TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/10 LVwG-AV-752/001-2016

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau SH und Herrn RH, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.05.2016, Zl. LFW2-BA-156/002, mit welchem Herrn RK die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbe-Betriebsanlage („Panoramabar“) in ***, ***, Grundstück Nr. .*** und *** KG ***, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Schreiben vom 10.08.2015 bzw. 17.09.2015, datiert mit 03.08.2015, beantragte Herr RK die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der genehmigten Gastgewerbe-Betriebsanlage durch Betrieb einer Lichtanlage und eines Video-Displays, Errichtung einer Glas-Trennwand sowie Begehung der Terrasse im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. .*** und ***, EZ ***.

Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde mit Schreiben vom 01.04.2016 für 15.04.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der mündlichen Verhandlung wurden von den beiden Beschwerdeführern SH und RH Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen durch Lärm- und Lichtimmissionen auf ihr benachbartes und bewohntes Grundstück erhoben. Insbesondere sprachen sie sich gegen ein Offenhalten der Terrassentüre im 1. Obergeschoss aus, da dort die Gästegeräusche (Gespräche) für sie deutlich wahrnehmbar sein würden. Dies werde untermauert auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Betrieb. Bezüglich der beantragten maximal 10 Veranstaltungen in der gegenständlichen Bar werde um Prüfung ersucht, ob die Voraussetzungen der „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen“ in Bezug auf ihr Anwesen eingehalten werden. Weiters solle die Frage beantwortet werden, welche Veranstaltungen darunter zu verstehen seien. Aus ihrer Sicht sei alles, was über den Regelbetrieb hinaus gehe als eine Veranstaltung anzusehen, die auf die 10 Veranstaltungstage anzurechnen sei. Hinsichtlich der Raucher würden jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen. Die projektierte Glaswand könne keinen ausreichenden Schutz gewährleisten. Die der Behörde übermittelten Videos von Veranstaltungen (z.B. Fete Blanche, etc.) seien von der Behörde im gegenständlichen Verfahren zu würdigen. In diesen Videos sehe man lärmende Raucher aus der Bar kommen. Weiters sehe man auf den Videos die unzumutbare Beeinträchtigung durch Licht. Betreffend die befürchtete Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen würden sie um objektivierte Überprüfung durch die Behörde ersuchen. Bisher sei es vorgekommen, dass sie durch die Lichtanlage beeinträchtigt worden seien, da es zu Aufhellungen in Wohnbereichen durch die verwendeten Scheinwerfer gekommen sei. Daher würden sie sich gegen die geplanten Anlagenerweiterungen aussprechen.

In der Verhandlung wurde insbesondere Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen wie folgt erstattet:

„Einleitend wird auf die lärmtechnische Begutachtung in der Verhandlung vom 30.03. 2015 sowie auf die Stellungnahme vom 05.05. 2015 verwiesen. Die bestehende Genehmigung umfasst demnach den Betrieb der Panoramabar einerseits als Apres-Ski-Lokal, andererseits als Bar mit Lounge-Charakter. Die Betriebszeiten wurden von Montag bis Sonntag, von 08:00 bis 04:00 Uhr genehmigt, wobei der Apres-Ski-Betrieb im Winter, während der Ferien sowie an Wochenenden von Mittag bis maximal 22:00 Uhr andauert. Ansonsten wird die Panoramabar als Club mit Musik (Lounge) geführt.

Im 1. Obergeschoß befindet sich im südlichen Bereich eine ca. 35 m² große Raucher-Terrasse mit 10 Sitzplätzen, die in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr genutzt wird. Laut bestehenden Konsens bleibt die Tür zur Terrasse außer zum kurzfristigen Begehen geschlossen. In den Sommermonaten bzw. im Lounge-Betrieb wird die Terrasse während der Tag- und Abendzeit auch als Gastgarten genutzt. Im südlichen Teil des Daches befinden sich 5 Dachflächenfenster, die bisher bei Betrieb geschlossen gehalten werden.

