Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Wird einer Kommanditgesellschaft die Berechtigung zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 entzogen, weil diese Gesellschaft dem Auftrag zur Entfernung des insolventen, unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht nachgekommen war, ist dieser Gesellschafter nicht Adressat des Entziehungsbescheides und besitzt keine Parteistellung im Entziehungsverfahren. Daher war seine in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entziehung, Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Komplementär, unbeschränkt haftender GesellschafterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.3130.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018