TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/24 LVwG 46.23-2425/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §32 Abs2 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn Mag. N G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E S, Tplatz, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.07.2017, GZ: A17-WGV-151163/2015/0023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde Herrn H S die wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäßen

a) Einbauten im HQ30-Abflussbereich des Rbach

b) Verlegung eines bestehenden Regenwasserkanals (Wasserbuch Postzahl xx) sowie

c) Entsorgung der Meteorwässer von den Dachflächen mit zeitversetzter Einleitung in den Regenwasserkanal befristet bis 31.12.2047

auf den Grundstücken Nr. xx (EZ xx) und xx (EZ xx), je KG W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend Spruchteil lit. c) wurde für das Grundstück Nr. xx (EZ xx) und xx (EZ xx), KG W, mit 0,5 l/s Einleitung in den Regenwasserkanal (Wasserbuch Postzahl xx) festgelegt.

Die Einwände des Herrn Mag. N G wurden als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher vom Rechtsvertreter ausgeführt wird, dass der Bescheid insoferne bekämpft wird, als Herrn H S die wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Entsorgung der Meteorwässer von den Dachflächen mit zeitversetzter Einleitung in den Regenwasserkanal befristet bis 31.12.2047 erteilt wird. Der Beschwerdeführer sei in seinen subjektiven Rechten verletzt und ergebe sich dies wie folgt:

Es besteht ein rechtskräftiger Bescheid des Stadtsenates vom 26.08.1994 zu
GZ: A17-K-12.086/1994-1. In diesem Bescheid werden die Bebauungsgrundlagen unter anderem des Grundstückes Nr. xx KG W festgelegt und in den Punkten 14. und 15. Anordnungen getroffen. Anordnung 14. lautet: Die Niederschlagswässer von den Dachflächen sind auf eigenem Grund zur Versickerung bzw. zur Verrieselung zu bringen. Voraussetzung: Der Untergrund muss ausreichend durchlässig sein. Der Grundwasserstand soll nicht zu hoch sein. Die für die Errichtung von Sickeranlagen erforderlichen Flächen sind bebauungsfrei zu halten.

15.: Die Niederschlagswässer von den Hof-, Park- und auf eigenem Grund liegenden Verkehrsflächen sind, da eine Einleitung in Sickergruben bzw. öffentlichen Schmutzwasserkanäle nicht zulässig ist, auf eigenem Grund zur Verrieselung zu bringen; das heißt entweder mittels Flächenverrieselung (direkt durch die durchlässig befestigte Oberfläche oder flächenhaft in humusierten Grünflächen) oder über Muldenverrieselung (humusierte bewachsene Mulden). Mit der nunmehr bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung der Entsorgung der Meteorwässer von den Dachflächen mit zeitversetzter Einleitung in den Regenwasserkanal befristet bis 31.12.2047 werde der rechtskräftig vorzitierte Bescheid des Stadtsenates ad absurdum geführt bzw. letztendlich „aufgehoben“. Die belangte Behörde würde sich mit der nunmehrigen wasserrechtlichen Bewilligung über den vorzitierten Bescheid hinwegsetzen. Die wasserrechtliche Bewilligung sei nicht zu erteilen, da aus Bauplan und Baubeschreibung des Konsenswerbers nicht hervorgehe, dass die Meteorwässer von den Dachflächen im Sinne des rechtsgültigen Bescheides des Stadtsenates vom 26.08.1994 auf eigenem Grund zur Versickerung bzw. zur Verrieselung gebracht werden (können). Durch die erheblich größer geplanten Dachflächen käme es zu einer erheblich größeren Wassermenge, welche zur Versickerung und zur Verrieselung gebracht werden müsste. Aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, dass dies auch möglich sein könne. Es wird daher der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I. 1. lit. c) mit Rechtswidrigkeit behaftet und wird die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Spruchpunktes I. 1. lit. c), in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit an den Bürgermeister der Stadt Graz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde dem Konsenswerber gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Im Wesentlichen wurde in der Stellungnahme dazu ausgeführt, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Errichtung von zwei Schächten mit einem gemeinsamen Volumen von 33,4 m³ als unterirdische Retentionsbecken vorgeschrieben worden seien. Die Oberflächenwässer würden nicht frei auslaufen und belasten daher die unterhalb liegenden Nachbarn und Bäche nicht, da das Wasser zeitversetzt abgeleitet werde. Da der Boden lehmig sei, ist eine Versickerung auf eigenem Grund nicht möglich.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:

Wie sich aus dem Wasserbuch Postzahl xx ergibt, besteht eine wasserrechtliche Bewilligung für einen Interessentenkanal, welche ursprünglich die Ableitung von Hauswässer und Meteorwässer der Wasserberechtigten am Interessentenkanal in den nunmehrigen Rbach regelt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.08.1952, GZ: A17-779/1-1952, wurde Herrn J G und Frau P G die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Hausabwässer und Meteorwässer der Liegenschaft Himmelreichweg 3 unter Mitbenützung des bestehenden Kanals in den Kbach (nunmehr Rbach) bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 29.08.1952, GZ: A17-775/2-1952, wurde Herrn A S die wasserrechtliche Bewilligung der Ableitung der Hausabwässer und Meteorwässer der Liegenschaft Hweg unter Mitbenützung des bestehenden Kanals in den Rbach bewilligt. In weiterer Folge hat es noch weitere wasserrechtliche Bewilligungen für Liegenschaftseigentümer unter Mitbenützung des bestehenden Kanals gegeben und wurden auch die Erhaltungspflichten genau bescheidgemäß festgelegt. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Bewilligungen A S und J G und P G neben der Ableitung von häuslichem Schmutzwasser auch die Einleitung von genehmigten Meteorwässern vorsehen. Es wurde auch festgehalten, dass die Ableitung später anschließender Liegenschaftsabwässer möglich ist und der Kanal bis zu 20 l/s ableiten wird.

Im durchgeführten Verfahren der belangten Behörde wurde unter Beiziehung von Sachverständigen genau und schlüssig geprüft, ob die Entsorgung der Meteorwässer von den Dachflächen der Grundstücke xx und xx, welche im Eigentum des Konsenswerbers liegen, in den bestehenden Regenwasserkanal derart möglich ist, dass eine Verletzung fremder Rechte nicht besteht.

Da die Beurteilung positiv erfolgte, ist der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen worden.

In der Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruch I. 1. lit. c) bekämpft. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der bekämpfte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid einem Bescheid des Stadtsenates vom 26.08.1994,
GZ: A17-K-12.086/1994-1, widersprechen würde.

Rechtliche Ausführungen:

Entsprechend dem Grundsatz der Bescheidkumulation haben für verschiedene Rechtsmaterien die jeweiligen Bewilligungen gesondert zu bestehen. Aus der Verwaltungslehre ergibt sich eindeutig, dass nach dem „Gesichtspunktprinzip“ bestimmte Lebenssachverhalte unter den Gesichtspunkten verschiedener Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu beurteilen sind. So ist auch erklärlich, dass ein Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn den Erfordernissen (insbesondere den Bewilligungspflichten) sämtlicher Rechtsbereiche Genüge getan wird. Dies besagt das sogenannte Kumulationsprinzip (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 11. überarbeitete Auflage VII, 4.7.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch darauf, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung eines bereits bestehenden baurechtlichen Bescheides zu erheben. Dies stellt keine subjektiv-öffentlichen Rechte dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Unabhängig davon können nebeneinander erteilte Bewilligungen sich auch widersprechen, da die Bewilligungen unter verschiedenen Gesichtspunkten erteilt werden.

Ergänzend wird aber noch ausgeführt, dass eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu erkennen ist, da auch im angeführten Bescheid über die Bebauungsgrundlagen bereits in der Auflage 14. festgehalten wird, dass als Voraussetzung für die Auflage 14. der Untergrund entsprechend durchlässig sein muss und allenfalls auch die Errichtung von Sickeranlagen erforderlich ist.

Da somit gesamt eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage zu behandeln, welche aufgrund der vorgelegten Akten eindeutig geklärt werden konnte. Den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung hat der Konsenswerber gestellt und kann gemäß den Vorgaben des
§ 24 Abs 4 VwGVG auf die Verhandlung im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Rechte des Konsenswerbers durch diese Entscheidung nicht gemäß Art. 6 der Menschenrechtskonvention oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigt werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einleitungen, Bewilligungspflicht, Gesichtspunkte, Bescheid, Bebauungsgrundlagen, Widerspruch, Verrieselung, Versickerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.46.23.2425.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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