Nunmehr sind aus lärmtechnischer Sicht folgende Änderungen des ggst. Gastgewerbebetriebes geplant:

?    Raucherbereich im Erdgeschoß sowie Errichtung einer Glaswand im Eingangsbereich

?    Offenhalten der Terrassentüre im 1. OG sowie von Dachflächenfenster bis 22:00 Uhr bei Betrieb als Cafe mit leiser Musik

?    Live-Musik-Darbietungen in Form von Piano-Abende, akustische Gitarren u.ä., ohne elektronische Verstärkung, 1 bis 2 x pro Monat

?    DJ-Abende, Live-Musik-Darbietungen, Konzerte, Tanzabende der Stilrichtungen Jazz, Blues, Austro-Pop, Soul, Klassische Musik, Oldies, Volksmusik, Rock´n Roll, Hip-Hop u.ä., elektronisch verstärkt, in einer Häufigkeit von maximal 10 Veranstaltungen pro Jahr

Mit den Einreichunterlagen wurde auch ein überarbeitetes Schalltechnisches Projekt, ausgearbeitet vom Ingenieurbüro KA, Ausgabedatum 11.04. 2016, Version 2.0, Zahl SG_2015_03_02, sowie am heutigen Tag eine „Ergänzung“ datiert mit 13.04.2016 in Eigenverantwortung als verbindliche Projektsbestandteile vorgelegt. Diese Ausarbeitung umfasst im Wesentlichen die Aufbereitung der seinerzeit messtechnisch erfassten Umgebungslärmsituationen, Emissionsangaben und -ansätze sowie Immissionsberechnungen der zu erwartenden Betriebsgeräusche unter Berücksichtigung von vorgesehenen schalltechnischen Maßnahmen und Rahmenbedingungen.

Zu den ggst. Änderungen wird im Einzelnen projektsgemäß folgendes angegeben und festgehalten:

?   Im Freien vor dem Eingang zur Panoramabar im Erdgeschoß soll ein

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

?    Raucherbereich eingerichtet werden, der während der Betriebszeiten vor allem nach 22:00 Uhr genutzt werden soll. Als Schallhindernis gegenüber dem östlich liegenden Wohnnachbarschaftsbereich wurde bereits eine Glaswand hergestellt.

Für die Berechnung der Schallimmissionen in den umliegenden Wohnnachbarschaftsbereichen wurde für die Gäste im Freien berücksichtigt, dass sich im Raucherbereich 3 Gäste gleichzeitig kontinuierlich während der gesamten Betriebs aufhalten. Die Schallemissionen wurden entsprechend dem Praxisleitfaden Gastgewerbe des Umweltbundesamtes bzw. der ÖNORM S 5012 mit einem energieäquivalenten Schallleistungspegel pro Person, LW,A,1P von 63 dB und Schallpegelspitzen LW,A max von bis zu 92 dB berücksichtigt.

?   Zum Offenhalten der östlichen Terrassentüre im 1. OG sowie von 5 Dachflächenfenster wird festgehalten, dass diese in der der warmen Jahreszeit während der Tag- und Abendzeit und damit bis 22:00 Uhr bei Betrieb als -Cafe mit leiser Musik- zur einfacheren Terrassenbewirtung bzw. zu Lüftungszwecken bei Bedarf geöffnet werden sollen. Beim Apres-Ski-Betrieb ist ein Offenhalten nicht vorgesehen. Der Schallleistungspegel der Terrassentüre errechnet sich aus dem Innenpegel von 70 dB, dem Schallübertritt und der Größe von ca. 2,0 m² mit 67 dB bei Pegelspitzen bis zu 92 dB.

Die Dachflächenfenster liegen in einer Höhe von ca. 10,0 m über Gelände. Unter Berücksichtigung der Größe (ca. 1,0 m²), des Innenpegels von 70 dB und des Schallübertritts ergibt sich ein Schallleistungspegel je Fenster von 64 dB und Pegelspitzen von bis zu 92 dB.

