Norm
EheG §94 Abs2Rechtssatz
Dem Zahlungspflichtigen ist je nach den konkreten Umständen nach Billigkeit allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131881Im RIS seit
08.03.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019