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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des H in Neunkirchen, geboren am 21. April 1963, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Jänner 1998, Zl. Fr 4634/97, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen und am 29. Jänner 1998 erlassenen Bescheid stellte die belangte Behörde - nachdem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 des Fremdengesetzes aus 1992 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden war - gemäß § 75 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, in seinem Heimatland gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. April 1998 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer beginnend mit 26. Februar 1998 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 1999, Zl. 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0907) wird eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung wirkungslos. Dies gilt auch für Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 2 des Fremdengesetzes aus 1992 (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 96/21/0494).
Diese Legalisierung hat zur Folge, dass keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Beschwerdeführer behauptet. Damit ist auch der angefochtene Bescheid wirkungslos geworden, sodass der Beschwerdeführer seither nicht mehr im Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien verletzt sein kann. Im Hinblick darauf, dass er nicht darlegt, inwieweit er sonst noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte (eine Aufforderung zur Stellungnahme blieb unbeantwortet), war die erst nach eingetretener Legalisierung erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff., im Besonderen auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. April 2000
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210224.X00Im RIS seit
11.07.2001