?   Hinsichtlich Live-Musik-Darbietungen in Form von Piano-Abende, akustische Gitarren u.ä., ohne elektronische Verstärkung, die 1 bis 2 pro Monat stattfinden sollen, wurden von KA Messungen in der Betriebsanlage mit dem Schluss vorgenommen, dass unter Berücksichtigung der Raumgröße und der Gäste im Raum bei derartigen Darbietungen ein Überschreiten des mittleren Innenpegels von 80 dB inklusive Gästegeräusche nicht zu erwarten ist.

?   Bezüglich der beantragten DJ-Abende, Live-Musik-Darbietungen, Konzerte, Tanzabende der Stilrichtungen Jazz, Blues, Austro-Pop, Soul, Klassische Musik, Oldies, Volksmusik, Rock´n Roll, Hip-Hop u.ä., elektronisch verstärkt, in einer Häufigkeit von maximal 10 Veranstaltungen pro Jahr, wird festgehalten, dass gemäß der ÖNORM S 5012 bzw. dem Praxisleitfaden Gastgewerbe des Umweltbundesamtes bei –Liveband mit elektronischer Beschallungsanlage (z.B. Rock, Hardrock, Techno)- ein mittlerer Innenpegel von bis zu 105 dB und Spitzen von bis zu 115 dB zu erwarten sind. Dieser Ansatz wird für das 1. OG berücksichtigt, auf Grund der Baulichkeiten werden für den Lounge-Bereich im DG um 10 dB niedrigere Werte angesetzt.

Mit den Ansätzen bzgl. des neuen Raucherbereiches, des Offenhaltens der östlichen Terrassentüre im 1. OG und der Dachflächenfenster während der Tag- und Abendzeit bei Betrieb als Café mit leiser Musik sowie Live-Musik-Darbietungen in Form von Piano-Abende, akustische Gitarren u.ä. ohne elektronische Verstärkung, wurden von KA erneut Schallimmissionsberechnungen nach den Kriterien der ÖNORM EN ISO 9613-2 rechnergestützt entsprechend dem Vorprojekt für insgesamt 4 Immissionspunkte (IP) vorgenommen:

?    IP 1 = MP 1: im Garten der Liegenschaft G. st. Nr. .***, KG ***, ***, in einer Höhe von 2,0 m über Gelände, Bauland – Kerngebiet (BK)

?    IP 1a: Südostfassade des Wohngebäudes auf G.st. Nr. .***, KG ***, ***, in einer Höhe von 5,0 m über Gelände (1. OG), Bauland – Kerngebiet (BK)

?    IP 2 = MP 2: Liegenschaft G. st. Nr. . ***, KG ***, östlich der ***, in einer Höhe von 2,0 m über Gelände, Bauland – Kerngebiet (BK)

?    IP 2a: Westfassade des Wohngebäudes auf G.st. Nr. ***, KG ***, ***, in einer Höhe von 4,0 m über Gelände (1. OG), Bauland – Kerngebiet (BK)

Die Immissionspunkte sind im nachfolgenden Lageplan dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Sonstige Details hinsichtlich der Immissionsberechnungen können den schalltechnischen Projektsunterlagen entnommen werden. Die Berechnungsergebnisse und damit die durch die ggst. Änderungen verursachten betrieblichen Schallimmissionen werden nachstehend zusammengestellt. Da die aus der geänderten Betriebsweise resultierenden betriebsspezifischen Pegelspitzen maximal im Bereich der bereits genehmigten Pegelspitzen zu liegen kommen, werden diese nicht gesondert ausgewiesen. Die Klammerwerte umfassen mit Bezug auf die lärmtechnische Begutachtung vom 30.03. 2015 bzw. der Stellungnahme vom 05.05. 2015 (Entfall Gästeparkplatz) die genehmigten Betriebslärmimmissionen für den lauteren „Apres-Ski-Betrieb“ in der Tag- und Abendzeit sowie den genehmigten „Lounge-Betrieb“ in der Nachtzeit.

