Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der EuGH hat mehrfach hervorgehoben, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt wird, die ihnen der Status des Unionsbürgers verleiht (vgl. die Urteile des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci, Rz. 64; 8.3.2011, Rs. C 34/09, Zambrano, Rz. 42; und 2.3.2010, Rs. C-135/08, Rottmann, Rz. 42). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine solche Auswirkung nationaler Maßnahmen insbesondere dann vor, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, in dem seine minderjährigen Kinder leben, die diesem Mitgliedstaat angehören, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat zur Folge, dass diese Kinder (Unionsbürger) gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Durch diesen Umstand wird es den Kindern de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht (vgl. abermals das Urteil des EuGH vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Zambrano, Rz. 43-44). Diese Rechtsansicht vertrat der EuGH ebenso in seiner nachfolgenden Rechtsprechung, beschränkte das abgeleitete Aufenthaltsrecht aber auf bestimmte Ausnahmesituationen (vgl. das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci, Rz. 66-67).
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018