätigkeit einer Dienststelle gesehen, die in einem Gebiet liege, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel sei. Er verweise dazu "auf die eindeutigen Aussagen der Entscheidung des VfGH Zl. B 13/74-13 vom 26. Juni 1974 zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Reisegebühren und auf die Entscheidung des VwGH Zl. 84/12/0178 ab 8" (gemeint wohl: die Seitenzahl des Erkenntnisses) zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Fahrtkostenzuschüssen. Die "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien rechtswidrig. Eine abschließende Klärung der Frage, ob auch die Reisekosten für die Dienstverrichtungen im Dienstort bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage erfasst seien, könne "erst mit abschließender Klarheit durch eine Offenlegung der Unterlagen betreffend die Pauschalierung, die ja ein Ermittlungsverfahren erfordern, erfolgen". Der Beschwerdeführer befasste sich in dieser Eingabe weiter mit der Problematik der Fahrtkostenzuschüsse, beklagte, dass ihm die bezogenen Richtlinien "erst Monate nach der Antragstellung zur Verfügung" gestanden seien und er von deren Gesetzwidrigkeit erst in weiterer Folge "unwiderlegliche Kenntnis" erhalten habe, als ihm "die beiliegenden Höchstgerichtsentscheidungen" im vollen Wortlaut zur Verfügung gestanden seien. Durch die "unrichtige bzw. unzureichende Anleitung" sei ihm "erheblicher Vermögensnachteil dadurch entstanden", näherhin Rechtsanwaltshonorar von S 44.400,--, weiters näher bezifferte Forderungen aus den Titeln Fahrtkostenzuschuss und Reisegebühren für Dienstverrichtungen am Dienstort. Er behalte sich ausdrücklich vor, die Finanzprokuratur im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch zu befassen. Punkt 5. dieser Eingabe befasst sich mit einer Frage zum Begriff der "Wohnvorsorge" in einem näher bezeichneten Runderlass der belangten Behörde, die Punkte 6. und 7. abermals mit Aspekten der Auslandsverwendungszulage.

In einer Eingabe vom 26. August 1990, bei der belangten Behörde am 17. September 1990 überreicht (Zl. 71851/5-VI.2/90 = A 5/90 - auch diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) brachte der Beschwerdeführer, der seit 31. Juli 1990 in Wien Dienst versah, vor:

"Zu meinem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Einstufung des Dienstortes Damaskus in Grundzulagenzone 8 vom 2.6.1987 und nachfolgende Ausdehnung auf Ersatz des gesamten mir erwachsenen Aufwandes infolge Versetzung an die österreichischen Botschaften Damaskus und New Delhi vom 31.10.1989, eingelangt in der Zentrale des Außenministeriums am 2.11.1989 und urgiert mit Bericht der Botschaft New Delhi von Mitte Februar 1990, Zl. 71.851/VI.2, gebe ich nachstehend eine erste, aus meiner Erinnerung stammende Kostenschätzung bekannt. Die genaue Bemessung müsste nun vorgenommen werden, wozu ich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach Kostenrechnung und Kalkulation beantrage, um anhand der für die Pauschalierung durchgeführten Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte der 'besonderen Kosten' gem. § 21 GG und den dafür vorhandenen Unterlagen meine Aufwandsentschädigung zu bemessen. Dabei weise ich darauf hin, dass ich erhebliche eigene Ersparnisse zur Bestreitung des Aufwandes verwenden musste und dadurch den Entgang von Zinsgewinn erlitt, sowie, dass ich in erheblichem Umfange Darlehen aufgenommen habe, um die mir erwachsenen Kosten zu bestreiten. Die besagten Darlehen waren zwar zinsenlos und stammen von meiner Familie, dennoch meine ich, dass der mir normalerweise erwachsene Zinsaufwand genauso ersetzt werden müsste. Weiters halte ich fest, dass bisher die von mir verlangte Definition des Begriffes 'besondere Kosten' nicht erfolgt ist und auch die von mir verlangten Beispiele, die anhand der Akten zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte leicht festgestellt hätten werden können, nicht gegeben wurden. Eine Definition der Begriffe wäre aber wieder für die ziffernmäßige Feststellung des Aufwandes eine Voraussetzung sind, da bei der Beurteilung eines Anspruches nicht nur zu prüfen ist, ob er der Höhe nach gebührt, sondern davor auch, ob er dem Grunde nach gebührt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das von mir bereits übermittelte Papier aus dem Jahre 1979 an die Personalvertretung, das einige Kostenpositionen nennt und daher wohl als Ausdruck der 'Verkehrsauffassung' des Begriffes angesehen werden kann.

