Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Für solche Fälle wie im vorliegenden Beschwerdefall gebietet die Rechtsprechung des EuGH, dass jede Behörde und jedes Gericht mit Unionsrecht nicht im Einklang stehendes nationales Recht unangewendet zu lassen hat (vgl. zur sogenannten "Inzidentkontrolle" Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 (2014), Rz 144 f und Rz 193 f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH), um auf diese Weise der Wirksamkeit und der Geltung des Unionsrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Insoweit können nicht erfüllte allgemeine und besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen ist und seit der Geburt der gemeinsamen Tochter vor vier Jahren im gemeinsamen Haushalt bei gleichzeitigem Erhalt von Unterhalt in einer familiären Situation lebt, erachtet das Verwaltungsgericht Wien den von der Beschwerdeführerin im Erstantrag gewählten Aufenthaltszweck für die auszustellende Niederlassungsbewilligung als rechtlich zulässigerweise in Betracht kommender und im Ergebnis daher auszustellender Aufenthaltstitel (zumal die Verdrängungswirkung bei den besonderen Erteilungsvoraussetzungen durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht auf die damit im nationalen Recht nicht im Einklang stehende Wortfolge "im Herkunftsstaat" in § 47 Abs. 3 Z 2 NAG beschränkt bleibt).
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018