TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/29 LVwG-AV-1022/001-2017

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Veröffentlicht am 29.12.2017
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Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn RS, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Leopold Boyer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

19. Juni 2017, GFW1-G-08966/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: *** (nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994), erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Juni 2017, GFW1-G-08966/001, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017, GFW1-G-08966/001, entzog die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Handelsgewerbe, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***.

Begründend führte die Behörde nach Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 01.03.2016, Zl. ***, rechtskräftig am 03.10.2016, wegen des Vergehens nach § 146 StGB und § 302 (1) StGB zu einer Geldstrafe von

480 Tagessätzen verurteilt worden sei. Auf Grund der in letzter Instanz vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Strafe und des als erschwerend gewerteten Zusammentreffens eines Vergehens und eines Verbrechens sei bei Ausübung des Handelsgewerbes nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des Bescheides lediglich der Spruch des Strafurteils und die verhängte Strafe angeführt seien. In weiterer Folge werde eine „Prognose“ aufgestellt, die nicht nachvollzogen werden könne und auf keinerlei Grundlage aus dem gesamten Akt beruhe.

Der Beschwerdeführer sei im Verfahren nicht einvernommen worden. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, dass der Strafakt beigeschafft worden sei. Die Behörde sei nur von den Entscheidungen im Strafverfahren ausgegangen, ohne auf sonstige Umstände einzugehen und sich ein aktuelles Bild vom Beschwerdeführer und seiner Lebenssituation zu machen.

Insbesondere wäre seine Einvernahme zur Klärung des Sachverhaltes bezüglich seines Charakters wesentlich gewesen. Diesbezüglich sei auch das Parteiengehör verletzt worden.

Das Parteiengehör sei insbesondere auch dadurch verletzt, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, sich zu äußern. Er habe im Verfahren nicht einmal die Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu äußern. Mangels dieser Beweisaufnahmen könne die „Prognose“ nicht nachvollzogen werden. Inwiefern „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei“ entbehre jeder Grundlage, und sei dies lediglich eine unbegründete Annahme der Behörde. Beweise oder irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergäben sich aus dem gesamten Akt nicht. Auch aus dem nicht beigeschafften Strafakt ergäbe sich nicht, dass dem Beschwerdeführer eine negative Persönlichkeit unterstellt werden könne.

Der Beschwerdeführer sei bis zu diesem (ungerechten Fehl-) Urteil unbescholten gewesen, und es werde auch bei diesem einmaligen Vergehen bleiben.

Irrelevant sei, auf Grund welcher Ursachen es zu der Verurteilung von drei Personen, einschließlich des Beschwerdeführers, gekommen sei, dies führe auch die Behörde selbst aus. Der Beschwerdeführer habe überhaupt kein Motiv und auch keinen „manifestierenden Charakter“, der Anlass zur Befürchtung gäbe, dass er ähnliche Straftaten zukünftig verüben werde.

Es ergäbe sich aus dem Strafakt, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe (wesentlicher Milderungsgrund), keinerlei finanziellen Vorteil aus der Angelegenheit gehabt habe, er verfehlt ohne Beweisergebnisse als Bestimmungstäter verurteilt und wegen eines Anklagepunktes sogar freigesprochen worden sei. Um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, sei bereits ein Strafurteil ausgesprochen worden. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei eine weitere Maßnahme, die nicht notwendig sei, um ihn von Straftaten abzuhalten, und würde ihn diese unangemessen hart treffen. Inwiefern der Oberste Gerichtshof bei der Urteilsfindung spezial- und generalpräventive Erfordernisse berücksichtige, sei für dieses Verfahren nicht heranzuziehen. Im Gegenteil, auf Grund der teilbedingten Strafnachsicht der verhängten Geldstrafe sei auch das Strafgericht davon ausgegangen, dass eine teilbedingte Geldstrafe ausreiche, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten.

Der Beschwerdeführer habe seit diesem Vorfall keine weiteren strafbaren Handlungen begangen. Die Zukunftsprognose sei positiv, der Vorfall sei am 21.03.2015 erfolgt.

Ein weiterer, wesentlicher Verfahrensmangel liege vor, da weder eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich noch der Kammer für Arbeiter und Angestellte eingeholt worden sei.

Das mangelhafte Ermittlungsverfahren sei von der Behörde nur einseitig gestaltet worden. Die vorliegenden Verfahrensmängel hätten zu einer mangelnden Begründung des Bescheides geführt.

