Norm
PatG §131 Abs1Rechtssatz
Die zwölfmonatige Absolutfrist für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erneuerungsgebühr beginnt mit dem Ablauf der Nachfrist des § 24 Abs 2 PAG zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000900Im RIS seit
09.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018