Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Dabei muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO - im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) - abgestellt werden.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.752.001.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018