TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/28 99/12/0353

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

LDG 1984 §13a idF 1997/I/138;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1996/201;
NGZG 1971 §5 Abs4 idF 1973/022;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des T in M, vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte in Mattighofen, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1999, Zl. Bi-010264/1-1999-Zei/Vo, betreffend Kürzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der vorliegenden Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 1511/99, von Folgendem aus:

Der im November 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Berufschuloberlehrer i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Oberösterreich. Er wurde über seinen Antrag vom 25. Februar 1998 mit Ablauf des 31. August 1998 gemäß § 13a LDG 1984 in den Ruhestand versetzt.

Nach der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer sei vom Landesschulrat für Oberösterreich im Hinblick auf Probleme mit der Altersstruktur der Lehrer am 6. Februar 1998 "ein Anbot unterbreitet" worden, im öffentlichen Interesse in Pension zu gehen. Es sei nämlich durch die letzte Änderung des LDG 1984 eine befristete Möglichkeit für Lehrer geschaffen worden, bereits ab dem 55. Lebensjahr mit verringertem Ruhegenuss in den Ruhestand zu treten. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Ausgehend von seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sei sein Ruhegenuss mit Bescheid vom 7. August 1998 auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 67 % festgesetzt worden. In diesem Bescheid sei ausgeführt worden, dass er zu diesem Ruhegenuss noch eine bescheidmäßig festzustellende Nebengebührenzulage erhalten werde. Hiebei sei aber nicht von deren Kürzung die Rede gewesen.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1999 stellte der Landesschulrat für Oberösterreich als Dienstbehörde I. Instanz fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 1998 eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto S 9.113,20 zustehe. Dieser Betrag wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der verschiedenen Berechnungselemente hinreichend aufgeschlüsselt.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vom 30. Juni 1999 die vom Landesschulrat im Bescheid vom 17. Mai 1999 ermittelten Berechnungsergebnisse selbst nicht in Frage gestellt. Er vermeine jedoch, dass die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 5 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), welche Kürzungen der Nebengebührenzulage vorsehen, für ihn nicht anwendbar seien und sohin für eine Verkürzung der Nebengebührenzulage weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Grundlage gegeben sei. Er beantrage daher, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass ihm die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 1. September 1998 von monatlich brutto S 18.344,30, in eventu mit monatlich brutto S 15.363,40 zuerkannt werde.

Im vorliegenden Fall sei unbestritten - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides -, dass die nach § 5 Abs. 2 erster Satz NGZG ermittelte Nebengebührenzulage S 18.344,30 bzw. die im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG gekürzte Nebenzulage S 15.363,40 betrage. Seitens der belangten Behörde sei jedoch zu überprüfen gewesen, ob diese Verkürzung auch zu Recht erfolgt sei. Die Rechtsgrundlage finde sich hiefür im § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG. Demnach sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche, sofern dem Ruhegenuss eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde liege. Diese Bestimmung sei mit BGBl. Nr. 201/1996 (Art. 5 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) eingeführt worden und sei mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten. Nach § 18d des genannten Bundesgesetzes sei auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Beschwerdeführer führe in seiner Berufung selbst aus, dass er über sein Ansuchen vom 25. Februar 1998 mit Ablauf des 31. August 1998 in den Ruhestand versetzt worden sei. Auf Grund dieses Sachverhalte sei daher die Bestimmung des § 5 Abs. 2 NGZG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 auf ihn anzuwenden. Die Verkürzung der Nebengebührenzulage von S 18.344,30 auf S 15.363,40 sei sohin zu Recht erfolgt.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in Frage gestellt, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 4 NGZG, welche normiere, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen dürfe, für ihn anwendbar sei. Auf Grund dieser Bestimmung ergebe sich nämlich die vom Landesschulrat errechnete Nebengebührenzulage lediglich im Ausmaß von S 9.113,20.

Dazu sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass diese Gesetzesbestimmung bereits seit 1. Jänner 1972 in Kraft sei (BGBl. Nr. 22/1973). Auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 werde sie ab 1. Jänner 2003 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen."