Die Behörde führe lediglich die entsprechenden Rechtsvorschriften an und Feststellungen, die sich aus dem gesamten Akt nicht ergäben.

Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, welche Beweisergebnisse die Behörde wie gewürdigt habe. Insbesondere sei das Verfahren sehr oberflächlich – ohne ein Beweisverfahren durchzuführen – geführt worden. Feststellungen könnten daher nicht getroffen werden.

Aus dem Strafakt und den nachfolgenden Punkten ergäben sich Argumente, die ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigten:

Der Beschwerdeführer habe selbst keine einzige Maßnahme der ihm zur Last gelegten Handlungen gesetzt, das Gericht sei ausschließlich von einer „Bestimmung“ (Anstiftung) ausgegangen, die der Beschwerdeführer nicht gemacht habe.

Handelnde Personen seien ausschließlich CSt und die Ex-Frau des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Herbst 2015 die Klage auf Scheidung der Ehe und Besitzstörung infolge verbrachter Einrichtungsgegenstände eingereicht. Erst im Zuge dieser Vertretung sei im Jänner 2016, infolge strafgerichtlicher Erhebungen gegen CSt, gegen die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie gegen den Beschwerdeführer selbst, zutage gekommen, dass der Beschwerdeführer sie angestiftet haben solle.

Der Beschwerdeführer wiederhole, dass er CSt – entgegen der Annahme im Urteil – nicht angestiftet habe. Diese „Annahme“ des Schöffensenates des LG *** habe zu einer Geldstrafe geführt, von welcher die Hälfte bedingt nachgesehen worden sei. Daraus sei zu ersehen, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen setzen werde. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil die Geldstrafe herabgesetzt und sei nicht der Stellungnahme der Generalprokuratur mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gefolgt.

Das Strafverfahren habe nicht den geringsten Bezug zur Gewerbeausübung. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Gasthaus seiner damaligen Frau anwesend gewesen. Es sei über dieses Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Beschwerdeführer übe als Landesbeamter seinen Dienst weiterhin ohne Beanstandung und tadellos aus. Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich werde das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung bejahen.

Es könnten daher Feststellungen über eine „Prognose“ etc. nicht wirklich getroffen werden.

Nach Hinweisen auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch den OGH, den Umstand, dass diese teilbedingt verhängt worden sei und dass die Generalprokuratur in deren Stellungnahme sogar beantragt habe, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, die Zukunftsprognose positiv sei, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auszuschließen sei, dass er in Zukunft strafbare Handlungen setzen werde.

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei jedenfalls unberechtigt erfolgt.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe sich die Behörde mit der Bestimmung des § 87 Abs. 1 GewO 1994 nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Bei der Beurteilung gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 habe die Behörde – neben den Ausschlussgründen des § 13 Abs. 1 Z1 GewO 1994 –zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei.

Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme. Zu berücksichtigen seien dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein könnten, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung (vor und nach der Tatbegehung), ein allfälliger Rückfall in neuerliche Straftaten, die Schadenswiedergutmachung, etc. Diese Umstände seien mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde.

Bei richtiger Abwägung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse.

Es handle sich „um ein Fehlurteil in Form eines einmaligen Vergehens“. Der Beschwerdeführer sei bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen, und werde es auch bei diesem einmaligen Vergehen bleiben.

Darüber hinaus habe es bei der Ausübung seines Gewerbes und seiner Tätigkeit als Heimleiter-Stellvertreter keinerlei Probleme bzw. Schwierigkeiten gegeben.

Das Delikt des Amtsmissbrauchs stehe auch in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Da die Entziehung eine administrative Maßnahme darstelle und keine Strafe, der Beschwerdeführer eine Strafe ohnedies durch die rechtskräftige Verurteilung bereits erhalten habe, sei das Verfahren einzustellen.

Der Normzweck von § 13 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sei insbesondere der Schutz von Personen, aber auch öffentlicher Interessen, durch Hintanhaltung der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten im Zuge der Gewerbeausübung.

Unter dem Aspekt der Eigenart der strafbaren Handlung sei zunächst die Eignung des in Rede stehenden Gewerbes für die Begehung gleicher oder ähnlicher (dh. gegen die gleichen Rechtsgüter gerichteter) Straftaten zu bewerten.

Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm des StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) diene vor allem dem Schutz des Ansehens öffentlich Bediensteter und der Integrität öffentlicher Einrichtungen sowie – damit verbunden – dem Schutz des Staatshaushaltes vor entgangenen Einnahmen. Der Beschwerdeführer habe die Straftat nicht in Ausübung eines eigenen Gewerberechts oder als Verantwortlicher eines eigenen Unternehmens begangen. Darüber hinaus habe er keine Vorteile daraus erlangt.

Diese Straftat habe keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes, sodass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht vorlägen.

Das Persönlichkeitsbild des Verurteilten zum Tatzeitpunkt und allenfalls darüber hinaus zeige sich in den Umständen seiner Straftaten. Zu berücksichtigen seien nach der Rechtsprechung ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum oder die Höhe des Schadensbetrages. Auch eine bloße Beitragstäterschaft sei im Zusammenhang mit den konkreten Tatumständen zu beurteilen.

Die Gewerbebehörde habe auch auf das Ausmaß, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteige, Bedacht zu nehmen.

Bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung seien auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person von Einfluss sein könnten. Ein wesentliches Kriterium sei hier das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung, gelegentlich auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstelle. Allgemein komme bei Erstellung der Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die „Behörde I. Instanz“ zurückzuverweisen und das Verfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des

§ 24 VwGVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (verbunden mit dem Verfahren LVwG-AV-973/001-2017) durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie anhand der Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zlen. GFW1-G-08966/001 und

Zl. GFW1-G-12400/001, auf deren Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, insbesondere auch auf Grund der vorliegenden Akten und Urteile des Landesgerichtes *** vom 01.03.2016, Zl. *** und des Obersten Gerichtshofes vom 03. Oktober 2016, ***, rechtskräftig am 03. Oktober 2016, auf deren Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde.

Weiters wurde Beweis erhoben durch die bereits im jeweiligen Akt der Behörde einliegenden Stellungnahmen der Arbeiterkammer Niederösterreich vom

14. März 2017 und der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 24. März 2017, welche von der zur Entscheidung berufenen Richterin in der Beschwerdeverhandlung verlesen wurden.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens war von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 01. März 2016, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen II./ des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12, zweiter Fall, § 302 Abs. 1 StGB und

IV. des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig gesprochen.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem bezeichneten Urteil des Landesgerichtes *** für schuldig erkannt, er habe mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Durchsetzung der strafrechtlichen Verfolgung gegen CSt und die Opfer „***“ und *** AG an ihrem Recht auf effiziente Untersuchung an ihnen begangener strafbarer Handlungen zu schädigen, den Polizeibeamten CSt durch die Aufforderungen, den Einbruchsdiebstahl hinsichtlich unbekannter Täter am 21.03.2015 ins Gasthaus „***“ als Polizeibeamter trotz mangelnder behördeninterner Zuständigkeit selbst zu bearbeiten, BS selbst unrichtig und unvollständig als Zeugin einzuvernehmen, dies zu protokollieren und die von CSt am Musikautomaten-wenn auch nur fahrlässig begangene-Sachbeschädigung in die Anzeigebestätigung und den Abschlussbericht über den Einbruchsdiebstahl mit aufzunehmen, wesentlich bestimmt, seine Befugnis im Namen des Bundes, als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die unter Punkt I./A./genannten Handlungen zu missbrauchen.

Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, zu den unter Punkt III./B./genannten Handlungen beigetragen zu haben, indem er CSt dazu bestimmte, BS selbst unrichtig und unvollständig als Zeugin einzuvernehmen, dies zu protokollieren und die von CSt am Musikautomaten-wenn auch nur fahrlässig begangene-Sachbeschädigung in die Anzeigebestätigung und den Abschlussbericht über den Einbruchsdiebstahl mit aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem bezeichneten Urteil des Landesgerichtes *** unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB sowie § 37 Abs. 1 StGB nach

§ 302 Abs. 1 StGB zu 540 Tagessätzen á € 45,--, sohin gesamt zu € 24.300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten, sowie zum Ersatz der Prozesskosten gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt.

Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer die Hälfte der Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist im bezeichneten Urteil des Landesgerichtes *** (Seite 15) festgestellt, dass die Verantwortung sämtliche Angeklagten, die allesamt bis zuletzt hartnäckig das festgestellte Tatgeschehen leugneten, dagegen als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Die Angeklagten hätten sich eine Geschichte ausgedacht, um sich gegenseitig zu decken und bei der seien sie bis zum Schluss geblieben.