Die Problematik der Kostenberechnung besteht weiters darin, dass verschieden hohe Lebenshaltungskosten in den Dienstorten bestehen, sodass eine gewisse Haushaltsersparnis eintreten kann, die wiederum zur Bestreitung der "besonderen Kosten" verwendet wird.

Weiters meine ich, dass auch die normale Sparkapitalbildung von derzeit ca. 13% des disponiblen Einkommens bei der Bemessung des Aufwandes berücksichtigt werden müsste, da infolge der hohen Kosten der Auslandsverwendung die Sparkapitalbildung vorerst hintangestellt werden musste. Mein weiteres rechtliches Interesse liegt darin, dass ich weniger lang als meine gleichaltrigen Kollegen in den Genuss der Auslandsverwendungszulage gekommen bin und daher noch immer ein großer Teil des mir erwachsenen Aufwandes nicht ersetzt worden ist."

Nach weiteren Ausführungen zu letzterem Gedanken (Dauer der Auslandsverwendung) folgt eine sechseinhalbseitige "Kostenaufstellung", die in verschiedene Gruppen, zum Teil auch mit einer Reihe von Untergruppen, aufgegliedert ist. Die Gesamtsumme der angeführten Aufwendungen wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben; sie beläuft sich auf rund S 4,5 Mio. (diese Aufstellung wurde in der Folge der belangten Behörde mit Eingabe vom 13. November 1991 (A 7/91) mit zum Teil modifizierten (höheren) Zahlen abermals vorgelegt; aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie daher später wiedergegeben).

Abschließend heißt es:

"Die Gesamtkosten wie oben beziffert wurden aufgebracht durch:

ca. 2 350 000.- ö.S. an Bezügen, Auslandsverwendungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Reisegebühren, etc., ca. 128 000.- an Leistungen aus Sachversicherungen, sowie ca. ö.S. 470 000.- Erlöse aus Veräußerungen von nicht mehr benötigten oder unbrauchbaren Gegenständen. Die verbleibende Differenz von 1 660 000.- (Anm.: die zweite Ziffer ist schlecht lesbar) wird durch Darlehen finanziert. Die Zinsbelastung dafür ist in der Berechnung in Beilage 1 ersichtlich. Der gesamte noch offene Aufwand demnach laut Berechnung 2 ca. 2,1 Millionen Schilling.

Bisher habe ich unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung geltend gemacht:

ca. 125 000.- an zusätzlichen Transportkosten, ca. 100 000.- an Fahrtkostenzuschüssen und Reisegebühren ca. 43 000.- an Forderungen gegen indische Autoversicherung ca. 66 000.- an Anwaltskosten

ca. 15 000.- an Kosten infolge gesetzwidriger Bestimmungen der Heimaturlaubsverordnung

ca. 150 000.- nach dem ursprünglichen Antrag auf Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8

Unter der weiteren Annahme, dass die mit mir eingetretenen Kollegen sowie alle anderen Kollegen ca. 8 Jahre auf den ersten beiden Auslandsposten sind, würde alleine schon diese Differenz von 3 Jahren, dieses Faktum ist der Abteilung VI.1 bekannt, pro Jahr einen Deckungsbeitrag von ca. ö.S. 300 000.- pro Jahr, also 900.000.- ergeben. Die Addition dieser Werte ergibt schon 1 400 000.-. Ich meine daher, dass meine Schätzung nicht völlig abwegig ist. Wegen meiner noch immer hohen Schulden infolge meiner Auslandsverwendung, die bereits vom indischen Außenministerium gegenüber der Botschaft New Delhi releviert wurden, ersuche ich um einen Kostenvorschuss von ö.S. 300 000.-. Ich betone, dass ich keinen Bezugsvorschuss möchte. Weiters wäre ich damit einverstanden, die verschiedenen Anträge unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung zur gemeinsamen Behandlung zusammenzufassen."

