Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.01.2018Norm
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1Rechtssatz
Die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung – selbst zur „vollen Erziehung“ – bedeutet nicht ohne weiteres, dass damit der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes begründet würde. Vielmehr hängt es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum „Herkunftsort“, wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, ab, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält (vgl. VwGH Zl. 2001/10/0209).
Schlagworte
Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; Sprengelangehörigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.839.001.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018