Zum Verschulden ist im betreffenden Urteil (Seite 17) ausgeführt, dass dem Zweit-und Drittangeklagten (somit dem Beschwerdeführer als Zweitangeklagtem) vielleicht nicht der genaue Gesetzesverstoß in dieser Klarheit bewusst gewesen sei, doch wisse auch ein Laie nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne jeden Zweifel, dass ein Polizist bei einer bewusst falschen Anzeigenaufnahme und Protokollierung gegen Gesetze und Vorschriften verstoße, er seine Befugnisse missbrauche und der Staat und die Opfer dadurch geschädigt würden, wenn bewusst auf Grund falscher Grundlagen ermittelt werde.

Aus dem festgestellten Tatgeschehen laut Urteil des Landesgerichtes *** folge auch, dass sämtliche Angeklagten gewollt hätten, dass der Erstangeklagte (CSt) seine Befugnisse missbrauche. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten zunächst dazu überreden wollen, und die Drittangeklagte habe durch ihre falsche Zeugenaussage ihren Beitrag dazu leisten wollen, allesamt, weil sie dem Erstangeklagten Schwierigkeiten aus der Beschädigung ersparen und vor allem die Geltendmachung bei der Versicherung vereinfachen wollten.

Daraus, dass der Zweitangeklagte (der Beschwerdeführer) seinen Tatplan eingehend mit den beiden anderen Angeklagten erörtert habe, folge, dass alle Angeklagten genau gewusst hätten, dass der einzige Zweck ihres Handelns die Einreichung des Schadens bei der Versicherung der Drittangeklagten sei und dass diese Versicherung durch die Auszahlung des eigentlich nicht in den Versicherungsschutz fallenden Schadens am Vermögen geschädigt werden würde.

Laut Feststellungen im Bezug habenden Urteil sei jedoch dem Zweitangeklagten (dem Beschwerdeführer) nicht zu unterstellen, dass er die Drittangeklagte zu dieser falschen Zeugenaussage bestimmen wollte, da er einerseits bei der Besprechung des Tatplans mangels Kenntnis genauerer Verfahrensabläufe gar nicht sicher sein habe können, dass sie überhaupt als Zeugin aussagen müsse und es auch gar keiner Überredung der Drittangeklagten zur Teilnahme am Tatplan bedurft hätte.

Zum Verschulden wurde festgestellt (Seite 19), dass sich der Zweitangeklagte (der Beschwerdeführer) an dieser Tat durch Bestimmung beteiligt habe, wobei er nach den Feststellungen zumindest laienhaft über den Befugnismissbrauch des Erstangeklagten Bescheid gewusst habe.

Nach den Feststellungen des Landesgerichtes *** (Seite 20) sei ein diversionelles Vorgehen bei sämtlichen Angeklagten schon auf Grund der mangelnden Verantwortungsübernahme aus spezialpräventiven Gründen und auch aus generalpräventiven Gründen nicht infrage gekommen.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel.

Laut den Ausführungen im bezeichneten Urteil (Seite 21) haben die Angeklagten ihre Taten wohl überlegt und auf Grund des gefinkelten Tatplans des Zweitangeklagten (des Beschwerdeführers) durchgeführt. Auf Grund der geschickten Zusammenarbeit der Angeklagten wären die Taten wohl nie aufgekommen, hätte sich nicht der Zweitangeklagte gegenüber dem Zeugen Schweinberger und dieser sich in der Folge gegenüber dem Zeugen K verplappert.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 03. Oktober 2016, ***, rechtskräftig am 03. Oktober 2016, wurden auf Grund der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, u.a. des Beschwerdeführers, gegen das Urteil des Landesgerichtes *** vom 01. März 2016, ***, die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Aus Ihrem Anlass wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, u. a. in der Subsumption der vom (den Beschwerdeführer betreffenden) Schuldspruch IV. erfassten Tat nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB aufgehoben. Sämtliche Angeklagte (somit auch der Beschwerdeführer) wurden für die ihnen nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zur Last liegenden Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens des Betrugs unter Anwendung von § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 StGB nach § 302 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem bezeichneten Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 480 Tagessätzen zu je 35 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde gegenüber sämtlichen Angeklagten, somit auch gegenüber dem Beschwerdeführer, die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ist ihm bezeichneten

OGH- Urteil festgehalten, dass mit der Mängelrüge des Beschwerdeführers, das (angefochtene) Urteil enthalte keine Ausführungen zu einem Motiv des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Taten, keine entscheidende Tatsache angesprochen werde; nur eine solche sei aber (zulässiger) Gegenstand einer Mängelrüge.