Damit bleibe die bisherige Obergrenze der Nebengebührenzulage grundsätzlich auch weiterhin erhalten. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 NGZG in der derzeit geltenden Fassung sei jedenfalls auch auf den Beschwerdeführer anzuwenden; es entspreche daher auch das vom Landesschulrat errechnete Limit in der Höhe von S 9.113,20 den gesetzlichen Grundlagen. Wenngleich dem Beschwerdeführer diese vorgenommenen Kürzungen subjektiv nicht gerechtfertigt erschienen, so hätten sie dennoch den genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und im Übrigen in rechtlicher Hinsicht nicht widerlegt werden können. Für die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesetzwidrigkeiten fänden sich keinerlei objektive Anhaltspunkte; die für die vorgenommenen Kürzungen maßgebenden gesetzlichen Grundlagen seien aufgezeigt und deren Gültigkeit und Anwendbarkeit dargelegt worden.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1511/99, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "angemessene Bemessung und Nichtverkürzung meiner Nebengebührenzulage" verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes stellt der Beschwerdeführer aber nicht die erfolgte Berechnung, sondern die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage auf seinen Fall in Frage. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er weder in der seinerzeitigen Mitteilung des Landesschulrates noch im Ruhegenussbemessungsbescheid von einer Verringerung der Nebengebührenzulage und vom Verlust des Jubiläumsgeldes informiert worden sei. Trotz Anfragen sei ihm keine genaue Pensionsberechnung zuzüglich der Nebengebührenwerte bekannt gegeben worden. Es sei in seinem Fall keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass die Nebengebührenzulage nach § 5 Abs. 4 NGZG 20 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen dürfe. Er gehe damit der im Aktivstand durch Fleiß und Einsatz angesammelten Leistungen aus dem Titel der Nebengebühren verlustig, obwohl er sich nur im öffentlichen Interesse (Anstellungen für Junglehrer) auf Grund der Propaganda des Landesschulrates zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung entschlossen habe. Es stehe ihm daher die im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Mai 1999 nach § 5 Abs. 2 erster Satz NGZG berechnete Nebengebührenzulage in der Höhe von S 18.344,30 ungekürzt zu. Auch die auf Grundlage des § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG erfolgte Kürzung, die sich aus der Relation zur Ruhegenussbemessungsgrundlage ergebe, sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil er so gestellt werden müsse, wie wenn er erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wäre. Aus dem selben Grund sei auch die Anwendung des § 5 Abs. 4 NGZG rechtswidrig. Diese Bestimmung hätte nur insoferne angewendet werden dürfen, als die Verkürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht mit "ausreichend vorhandenen Nebengebührenwerten" hätte ausgeglichen werden können. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer gelten nach § 106 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nach Z. 2 das Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, und nach Z. 5 das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971. Diese Vorschriften sind nach Abs. 2 leg. cit. in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (Z. 1) und soferne diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten (Z. 5).

Nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 PG 1965 i.V.m. § 62b Abs. 1 "Übergangsbestimmungen zur Novelle, BGBl. Nr. 297/1995" gebührt dem Beschwerdeführer als Beamter, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 begründet worden ist, ein monatlicher Ruhegenuss ausgehend von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren in der Höhe von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht.

Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % nach § 4 Abs. 3 PG 1965, in der Fassung des Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Nach § 4 Abs. 6 Z. 2 PG 1965 beträgt bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienststand. Der Regelung des § 207n Abs. 1 BDG 1979, i. d.F. des ersten Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, entspricht im Sinne des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 im LDG 1984 die Regelung des § 13a. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 des genannten Paragraphen lauten:

"(1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Landeslehrer bestimmt."

"Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss" ist im § 5 NGZG, BGBl. Nr. 485/1971, geregelt. Abs. 1 der genannten Bestimmung i.d.F. des Art. III Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 466/1991 normiert die Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenwerte. Abs. 2 der genannten Bestimmung i. d.F. des Art. 5 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet:

"(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zugrundeliegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht."

Abs. 4 der genannten Bestimmung i.d.F. des Art. 1 Z. 3 der ersten Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, lautet:

"(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen."

Im Beschwerdefall ist zunächst die Rechtsfrage strittig, ob bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 bei der Bemessung der Nebengebührenzulage, die im Wesentlichen die pensionsrechtliche Abgeltung von seinerzeit erbrachten Mehrleistungen darstellt, nicht von der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage auszugehen ist und diesfalls die Höchstbegrenzung mit 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht zur Anwendung kommen darf.

Den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angestellten Billigkeitsüberlegungen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgebend für einen solchen Anspruch ist ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die bei Zach, Gehaltsgesetz, Band 5, Allgemein, lit. m, wiedergegebene Rechtsprechung oder das Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0381). Maßgebend sind daher allein die gesetzlichen Regelungen, die weder auf Billigkeitsüberlegungen abstellen noch eine besondere Informationspflicht vorsehen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen besteht aber kein Zweifel, dass im Beschwerdefall sowohl die Kürzungsregel nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG als auch die Höchstbegrenzung nach § 5 Abs. 4 NGZG gilt, wobei betragsmäßig gesehen allein die letztere Regelung wirksam wird.

Was die Behauptung der fehlenden sachlichen Rechtfertigung für die Kürzung betrifft, ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg. 9.607, 11.193, 11.288, 12.154, u.v.a.). Wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zeigt, hat dieser durch die angewendeten Rechtsvorschriften jedenfalls keine Überschreitung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im vorliegenden Fall gesehen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt dem behaupteten Verfahrensmangel, nämlich der angeblich fehlenden Auseinandersetzung mit der Frage "des Ausgleichs der Differenz zwischen der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 67 % zu 80 % bzw. bis 100 %", von vornherein keine rechtliche Bedeutung zu.

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, und auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere mit dem Vorverfahren ansonst verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.

Wien, am 28. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120353.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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