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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §80 Abs9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. März 1999, Zl. 400.795/13-2.3/98, betreffend Neubemessung der Grundvergütung für eine nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 überlassene, vom Bund angemietete Naturalwohnung nach § 24a in Verbindung mit § 112f des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. August 1993 als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt bei der belangten Behörde tätig.
Mit Bescheid vom 15. März 1968 hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 1968 eine näher umschriebene Naturalwohnung in der Größe von 91,23 Quadratmeter in einer vom Bund von einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft angemieteten Wohnhausanlage in X (Niederösterreich) gemäß § 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) zur Benützung überlassen. Die erstmalige bescheidförmige Vorschreibung der Grundvergütung erfolgte noch vor der 45. GG-Novelle. Die letzte bescheidförmige Neufestsetzung der Grundvergütung für diese Naturalwohnung (Indexanpassung nach § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle in Verbindung mit Art. X Abs. 3 der genannten Novelle) vor dem angefochtenen Bescheid erfolgte mit Wirkung ab 1. November 1993 mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 13. Jänner 1994. Die Grundvergütung betrug demnach S 856,--.
Bereits zuvor hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. September 1993 dem Beschwerdeführer wegen seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 1993 diese Naturalwohnung sowie einen PKW-Abstellplatz entzogen.
Unter einem erging jedoch an den Beschwerdeführer folgende weitere Erledigung vom selben Tag (Ortsangaben wurden anonymisiert):
"MITTEILUNG
Mit Ihrer Eingabe vom 13.7.1993 haben Sie um 'Weiterbelassung' der Naturalwohnung in X angesucht. Dem in der Anlage befindlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass Ihnen die o.a. Naturalwohnung entzogen wurde. Jedoch kann die Dienstbehörde gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, dem Ruhestandsbeamten so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.
Daher wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung und des PKW-Abstellplatzes bis auf Widerruf, der jederzeit erklärt werden kann, gestattet."
Mit Dienstrechtsmandat vom 10. November 1998 nahm die belangte Behörde mit Wirkung vom 1. Juli 1998 unter Hinweis auf die §§ 112f und 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 eine Neubemessung der Grundvergütung für diese Naturalwohnung vor und setzte diese mit S 5.330,67,-- fest. In der Begründung wies sie auf die Übergangsbestimmung des § 112f Abs.1 und den dort genannten § 24a Abs. 4 GG (im Wesentlichen: Neubemessung der Grundvergütung für eine einem Beamten des Ruhestandes gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 zur Benützung überlassene Naturalwohnung mit 100 vH der Bemessungsgrundlage) hin. Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen sei nach § 24a Abs. 2 Z. 1 GG der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten habe. Der Hauptmietzins für die betreffende Naturalwohnung betrage derzeit S 5.330,67,--. Die Grundvergütung sei daher mit diesem Betrag neu zu bemessen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 1998 "Einspruch". Er begründete diesen damit, dass durch das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG) die Hauptmietzinse ausgehend vom jeweiligen Richtwert nur bei Neuvermietungen regelmäßig vorgeschrieben werden würden. Außerdem ersuche er unter Hinweis auf Art. 7 B-VG, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) sowie einen näher bezeichneten Erlass "um Umwandlung der Naturalwohnung in Wohnungseigentum."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 1999 setzte die belangte Behörde gemäß §§ 112f und 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 BDG 1979 die Grundvergütung für die vom Beschwerdeführer benützte vom Bund angemietete Naturalwohnung in X mit Wirkung vom 1. Juli 1998 mit S 5.330,67 fest. Die Grundvergütung vermindere oder erhöhe sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. Die Begründung entspricht der des Dienstrechtsmandates. Sie enthält nur den Zusatz, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch das
3. WÄG die Hauptmietzinse ausgehend vom jeweiligen Richtwert nur bei Neuvermietungen regelmäßig vorgeschrieben werden könnten, den maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden könne. Im Abschnitt "Anmerkungen" nahm die belangte Behörde zum Umwandlungsantrag des Beschwerdführers Stellung. Ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in eine Eigentumswohnung bestehe nicht; derzeit sei eine Umwandlung in eine Eigentumswohnung nicht beabsichtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
A. Allgemeines
1. Eine umfassende Darstellung der Entwicklung der Rechtslage auf dem Gebiet der Naturalwohnungsvergütung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, enthält das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/12/0005. Eine Ausfertigung jenes Erkenntnisses ist diesem Erkenntnis angeschlossen.