Die weitere Mängelrüge des Beschwerdeführers, wonach das Erstgericht ihn vom Vorwurf freigesprochen habe, er habe BS zur falschen Beweisaussage bestimmt, weil „er gar nicht sicher sein konnte, dass sie überhaupt als Zeugin aussagen müsse und es auch gar keine Überredung der Drittangeklagten zur Teilnahme am Tatplan bedurfte“, wurde im bezeichneten Urteil festgestellt, dass dies entgegen der weiteren Mängelrüge keineswegs im „inneren Widerspruch“ zu den übrigen, Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt (Punkt II) und Beitrag zum Betrug (IV) tragenden, Feststellungen stehe, es sei mit diesen also nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen durchaus vereinbar.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung, weil die den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen bloß mit der Aussage des Zeugen Sch begründet seien, der dazu in der Hauptverhandlung jedoch nicht befragt worden sei, berücksichtige zum einen nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, die sich insoweit etwa auch auf die Aussage des Zeugen K stützten. Zum anderen habe sich der Zeuge Schweinberger, teils durch Berufung auf seine im Urteil herangezogenen Angaben vor der Kriminalpolizei, sehr wohl dazu geäußert, dass ihm der Beschwerdeführer vom Plan, die Beschädigung des Musikautomaten als Folge des Einbruchs darzustellen, erzählt habe.

Die Behauptung der Rechtsrüge, es fehlten Feststellungen „zur Bestimmung und den subjektiven Tatbestandsmerkmalen“ übergehe nach dem Inhalt des OGH- Urteiles die genau dazu-keineswegs bloß unter substanzlosem Gebrauch der verba legalia-getroffenen Konstatierungen. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe um die Beschädigung des Musikautomaten durch den Angeklagten CSt gewusst, hätten die Tatrichter übrigens eingehend begründet.

Entgegen der von der Subsumtionsrüge-auch von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme- vertretenen Ansicht finde die Rechtsprechung, der zufolge Missbrauch der Amtsgewalt als Sonderdelikt eine-nicht strenger bedrohte-allgemeine strafbare Handlung verdränge, wenn diese durch ein Verhalten verwirklicht werde, das wenigstens phasenweise die Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstelle, auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Scheinkonkurrenz nach diesem Ansatz setze nämlich (zumindest teilweises) Zusammentreffen der durch eine Verhaltensweise erfüllten Tatbilder voraus. Vorliegend sei das Tatbild des Betrugs jedoch von BS verwirklicht worden. Die-den Betrug fördernden-Amtsgeschäfte, zu denen der Beschwerdeführer den Angeklagten CSt nach dem Urteilssachverhalt bestimmt habe, basierten zwar (tatplangemäß) auf einem einheitlichen Willensentschluss, stellten ihrerseits aber keine Realisierung des Betrugstatbestands dar.

Im Übrigen trage der Urteilssachverhalt ohnehin die (gleichwertige) rechtliche Annahme von (zumindest versuchter) Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers und von Beitragstäterschaft des CSt im Hinblick auf den von BS als unmittelbarer Täterin begangenen Betrug, indem sie (also auch der Beschwerdeführer) diese vom zuvor (zu zweit) geschmiedeten Tatplan informierten.

Nach den Feststellungen im Bezug habenden OGH-Urteil hat das Erstgericht u. a. die von den Schuldsprüchen I/B, III/B und IV erfassten Taten zu Unrecht (auch)

§ 147 Abs. 1 Z 1 StGB subsumiert.

Die Subsumption nach § 147 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall StGB sei nach dem im

OGH-Urteil näher bezeichneten Gründen aufzuheben gewesen, ebenso sämtliche Strafaussprüche.

Nach dem Inhalt des OGH-Urteiles wurde festgestellt, dass das angefochtene Urteil entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme eines von § 302 Abs. 1 StGB verlangten Schädigungsvorsatzes aller Angeklagten enthält.

Im Hinblick auf das konstatierte Wissen der Angeklagten um den Vorfall der (wenn auch bloß als fahrlässig zu Grunde gelegten) Sachbeschädigung durch den Angeklagten CSt sei nach der maßgeblichen (ex-ante) Sicht im (jeweiligen) Tatzeitpunkt keineswegs unter allen Umständen auszuschließen, dass die inkriminierten Amtsgeschäfte des Christoph Strasser zu einer Beeinträchtigung des-im Sinn des bei der 302 Abs. 1 StGB beachtlichen-staatlichen Rechts „auf Durchsetzung der strafgerichtlichen Verfolgung“, also der Aufklärung des (Anfangs-) Verdachts einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung führen werde.