Quelle

Tagzeit

LA,eq,13h

Abendzeit

LA,eq,3h

Nachtzeit

LA,eq,1h

Lokal

Lieferverkehr, Ladetätigkeiten

Konstante

36,5           (39,5)

28,9           (28,9)

32,2               (32,2)

36,5            (39,5)

---           ---

24,8            (24,8)

---              ---

---              ---

---              ---

Gesamt IP 1

38,4           (40,6)

36,8        (39,6)

---              ---

Lokal

Lieferverkehr, Ladetätigkeiten

Konstante

36,1           (37,7)

27,0           (27,0)

32,8               (32,8)

36,1        (37,7)

---           ---

26,2            (26,2)

25,6              (25,4)

---             ---

22,0               (22,0)

Gesamt IP 1a

38,1           (39,2)

36,5        (38,0)

27,2            (27,0)

Lokal

Lieferverkehr, Ladetätigkeiten

Konstante

41,5           (42,7)

17,7           (17,7)

19,7               (19,7)

41,5        (42,7)

---           ---

14,0            (14,0)

---              ---

---              ---

---              ---

Gesamt IP 2

41,5            (42,7)

41,5        (42,7)

---              ---

Lokal

Lieferverkehr, Ladetätigkeiten

Konstante

37,0              (37,9)

15,4            (15,4)

18,3                (18,3)

37,0          (37,9)

---           ---

15,1            (15,1)

25,8            (24,7)

---           ---

14,2               (14,2)

Gesamt IP 2a

37,1            (38,0)

37,1        (37,9)

26,1            (25,1)

LA,eq,13h              A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bei Tagzeit in dB

LA,eq,3h             LA,eq in der Abendzeit in dB

LA,eq,1h             LA,eq in der ungünstigsten Stunde in Nachtzeit in dB

Der Vergleich zeigt, dass durch ggst. Änderungen

?    Raucherbereich im Erdgeschoß (Eingangsbereich)

?    Offenhalten der Terrassentüre im 1. OG sowie von Dachflächenfenster bis 22:00 Uhr bei Betrieb als -Cafe mit leiser Musik-

?    Live-Musik-Darbietungen in Form von Piano-Abende, akustische Gitarren u.ä., ohne elektronische Verstärkung

im Vergleich zu den genehmigten Betriebslärmimmissionen („Apres-Ski-Betrieb“ in der Tag- und Abendzeit, „Lounge-Betrieb“ in den Nachtstunden, keine Gästeparkplätze) keine höheren Betriebslärmimmissionen zu erwarten sind. Nur am IP 1a und am IP 2a sind in den Nachtstunden marginale Erhöhungen um 0,2 dB bzw. 1 dB zu erwarten, die auf den Raucherbereich im Freien zurückzuführen sind. Der „planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, wie in der Begutachtung vom 30.03. 2015 bzw. in der Stellungnahme vom 05.05. 2015 im Detail dargelegt, wird dennoch eingehalten.

Für die beantragten DJ-Abende, Live-Musik-Darbietungen, Konzerte, Tanzabende der Stilrichtungen Jazz, Blues, Austro-Pop, Soul, Klassische Musik, Oldies, Volksmusik, Rock´n Roll, Hip-Hop u.ä., (elektronisch verstärkt), wurden von KA Schallimmissionsprognosen mit dem vorgenannten mittleren Innenpegel von 105 dB (OG) bzw. 95 dB (DG) mit folgendem Ergebnis vorgenommen:

 

Ergebnisse der Schallimmissionsprognose
(A-bewertete Schallpegelwerte in dB)

Tagzeit

Nachtzeit

LA,eq,16h

LA,eq,1h

IP1a

50,6

50,1

IP2a

49,8

47,0

Nach heutiger Vorgabe der Behörde sollen diese zu erwartenden Betriebsgeräusche den Werten der „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen“ des Umweltbundesamtes gegenübergestellt werden, die darin in Abhängigkeit von der Anzahl der Veranstaltungstage („ein Veranstaltungstag ist ein von der Veranstaltung betroffener Kalendertag ggf. einschließlich der unmittelbar anschließenden Nachtstunden“) pro Kalenderjahr wie folgt angeben werden:

