RS Lvwg 2018/1/10 LVwG-AV-752/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Dabei muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO - im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) - abgestellt werden.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.752.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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