2. Daraus ergibt sich Folgendes:
Der vorliegende Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass die seinerzeitige Zuweisung der Naturalwohnung an den Beschwerdeführer im Jahr 1968 noch unter der Geltung des GÜG und die erstmals 1973 (rückwirkende) bescheidförmige Bemessung der Grundvergütung nach § 24 GG vor der Fassung durch die 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, erfolgten. Nach § 24 GG in der damals maßgebenden Fassung waren die "örtlichen Verhältnisse" und "die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten" die einzigen für die Bemessung entscheidenden Kriterien.
Dieser "Altbestand" wurde von der Neuregelung der "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" durch die 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, die im Wesentlichen am 1. Jänner 1987 in Kraft trat (Einfügung der §§ 24a bis c GG durch Art. I Z. 4 der 45. GG-Novelle) und - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - eine jeweils unterschiedliche Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung für (vereinfacht ausgedrückt) angemietete und bundeseigene Wohnungen einführte (§ 24a Abs. 2 Z. 1 und 2 GG), die auch heute noch geltendes Recht ist, nicht erfasst: Art. X Abs. 1 und 2 der 45. GG-Novelle sah nämlich (von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen) vor, dass die Grundvergütung von vor dem 1. Jänner 1987 überlassenen Dienst- und Naturalwohnungen unverändert bleibt. Dementsprechend führten auch die EB zur RV zur 45. GG-Novelle zu Art. I Z. 4 aus, dass dafür Vorsorge getroffen worden sei, dass für alle Bundesbediensteten, die am 1. Jänner 1987 bereits Dienst- oder Naturalwohnungsbenützer seien, keine Erhöhung der Grundvergütung eintrete. Art. X Absatz 3 der 45. GG-Novelle ordnete für diesen Altbestand lediglich an, dass die Höhe der (unveränderten) Grundvergütung nach Abs. 1 oder 2 zum Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im § 24a Abs. 4 GG vorgesehene Wertsicherung zu bilden hatte.
Da die 45. GG-Novelle in § 24a Abs. 3 GG keine unterschiedliche Bemessung der Grundvergütung für Beamte des Dienststandes (für zugewiesene Dienst- und Naturalwohnungen) und Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene (soweit diesem Personenkreis die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet worden war) kannte, änderte sich für den Beschwerdeführer durch die durch seine Versetzung in den Ruhestand bedingte Entziehung der Naturwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 (mit Wirkung vom 1. August 1993), mit der gleichzeitig die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erfolgte, für die Bemessung der Grundvergütung der von ihm nach wie vor bewohnten Naturalwohnung nichts. Die mit Wirkung vom 1. November 1993 erfolgte Neubemessung der Grundvergütung war lediglich eine Indexanpassung (nach § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle in Verbindung mit Art. X Abs. 3 der genannten Novelle).
Die nächste Änderung auf dem Gebiet der Vergütung der Dienst- und Naturalwohnungen erfolgte mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt. Die in diesem Bereich vorgenommenen (geringfügigen) Änderungen durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, sind im Beschwerdefall wegen der vor deren Kundmachung erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden.
Die wichtigste Änderung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 besteht - unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles - darin, dass nunmehr das Ausmaß der Bemessung der Grundvergütung (die nach wie vor nach den Kriterien zu erfolgen hat, wie sie die 45. GG-Novelle festlegte) unterschiedlich ist, je nachdem, ob die Dienst- oder Naturalwohnung einem Beamten des Dienststandes (so die jetzige Einschränkung in § 24a Abs. 3 GG neue Fassung) zugewiesen oder die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 dem Beamten des Ruhestandes oder bestimmten Hinterbliebenen gestattet wurde (vgl. dazu § 24a Abs. 4 GG nF). Außerdem wurden im Abschnitt XI Übergangsbestimmungen Unterabschnitt A "Allgemeine Übergangsbestimmungen" für die "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" in den §§ 112c bis 112h besondere Regelungen getroffen. Diese übernehmen zum Teil bestehende Übergangsbestimmungen der 45. und 46. GG-Novelle, teilweise mit Modifikationen in das GG selbst (so Art. X der 45. GG-Novelle in § 112c, wobei dessen Abs. 4 auch inhaltlich neues Recht enthält, Art. IX der 45. GG-Novelle in § 112d, Art. IX der 46. GG-Novelle - betrifft Dienstwohnungen im Ausland - in § 112e GG); zum Teil enthalten sie neue Übergangsbestimmungen, die mit den Neuregelungen der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 zusammenhängen (§112f GG steht mit der Neuregelung des § 24a Abs. 4 GG in Zusammenhang; ebenso der erst durch die Dienstrechts-Novelle 1999 eingefügte § 112 h. § 112g GG enthält für - einkommensschwache - jüngere Beamte des Dienststandes seinem Inhalt nach abweichende Regelungen von § 24a Abs. 3 nF).
