RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Für solche Fälle wie im vorliegenden Beschwerdefall gebietet die Rechtsprechung des EuGH, dass jede Behörde und jedes Gericht mit Unionsrecht nicht im Einklang stehendes nationales Recht unangewendet zu lassen hat (vgl. zur sogenannten "Inzidentkontrolle" Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 (2014), Rz 144 f und Rz 193 f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH), um auf diese Weise der Wirksamkeit und der Geltung des Unionsrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Insoweit können nicht erfüllte allgemeine und besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen ist und seit der Geburt der gemeinsamen Tochter vor vier Jahren im gemeinsamen Haushalt bei gleichzeitigem Erhalt von Unterhalt in einer familiären Situation lebt, erachtet das Verwaltungsgericht Wien den von der Beschwerdeführerin im Erstantrag gewählten Aufenthaltszweck für die auszustellende Niederlassungsbewilligung als rechtlich zulässigerweise in Betracht kommender und im Ergebnis daher auszustellender Aufenthaltstitel (zumal die Verdrängungswirkung bei den besonderen Erteilungsvoraussetzungen durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht auf die damit im nationalen Recht nicht im Einklang stehende Wortfolge "im Herkunftsstaat" in § 47 Abs. 3 Z 2 NAG beschränkt bleibt).

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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