RS Lvwg 2018/1/10 LVwG-AV-752/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Ist eine Lärmmessung möglich, so ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.752.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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