Hinsichtlich der Strafneubemessung ist im Bezug habenden OGH-Urteil ausgeführt, dass bei der durch die amtswegigen Maßnahmen erforderlichen Strafneubemessung bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) erschwerend und der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) mildernd zu werten gewesen seien. Davon ausgehend sei unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe geringfügig zu reduzieren gewesen, weil dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB durch die Aufhebung von Subsumptionen ein geringeres Gewicht beizumessen sei. Die bedingte Nachsicht jeweils der Hälfte der Geldstrafen sei beizubehalten. Einer darüber hinausgehenden bedingten Nachsicht stünden spezial-und generalpräventive Erfordernisse entgegen.

Die Bezug habende Verurteilung ist im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgt.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2017 hat die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Gewerberecht, im Verfahren zur Entziehung der Bezug habenden Gewerbeberechtigung zu GFW1-G-08966/001 (Handelsgewerbe) mitgeteilt, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 keine Einwände erhoben werden.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2017 hat die Wirtschaftskammer Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf , Fachgebiet Gewerberecht, im Verfahren zur Entziehung der Bezug habenden Gewerbeberechtigung u.a. zu GFW1-G-08966/001 (Handelsgewerbe) mitgeteilt, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung befürwortet wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Fachgruppe Gastronomie gegenüber glaubhaft habe versichern können, dass das gegenständliche Urteil auf Grund einer für ihn unglücklichen Ausnahmesituation gefällt worden sei, dass er das Gerichtsurteil voll akzeptiere und in Zukunft solche Situationen vermeiden werde.

Es sei daher davon auszugehen, dass die weitere Gewerbeausübung keine Gefahr für eine Neuverurteilung darstelle. Außerdem würden im Betrieb vier Mitarbeiter beschäftigt, die im Fall einer Entziehung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer von Arbeitslosigkeit betroffen wären.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf scheinen folgende, den Beschwerdeführer betreffende, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:

Straferkenntnis zu GFS2-V-1623988/5, vier Übertretungen des

§ 366 Abs. 1 Z. 3 iVm § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 idgF, rechtskräftig jeweils am 12.11.2016, Strafbetrag jeweils € 100,00 (vier Spruchpunkte).

Strafverfügung zu GFS2-V- 16 19439/3, Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960,

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, rechtskräftig am 25.08.2016, Strafbetrag € 65,00.

Strafverfügung zu GFS2-V-15 22140/3, Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960,

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, rechtskräftig am 13.02.2016, Strafbetrag € 50,00.

Strafverfügung zu GFS2-V-14 4041/3, Übertretung des § 14 Abs. 8, § 37a FSG, rechtskräftig am 04.04.2014, Strafbetrag € 300,00.

Strafverfügung zu GFS2-V-13 13670/3, Übertretung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm

§ 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz, rechtskräftig am 04.10.2013, Strafbetrag € 70,--.

Der Beschwerdeführer ist seit 1983 Landesbediensteter und jedenfalls seit 1987 pragmatisierter Bediensteter. Der Beschwerdeführer war ab 2012 bis 10.01.2017 im Pflegeheim in *** Heimleiter- Stellvertreter, seit 11.01.2017 bis dato ist er im Pflegeheim *** in Mistelbach als Verwalter und als Buchhaltungsbearbeiter tätig. Der Beschwerdeführer hat die Heimleiter-Stellvertreterfunktion im Dezember 2016 zurückgelegt.

Die Feststellungen in Bezug auf die gerichtliche Verurteilung und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergaben sich aus den vorliegenden Urkunden (aus den bezeichneten Gerichtsurteilen und aus der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungsauskunft).

Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung betreffend den Beschwerdeführer scheint im Strafregister nicht auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde resultierend aus der gegenständlichen gerichtlichen Verurteilung ein Disziplinarverfahren seitens seines Dienstgebers nicht durchgeführt.

Die Feststellungen betreffend die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich zum Hinweis, dass sich aus der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich ergäbe, dass der Beschwerdeführer schuldeinsichtig hinsichtlich der Tatbegehung sei, wohingegen sich aus den Beschwerdeausführungen im gegenständlichen Verfahren ergäbe, dass er sich ungerecht behandelt fühle, dass ihm das OGH-Urteil vorliege und dass er es ab diesem Zeitpunkt so akzeptieren müsse.

