RS Lvwg 2018/1/2 LVwG-AV-839/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

PSchG NÖ 1973 §53 Abs1
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z3
B-VG Art6 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, kann weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden.

Schlagworte

Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; Sprengelangehörigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.839.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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