Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12 Abs2Rechtssatz
Können unbewegliches Vermögen, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte infolge von Beschränkungen gesetzlicher oder vertraglicher Natur nicht realisiert werden, ist von nicht verwertbarem Vermögen des Hilfesuchenden auszugehen. Diese dennoch als verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen, obwohl dieser keine Möglichkeit hat, daraus seinen Lebensunterhalt oder Wohnbedarf zu bestreiten, würde den Zielsetzungen des WMG diametral zuwiderlaufen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Vermögen, verwertbares, unverwertbares; Zuerkennung gegen Sicherstellung; Beschränkungen, gesetzliche, vertragliche; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.002.17162.2017.VORZuletzt aktualisiert am
08.03.2018