RS Lvwg 2017/11/28 LVwG 41.25-3130/2017

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §91 Abs2
B-VG Art132 Abs1 Z1
AVG 1991 §8

Rechtssatz

Wird einer Kommanditgesellschaft die Berechtigung zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 entzogen, weil diese Gesellschaft dem Auftrag zur Entfernung des insolventen, unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht nachgekommen war, ist dieser Gesellschafter nicht Adressat des Entziehungsbescheides und besitzt keine Parteistellung im Entziehungsverfahren. Daher war seine in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Entziehung, Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Komplementär, unbeschränkt haftender Gesellschafter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.3130.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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