Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2018Norm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Es ist einem Fahrzeuglenker nicht mehr zumutbar, dass er auch die Motorhaube öffnen und den Motorraum kontrollieren muss, um sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Schlagworte
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, Kontrolle vor Inbetriebnahme, Motorraum, nicht zumutbarAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.05.2018. Ra 2018/02/0166 und Ra 2018/02/0167) zurückgewiesen (keine Verfahrensfehler).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.31.2017.R11Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018