B. Rechtsvorschriften
Die im Beschwerdefall bedeutsamen Bestimmungen lauten in der maßgebenden Fassung:
1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
"(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird."
2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)
§ 24a GG (Abs. 1 und 2 in der Fassung der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, Abs. 3 bis 5 in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123) lautet auszugsweise:
"(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlagen für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a)
Wohnungen und
b)
Sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten,
für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1.
Naturalwohnungen 75 vH,
3.
Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütungen
1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und
sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
2. für die in Abs. 2 Z. 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."
Die Übergangsbestimmungen der §§ 112c und 112f (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998) lauten:
"§ 112c. (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.
2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im 24a Abs. 4 und
2. vom 1. April 1998 bis zum 30.Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und
3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6 vorgesehene Wertsicherung.
(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder Abs. 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden auf dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach §24a neu bemessen.
§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 35 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden."
(Anmerkung: Durch die im Beschwerdefall nicht anzuwendende Dienstrechts-Novelle 1999 wurde der Hundertsatz rückwirkend ab 1. Juli 1998 auf 25 vH abgesenkt).
3. DVG
Gemäß § 8 Abs. 2 DVG hat die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.
Nach § 9 Abs. 1 DVG ist die Dienstbehörde von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die im Beschwerdefall aber keine Rolle spielen, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat).
Erhebt der Beamte gegen ein Dienstrechtsmandat Vorstellung, dann hat die Dienstbehörde - wie sich aus § 9 Abs. 4 erster Satz ergibt - binnen zwei Wochen nach deren Einlangen das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. II. Beschwerde
1.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, primär sei er der Auffassung, dass die belangte Behörde nach den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen (§112f Abs. 1 in Verbindung mit § 24a Abs. 4 GG, beide in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 = als nF bezeichnet) lediglich eine Anhebung des Bemessungssatzes von 75 vH auf 100 vH, nicht aber eine Änderung der Bemessungsgrundlage vornehmen hätte dürfen. Die Begründung für diese Auslegung stimmt wörtlich mit den Beschwerdeausführungen zu der mit Erkenntnis vom heutigen Tag 99/12/0311 entschiedenen Beschwerde überein, in der dieselben Beschwerdevertreter (für einen anderen Beschwerdeführer) tätig waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.
