Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.01.2018Norm
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1Rechtssatz
Die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, kann weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden.
Schlagworte
Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; Sprengelangehörigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.839.001.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018