RS Lvwg 2018/2/9 VGW-031/085/8315/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite
StVO 1960 §52
StVO 1960 §54 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Es ergeben sich aus den Widersprüchen zwischen dem Text der Zusatztafel und den Betriebszeiten des Flughafenbusses in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit e StVO weitere Deutungen, die komplexe rechtliche Fragen aufwerfen wie etwa jene, ob die gesetzliche Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit e StVO (Verbot zwischen 5:30-24 h), welche im Stufenbau der Rechtsordnung über der Zusatztafel als Verordnung (Verbot lediglich zwischen 8-20 h werktags in der zweiten Deutung) steht und somit dieser vorgehen würde, oder ob vielmehr aus Überlegungen betreffend die Rechtssicherheit für Normunterworfene allein das Verbotszeichen samt Zusatztafel für die rechtliche Bewertung herangezogen werden müsste. Die Möglichkeit, sich der Norm gemäß zu verhalten, darf jedenfalls nicht davon abhängen, dass zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind (vgl. VfSlg. 12.420/1990).

Schlagworte

Abstellen; Fahrzeug; Haltestelle; Omnibus; Kundmachung; Verordnungsakt; Zusatztafel; Mehrfachdeutung; Klarheitsgebot; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.085.8315.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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