TE Vwgh Beschluss 2018/1/25 Ra 2017/06/0252

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 lita;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision 1. des G S in L und 2. der S GbR in S, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. Juni 2017, LVwG-302- 15/2016-R15, betreffend Anträge gemäß § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Erstrevisionswerber ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X, GB L, auf dem sich ein Gebäude befindet, das als Appartementhaus Verwendung findet. Er beantragte "sämtliche Möglichkeiten einer Ferienwohnungsberechtigung bzw. -widmung gemäß Raumplanungsgesetz". Den Ausführungen in der Revision zufolge habe die Zweitrevisionswerberin, eine deutsche GbR, deren Gesellschafter beide deutsche Staatsangehörige seien, "seit der letzten Verhandlung vor dem LVwG ihr Kaufinteresse in einen Kauf umgesetzt und drei Wohnungen aus GSt X, die parifiziert werden, ins Mit- und Wohnungseigentum erworben", wobei erst eine Wohnung verbüchert sei.

Der weitere Sachverhalt gleicht - abgesehen davon, dass der Erstrevisionswerber das Appartementhaus im Jahr 2007 errichtete und seinen Hauptwohnsitz nicht in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude hatte bzw. hat - jenem, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/06/0251, zugrunde lag.

5 Auch das Zulässigkeitsvorbringen deckt sich inhaltlich mit jenem, das in der zu Ra 2017/06/0251 anhängig gewordenen außerordentlichen Revision vorgebracht wurde. Daher kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung für die Zurückweisung im hg. Beschluss Ra 2017/06/0251 verwiesen werden.

6 Daran ändert auch nichts, dass die Zweitrevisionswerberin den Ausführungen in der Revision zufolge nach der Verhandlung vor dem LVwG drei Wohnungen im verfahrensgegenständlichen Appartementhaus erworben habe und der Eigentumsübergang an einer Wohnung bereits im Grundbuch eingetragen sei. Da die Bewilligung der Nutzung von Wohnräumen als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs. 4 lit. a und b RPG gemäß lit. a letzter Satz leg. cit. nur den Bewilligungsinhaber zur Nutzung berechtigt, ist ein Eintreten der Zweitrevisionswerberin als Rechtsnachfolgerin in das vom Erstrevisionswerber eingeleitete Verfahren nicht möglich. § 16 Abs. 4 lit. c und d RPG kommen im Revisionsfall sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung.

7 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060252.L00

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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