TE Vwgh Beschluss 2018/2/16 Ra 2017/19/0457

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Veröffentlicht am 16.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des N A in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Franz Josef-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2017, L513 2162122- 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juni 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 In der Folge brachte der Revisionswerber am 27. Dezember 2017 eine außerordentliche Revision auf dem Postweg zunächst beim Verwaltungsgerichtshof - einlangend am 28. Dezember 2017 - ein.

4 Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die sechswöchige Revisionsfrist, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer an diesen.

5 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind ordentliche sowie außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind Schriftsätze in Revisionsverfahren erst ab Vorlage der Revision seitens des Verwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGG).

6 Wird - wie vorliegend - ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/03/0056, mwN).

7 Ausgehend von den Angaben in der Revision zur Zustellung des Bestellungsbescheides an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 13. November 2017 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 27. Dezember 2017. Die am nächsten Tag einlangende außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof konnte nicht mehr fristwahrend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Jänner 2018 wurde die außerordentliche Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte am 10. Jänner 2018 dort ein. Die Revision erweist sich daher als verspätet.

8 Die vorliegende Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190457.L00

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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