Zur Frage, was der Beschwerdeführer an den gerichtlichen Urteilen aus seiner Sicht ungerecht empfinde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er erst eine halbe Stunde später in das Lokal gekommen sei und dass er zu diesem Zeitpunkt einfach die falsche Frau gehabt habe.

Zur Frage der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, was der Beschwerdeführer dazu angebe, wie es im OGH- Urteil und auch im zu Grunde liegenden Urteil des Landesgerichtes *** enthalten sei, dass der Tatplan, nämlich die Anstiftung, dass Herr CSt unzuständigkeitsweise eine Anzeige aufnehmen sollte und dass der von ihm beschädigte Automat gleichzeitig in die Einbruchsdiebstahlsanzeige einfließen sollte, von ihm stamme, führte der Beschwerdeführer aus, dass es definitiv nicht so gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die Schuld alleine bei Herrn Sch liege. Er sei schwerer Alkoholiker. Er sei jetzt auch schon zwei oder drei Mal erwischt worden im Straßenverkehr, beim Lenken eines Fahrzeuges, wobei er alkoholisiert gewesen sei. Herr Obmann Sch habe im Juni 2015 ein Gerücht in die Welt gesetzt, wonach das ein Versicherungsbetrug gewesen sei, und dann habe sich das Gerücht verselbstständigt. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass das Motiv bei ihm für so eine Tat gefehlt habe. Das Lokal habe ja gar nicht damals ihm gehört, sondern seiner damaligen Gattin. Er habe daraus auch kein Geld erhalten, und der Automat habe auch nicht ihm gehört.

Der Beschwerdeführer führte über Befragen danach, wer die Idee zu Vorgangsweise gehabt habe, wie sie dem strafgerichtlichen Verfahren (letztlich in Bezug auf seine Verurteilung) zu Grunde lag, aus, dass er sich das nicht erklären könne. Er habe „dazu keine Ahnung“.

Auf Befragen der erkennenden Richterin, ob es dann überhaupt irgendeinen Vorfall aus der Sicht des Beschwerdeführers gegeben habe, für welchen er schuldeinsichtig oder reuig sein müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Ganze so sehe, dass er die Sache hinter sich lassen und in die Zukunft schauen müsse.

Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (rechtskräftig am 12.11.2016, GFS2-V-16 23988/5) gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um das Überschreiten der Öffnungszeiten gehandelt habe, dies resultierend aus dem Betrieb des Gastgewerbes, eingeschränkt auf Kaffeehaus.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) iVm. Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten - von der Behörde vorgenommenen – negativen - Prognoseentscheidung und Bemängelung, dass diesbezüglich ein Konnex zu der strafgerichtlichen Verurteilung nicht hergestellt worden sei, ist festzustellen, dass es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf ankommt, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, vielmehr ist entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH Erkenntnis vom 27.05.2009, 2007/04/0195 bzw. 11.09.2013, 2013/04/0084).

Gerade unter Zugrundelegung der strafgerichtlichen Verurteilung entsprechend dem – auszugsweise – oben wiedergegebenen Inhalt des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 03. Oktober 2016, ***, rechtskräftig am 03. Oktober 2016, sowie auf Grund des Inhaltes des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Urteiles des Landesgerichtes ***, war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter und des Vergehens des Betruges als Beteiligter schuldig gemacht hat.

Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Durchsetzung der strafrechtlichen Verfolgung

gegen CSt und die Opfer ‚***‘ und *** AG an ihrem Recht auf effiziente Untersuchung an ihnen begangener strafbarer Handlungen“ zu schädigen, den Polizeibeamten CSt durch die Aufforderungen zu den zu Punkt I/A genannten Handlungen wissentlich bestimmt hat, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen.

Eine Nachprüfung des vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist der Gewerbebehörde, gegenständlich dem erkennenden Gericht, im Entziehungsverfahren im Hinblick auf die Bindung an das Urteil versagt.

Das erkennende Gericht hat zur Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers alle auf ihn Bezug nehmenden, relevanten Fakten heranzuziehen.

