Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Ist eine Lärmmessung möglich, so ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.752.001.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018