La,eq,Tag La,eq,Nacht Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr

80 dB 60 dB            1

oder

75 dB 55 dB            3

oder

70 dB 50 dB            10

Unter „Tag“ wird hier der Zeitraum zwischen 06:00 und 22:00 Uhr und für die „Nacht“ der Zeitraum von 22.00 bis 06:00 Uhr verstanden.

Details hierzu sind der o.g. Lärmschutzrichtlinie zu entnehmen.

Der Vergleich mit den zu erwartenden Betriebslärmimmissionen bei 10 Veranstaltungstagen zeigt, dass die Vorgaben der Lärmschutzrichtlinie selbst bei den lautesten Emissionsansätzen (Innenpegel) von 105 dB im OG und 95 dB im DG am IP 2a in der Tag- und Nachtzeit und am IP1a tags nicht erreicht werden. Nur am IP1a in der Nacht wird eine zu vernachlässigbare Überschreitung von 0,1 dB ausgewiesen, die jedoch im Bereich der Rechengenauigkeit liegt. Derartige Pegeldifferenzen sind selbst mit Präzisionsschallpegelmessgeräte auf Grund der Messgenauigkeit nicht nachzuweisen.“

Aufbauend auf diesem lärmtechnischen Gutachten gab der medizinische Sachverständige am 22.04.2016, Zl. LFG-3-A-0940/002, zur Lärmeinwirkung nachfolgende Stellungnahme ab und erstattete hinsichtlich der Lichteinwirkung nachstehendes Gutachten:

„Die Behörde ersucht um Beantwortung folgenden Beweisthemas: „ In der Beilage werden die vorliegenden Unterlagen (Schalltechnische Untersuchung samt Beilagen und Lichttechnische Untersuchung) mit dem Ersuchen um Begutachtung dahingehend ersucht, ob bzw. inwieweit es durch die beabsichtigte Betriebsänderung (Lichtanlage bzw. Änderungen in der Art der Musikdarbietung) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft H in medizinischer Sicht kommen kann. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf eine gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken (§77 Abs.2 leg.cit.)“

Stellungnahme zur Lärmeinwirkung:

Sachverhalt:

In der VHS vom 15.4.2016 ist im Gutachten des lärmtechnischen ASV festgehalten: „Der Vergleich zeigt, dass durch die ggst. Änderungen

?    Rauchbereich im Erdgeschoss

?    Offenhalten der Terrassentür im 1. OG sowie von Dachflächenfenster bis 22:00 bei Betrieb als-Cafe mit leiser Musik, Live Musik-Darbietungen in Form von Piano Abenden, akustischen Gitarren u.a. ohne elektronische Verstärkung

im Vergleich zu den genehmigten Betriebslärmimmissionen („Apres-Ski-Betrieb“) in der Tag-und Abendzeit, „Lounge Betrieb“ in den Nachtstunden, keine Gästeparkplätze) keine höheren Betriebslärmimmissionen zu erwarten sind. Nur am IP 1a und am IP 2a sind in den Nachtstunden marginale Erhöhungen um 0,2 dB bzw. 1 dB zu erwarten, die auf den Raucherbereich im Freien zurückzuführen sind. Der „planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, wie in den Begutachtungen vom 30.3.2015 bzw. in der Stellungnahme vom 5.5. 2015 im Detail dargelegt, wird dennoch eingehalten.“

Medizinische Beurteilung:

Da der planungstechnische Grundsatz eigenhalten wird, erübrigt sich gemäß ÖAL

Richtlinie 3 die Erstellung eines medizinischen Lärmgutachtens.

Es sind bei den Nachbarn H keine unzumutbaren Belästigungen durch

Lärmeinwirkung während des Normalbetriebes zu erwarten.

