RS Lvwg 2017/4/19 LVwG 26.3-431/2017

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §28 Abs5
NAG 2005 §28 Abs6
NAG 2005 §41 Abs2 Z2
AuslBG §20d Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG 2005 (NAG) ist von der Behörde nach § 28 Abs 5 NAG – der in diesem Fall neben dem Entzugstatbestand des § 28 Abs 6 NAG anzuwenden ist – zu entziehen, wenn im Nachhinein hervorkommt, dass die vom Fremden tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mit jener übereinstimmt, für welche die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Zulassung iSd § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG erteilt hat.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Schlüsselkraft, Entziehung des Aufenthaltstitels, tatsächlich ausgeübte Beschäftigung, Arbeitsmarktservice

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.26.3.431.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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