Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §28 Abs5Rechtssatz
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG 2005 (NAG) ist von der Behörde nach § 28 Abs 5 NAG – der in diesem Fall neben dem Entzugstatbestand des § 28 Abs 6 NAG anzuwenden ist – zu entziehen, wenn im Nachhinein hervorkommt, dass die vom Fremden tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mit jener übereinstimmt, für welche die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Zulassung iSd § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG erteilt hat.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Schlüsselkraft, Entziehung des Aufenthaltstitels, tatsächlich ausgeübte Beschäftigung, ArbeitsmarktserviceEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.26.3.431.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018