Der gleiche Sachverhalt besteht prinzipiell auch bei den 10 beantragten Veranstaltungen. Der entsprechende Richtwert (laut „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen“, Umweltbundesamt“) wird nicht bzw. nur marginal überschritten (0,1 dB am IP 1a). Diese Überschreitung kann akustisch nicht wahrgenommen werden und ist auch messtechnisch irrelevant.

Eine unzumutbare Lärmbelästigung der Anrainer ist daher auch bei den geplanten

Veranstaltungen nicht zu erwarten.

Gutachten zur Lichteinwirkungen:

Befund

1.   Sachverhalt

Die Firma R betreibt am Standort *** in *** eine Gastgewerbebetriebsanlage.

Diese Gastgewerbeanlage ist prinzipiell schon als bewilligter Bestand anzusehen.

Allerdings hat nun der Betreiber u.a. um zusätzliche Bewilligung von 7 Schweinwerfern („Lichtorgeln“) im Bereich der Bar im 1. OG und um Aufstellung eines Flachbildschirmfernsehers im Eingangsbereich im Erdgeschoss angesucht.

Die Betriebszeiten sind bis 4:00 morgens geplant.

Die Anwesen der betroffenen Anrainer befinden sich im Widmungsgebiet „Bauland-

Kernland“ (entsprechend einer Kategorie B der ÖNORM O1052)

1. Medizinische Grundlagen und Begriffsdefinitionen:

Unter „Raumaufhellung“ wird die Anhebung des Lichtniveaus in Räumlichkeiten durch ungewolltes, von außen eingestrahltes Licht verstanden. Dies kann von den Betroffenen als „belästigend“ und „unangenehm“ empfunden werden. Denn einerseits geht dabei die „Selbstbestimmung“ über die eigenen Räumlichkeiten verloren, andererseits können auch die Schlafqualität/Ruhephasen (z.B. bei nicht geschlossenen Vorhängen) dadurch beeinflusst werden.

Bei der Blendung unterscheidet man zwischen „physiologischer Blendung“ und

„psychologischer Blendung“. Bei der „physiologischen Blendung“ führt die Intensität des Reizes zu einer tatsächlichen Herabsetzung des Sehvermögens. Die „psychologische Blendung“ kommt es zu einer Störwirkung („unangenehmes Gefühl“). Im gegenständlichen Fall wird nur die „psychologische Blendung“ betrachtet, da eine „physiologische Blendung“ auf Grund der einwirkenden Lichtintensität nicht möglich ist. Die Störung des Wohlbefindens bei der „psychologischen Blendung“ besteht vor allem darin, dass dadurch

eine ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin verursacht wird. Bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur

Umgebungsleuchtdichte wird auch eine ständige Adaption des Auges notwendig, was als „unangenehm“ empfunden wird.

2. Durchgeführte Messungen

Am 29.3.2016 wurden Messungen (nach der ÖNORM O 1052) durch die ARGE L 3 bei 3 Messpunkten durchgeführt: MP 1 (repräsentativ für Gr. Nr. ***), MP2 (repräsentativ für Gr. Nr. ***) und MP 3 (repräsentativ für Gr. Nr. ***). Diese Messungen berücksichtigten die 7 kopfbewegten Scheinwerfer („Lichtorgeln“) und den Flachbildschirmfernseher.

Raumaufhellung:

Im vorgelegten Projekt ist festgehalten, dass beim MP 3 „irrtümlich eine Einstellung der kopfbewegten Scheinwerfer gewählt wurde, sodass dieser aus dem Panaromafenster hinaus direkt in Richtung Wohnnachbarschaft strahlte. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu einer deutlichen Raumaufhellung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass anhand der geplanten, zukünftigen Betriebsweise und beim Umsetzung der unter Punkt 2.3. beschriebenen Maßnahmen, diese Raumaufhellungen hintangehalten wurden.“ Die Beleu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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