RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/05/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

VerfGG 1953 §17;
VwGG §24;
ZivTG 1993 §4 Abs1;
ZivTG 1993 §4 Abs3;
ZivTG 1993 §4;
ZPO §27;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/05/0011 E 23. Jänner 2018

Rechtssatz

§ 4 ZivTG 1993 erwähnt in seinem Abs. 3 "Verwaltungsbehörden" ausdrücklich, einschränkend wohl gegenüber dem - außer in Abs. 1 auch in Abs. 3 angeführten - Begriff der "Behörde", der somit im System des § 4 ZivTG 1993 offenbar einen Oberbegriff darstellt und damit auch andere Organe als Verwaltungsbehörden umfasst. Weiters ist festzuhalten, dass im § 4 Abs. 1 ZivTG 1993 eine salvatorische Klausel zugunsten bundesgesetzlich geforderter besonderer Berechtigungen vorhanden ist. Dies bedeutet, dass, soweit etwa in den genannten Bestimmungen des § 27 ZPO, des § 24 VwGG und des § 17 VfGG ein absoluter oder relativer Anwaltszwang normiert wird, eine Vertretung durch Ziviltechniker nicht in Frage kommt. Für VwG besteht allerdings keine entsprechende Regelung, die Ziviltechniker von der berufsmäßigen Vertretung ausschließen würde. Ferner ist im § 4 Abs. 1 ZivTG 1993 normiert, dass sich die Befugnisse der Ziviltechniker, die § 4 Abs. 1 ZivTG 1993 aufzählt, auf das gesamte, von ihrer Befugnis umfasste Fachgebiet beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050090.L03

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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