1.2. Mit dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung (vgl. die dortigen Ausführungen unter II.1.2.) dargelegt, dass § 112f Abs. 1 GG bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation eine vollständige Neubemessung an Hand der in § 24a Abs. 2 GG genannten Kriterien gebietet.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nach § 112f Abs. 1 GG mit Wirkung vom 1. Juli 1998 ohne Bindung an die zuletzt mit dem von ihr erlassenen Dienstrechtsmandat vom 13. Jänner 1994 zugrundegelegte Bemessungsgrundlage deren Neubemessung für die Grundvergütung (nach § 24a Abs. 2 Z. 1 GG) vornahm und von der solcherart neu ermittelten Bemessungsgrundlage die Grundvergütung im Ausmaß von 100 % (nach § 24a Abs. 4 GG) festsetzte.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf seine Vorstellung, in der er nur kurz ausgeführt habe, dass seiner Meinung nach eine Hauptmietzinsanhebung nur bei Neuvermietung zulässig sei, nicht davon ausgehen dürfen, dass er irgendetwas außer Streit gestellt habe; sie hätte daher ein Ermittlungsverfahren nach § 9 DVG einleiten müssen. Das habe sie jedoch nicht getan bzw. ihm jedenfalls kein Parteiengehör zu Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens gewährt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er vorgebracht, dass der seines Wissens nach zum 1. Jänner 1998 gültige Hauptmietzins von rund "S 1.40,--" weiterhin Gültigkeit habe. Darüber hinaus sei die Bescheidbegründung jedenfalls krass mangelhaft: Sie enthalte nicht einmal die Behauptung, dass es sich um eine vom Bund angemietete Wohnung handle, geschweige denn, welche Mietzinsregelung getroffen worden sei und wie es zu der allfälligen Erhöhung gekommen sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die für eine vom Bund angemietete Wohnung in § 24a Abs. 2 Z. 1 GG für die Grundvergütung im Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage nicht am Hauptmietzins anknüpft, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichtet. Die Wendung " zu leisten hat" knüpft vielmehr daran an, was der Bund rechtens dh nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie zB MRG, WGG) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichert dem Beamten im nach § 80 BDG begründeten öffentlich-rechtlichen Natural- bzw. Dienstwohnungs- oder Gestattungsverhältnis, das ihm bei vom Bund angemieteten Wohnungen gleichsam die Stellung eines "Untermieters" verschafft, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die im § 24a Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 3 bis 5 GG vorgesehene teilweise oder gänzliche "Überwälzungsmöglichkeit" der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten hat.
Die vom Beschwerdeführer gegen das Dienstrechtsmandat der belangten Behörde erhobene Vorstellung führte jedenfalls dazu, dass sie an ihrer zunächst eingeschlagenen Vorgangsweise der Erledigung im abgekürzten Verfahren nicht mehr festhalten konnte, sondern ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hatte. Die Begründung der Vorstellung zielte im Ergebnis darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeit jeglicher Erhöhung der Grundvergütung in Abrede stellte. Angesichts der Unbestimmtheit der im Dienstrechtsmandat getroffenen Feststellung (Verpflichtung des Bundes für die angemietete Wohnung einen Hauptmietzins in der Höhe von S 5.330,67 zu leisten) konnte seine Einwendung, dass die Hauptmietzinse in Orientierung am Richtwert nur bei Neuvermietungen vorgeschrieben werden könnten, jedenfalls auch dahingehend verstanden werden, dass ein Hauptmietzins in der angeführten Höhe im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Bund als Mieter und der Vermieterin vom Bund nicht zu leisten sei und daher auch nicht auf ihn überwälzt werden dürfe. Damit wurden aber die dem Dienstrechtsmandat zu Grunde liegenden Feststellungen bestritten. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschwerdeführer habe seit dem Bezug der Naturalwohnung u.a. jährlich eine Mietzinsabrechnung erhalten, in der sämtliche Kosten im Detail aufgeschlüsselt worden seien (das diesbezügliche Wohnungsstammdatenblatt wurde mit den Verwaltungsakten vorgelegt), ändert das nichts daran, dass diese Informationen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erteilt wurden. Eine Bekanntgabe außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens ist aber rechtlich unerheblich, weil sie für die vom Beschwerdeführer bis zum 1. Juli 1998 zu leistende Grundvergütung rechtlich bedeutungslos war und er daher keinerlei Veranlassung hatte, sich mit der Richtigkeit der übermittelten Informationen im Einzelnen auseinander zu setzen. Im Übrigen nahm die belangte Behörde in ihrem Dienstrechtsmandat auf diese Informationen auch nicht Bezug, sodass dem Beschwerdeführer auch nicht deren Bedeutung für das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren erkennbar sein musste. Die Feststellungen der Behörde stützten sich auch nicht auf Angaben der Partei, sodass die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 DVG von vornherein ausscheidet. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten bzw. die Ergebnisse desselben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen.
Dazu kommt, dass sich der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht ansatzweise entnehmen lässt, wie die belangte Behörde zu dem Hauptmietzins in der genannten Höhe gekommen ist. Ausführungen in der Gegenschrift können diesen Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht sanieren.
Damit ist aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Darüber hinaus liegt auch eine Begründungslücke vor, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist:
Sie hatte nämlich einerseits zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend über die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unterrichtet war und dadurch in der Verfolgung seiner Rechte behindert worden ist; andererseits hindert sie den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes.
Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120137.X00Im RIS seit
20.11.2000