Angeschlossen sind Ablichtungen von zwei als "Prospektdruck" bezeichneten EDV-Ausdrucken eines österreichischen Kreditinstitutes (auf einem Geschäftspapier mit dem Aufdruck "Kundeninformation") vom 30. August 1990, in denen Kreditberechnungen aufgeschlüsselt sind, und zwar einmal ausgehend von einem Kredit mit einer Kreditsumme von S 2.154.983,-, rückzahlbar ab September 1990 in 240 Monatsraten zu S 23.794,79, das andere Mal ausgehend von einer Kreditsumme von S 1.665.000,-, rückzahlbar in 53 Monatsraten zu S 40.660,07 (Zinssatz jeweils 12%).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge der belangten Behörde ein umfangreiches Konvolut von Rechnungen und Belegen vorlegte; in der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0256 brachte er dazu vor, er habe am 26. August 1991 ein Konvolut von 840 Fotokopien vorgelegt, bei welchem es sich durchwegs um Rechnungen "betreffend die besonderen Kosten und den gesamten Mehraufwand" gehandelt hätte. Am 14. Oktober 1991 sei eine klärende Zusammenstellung des gesamten bisherigen Verfahrens vorgelegt worden, in der er präzisiert habe, dass er den Ersatz "des gesamten Aufwandes" verlange. "Die dabei erfolgte Bezugnahme auf die §§ 20, 21, GG und 20 RGV stellt klar, dass der Mehraufwand gemeint ist". In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im genannten Säumnisbeschwerdeverfahren eine Eingabe vom 13. Oktober 1991 und eine weitere vom 14. Oktober 1991 vor, die beide laut Einlaufstampiglie am 14. Oktober 1991 eingebracht wurden

In der ersten Eingabe vom 13. Oktober 1991 (dem Kopf ist zu entnehmen, dass sie Verfahren vor den Abteilungen VI.2 und VI.3 betrifft) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:

"In der Angelegenheit der individuellen Bemessung des gesamten Aufwandes teile ich mit, dass ich die früher als Schätzung bekannt gegebenen Beträge jetzt wie folgt modifiziere: Das geschätzte Gesamtausgabenvolumen betrug ö.S. 4 564 000.-, davon ö.S. 598 000.- refinanziert wie angegeben. Der verbleibende Rest von 3 966 000.- ö.S. erhöht sich um ca. 34 000.- ö.S. für seither getätigte Ausgaben insbes. bei der Reparatur des PKWs, weiters ist in diesem Betrag der Differenzbetrag von ö.S. 52 000.- aus der Forderung gegen die indische Autoversicherung enthalten. Während der 63 Monate meiner Auslandsverwendung habe ich vom BMA etwa 3 150 000.- ö.S. an Bezügen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen erhalten, sodass sich ein Differenzbetrag von ö.S. 850 000.- ergibt. Die Mittelaufbringung war wie folgt: ö.S. 650 000.- eigene Ersparnisse, 60 000.- ö.S. Zuwendungen meiner Familie, 80.000 ö.S. noch offene Verbindlichkeiten. Weiters kommt noch dazu die Forderung von ö.S. 52 000.- gegen die indische Versicherung.

...

Saldenmechanisch ergibt sich der Differenzbetrag. Verzinst zum marktgerechten Zinssatz von 12% auf die Dauer von 5 Jahren - wer sagt, dass ich gezwungen bin, eigene Ersparnisse zu verwenden, um die Kosten, die mit der Auslandsverwendung verbunden sind, tragen zu können - ergibt das einen Zinsaufwand von ö.S. 510 000.-, womit meine Gesamtforderung aus dem Titel der Aufwandsentschädigungen mit ö.S. 1 360 000.- geschätzt wird. In dieser Berechnung wird von mir bereits berücksichtigt, dass pro Monat etwa ö.S. 22 000.- durchschnittliche Konsumausgaben pro Haushalt (nach der Konsumerhebung 1984, geschätzt auf einen Durchschnittswert von 1985 bis 1990 und indexiert) erfolgen. Dazu kommen 6 Monate "Urlaubsgeld", die ebenfalls kaum als Aufwand bezeichnet werden können. Ergibt zusammen 69 Monate a ö.S. 22 000.- oder 1 518 000.- plus ö.S. 100 000.- Erinnerungsgegenstände. In den Überweisungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an mich müssten daher etwa ö.S. 1 542 000.- Aufwandsentschädigungen enthalten sein, was aber bei saldenmechanischer Betrachtung keinen Unterschied macht."

Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe zum Ausdruck, dass er die so genannten Auslandsbesoldungsrichtlinien sowie gewisse, näher umschriebene Vorgangsweisen der belangten Behörde für rechtswidrig halte.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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