Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Nach Art. 20 AEUV hat jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Zambrano, Rz. 40). Schon zuvor hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dieser Hinsicht entschieden, dass sich ein Unionsbürger bereits seit seinem Kleinkindalter auf die ihm unionsrechtlich gewährleisteten Rechte berufen kann und dass es deshalb einem drittstaatsangehörigen Elternteil, der für den Unionsbürger tatsächlich sorgt, zu erlauben ist, sich im Mitgliedstaat des Unionsbürgers aufzuhalten (vgl. das Urteil des EuGH vom 19.10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen, Rz. 20).
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018