RS Lvwg 2018/2/23 VGW-242/002/17162/2017/VOR

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Veröffentlicht am 23.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §12 Abs2
WMG §12 Abs3
WMG §13
VwGVG §29 Abs5

Rechtssatz

Können unbewegliches Vermögen, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte infolge von Beschränkungen gesetzlicher oder vertraglicher Natur nicht realisiert werden, ist von nicht verwertbarem Vermögen des Hilfesuchenden auszugehen. Diese dennoch als verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen, obwohl dieser keine Möglichkeit hat, daraus seinen Lebensunterhalt oder Wohnbedarf zu bestreiten, würde den Zielsetzungen des WMG diametral zuwiderlaufen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Vermögen, verwertbares, unverwertbares; Zuerkennung gegen Sicherstellung; Beschränkungen, gesetzliche, vertragliche; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.002.17162.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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