Die tatbestandsmäßige Befürchtung, dass der nach § 13 Abs. 1 Verurteilte gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen werde, manifestiert sich im Allgemeinen bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich mit dem bezeichneten

OGH-Urteil als Beteiligter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens des Betrugs schuldig erkannt wurde, kam im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Begehungszeitpunkt der strafrechtlichen Tat, für die er schuldig erkannt wurde, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als pragmatisierter Bediensteter stand, ihm somit die Verwerflichkeit seines Handelns und die Rechtswidrigkeit der Folgen desselben jedenfalls zu Bewusstsein gelangt sein mussten, im Hinblick auf die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers besondere Bedeutung dahingehend zu, dass sich bereits daraus ein negativ manifestiertes Charakterbild des Beschwerdeführers ergab.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab sich weiters, dass er die rechtskräftig gerichtlich geahndete Tatbegehung beharrlich abstritt, in keiner Weise schuldeinsichtig war und vielmehr Schuldzuweisungen in Bezug auf andere Personen vornahm.

Das erkennende Gericht gelangte daher unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes, den der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zur Auffassung, dass ihm weder die Tragweite seines strafbaren Handelns noch das Erfordernis, für dieses Verhalten einstehen zu müssen, nachhaltig zu Bewusstsein gelangt sind.

Bei der Bewertung der maßgeblichen Fakten war weiters festzustellen, dass die vom Obersten Gerichtshof in Form einer geringfügigen Reduktion neu festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 480 Tagessätzen zu je € 35,-- noch immer bei weitem die in § 13 Abs. 1 lit. b, letzter Teilsatz, GewO 1994 festgesetzte Grenze

(von 180 Tagessätzen) überschreitet.

Insoweit der Beschwerdeführer einwendete, dass, da die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, dies zu seinen Gunsten zu werten sei, war festzustellen, dass,

wenn auch die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben können und es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen bedarf, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach

§ 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind, der Beschwerdeführer besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht konkret nicht vorgebracht hat. Gleichzeitig war festzustellen, dass der Anteil der verhängten Geldstrafe, bezüglich welcher eine bedingte Strafnachsicht nicht erfolgt ist, mit 240 Tagessätzen zu je

€ 35,-- noch immer weit die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 genannte Grenze übersteigt, wie sich darüber hinaus auch aus den Ausführungen im OGH -Urteil ergab, dass das Belassen der Hälfte der verhängten Geldstrafe(ohne bedingte Nachsicht) jedenfalls (auch) aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich erachtet wurde.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Straftat keinen Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes habe, sodass die Voraussetzungen der Bestimmung des

§ 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht vorlägen, war festzustellen, dass eine Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen hat. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte (vgl. VwGH Erkenntnis vom 26.04.207, 2006/04/0223).

Im Hinblick auf das hohe Ausmaß der mit dem OGH- Urteil festgesetzten Geldstrafe, dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers, dessen sich -nicht zuletzt aus seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung-ergebenden mangelnden Unrechtsbewusstseins und seines lockeren Umgangs mit rechtlich geschützten Werten, unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der strafrechtlich geahndeten Tatbegehung vom Beschwerdeführer die oben bezeichneten verwaltungsstrafrechtlich geahndeten Übertretungen im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung 1994 begangen wurden und dazu rechtskräftige Bestrafungen durch die Verwaltungsbehörde erfolgt sind, ergab sich für das erkennende Gericht selbst unter Zugrundelegung der Tatbegehung der strafgerichtlich geahndeten Tat am 21.03.2015, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der rechtskräftigen Verurteilung (OGH-Urteil vom 03.10.2016) im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung lediglich ein Zeitraum von einem Jahr und zwei Monaten verstrichen ist, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung nach der Persönlichkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung des von ihm bisher ausgeübten Gewerbes, bei welchem es auf Grund des ständigen Kundenkontaktes zu neuerlichen möglichen (gesetzwidrigen) Beeinflussungen Dritter kommen könnte, die wesentliche und erforderliche Feststellung, dass eine begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde als Gewerbeinhaber eine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, (gar) nicht bestehe, nicht zu treffen war.

An dieser Einschätzung ändert auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer und das von ihr ins Treffen geführte Argument - dass Mitarbeiter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer von Arbeitslosigkeit betroffen wären - nichts, da entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach dem Gesetz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 12. Juni 2013, 2013/04/0064).

Das erkennende Gericht hatte daher spruchgemäß die in Beschwerde gezogene Entscheidung zu bestätigen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht davon abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat;

Anmerkung

VwGH 26.03.2021, Ra 2018/04/0076, 0077-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1022.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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