Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Zwar liegt kein allgemeines Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vor, insbesondere weil die Beschwerdeführerin als ehemalige Inhaberin einer Legitimationskarte zur Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt war (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2010, 2010/22/0162) und aufgrund dieser Antragstellung das Bleiberecht für die Dauer des damit eingeleiteten Verfahrens wohl erhalten blieb (vgl. § 21 Abs. 6 NAG, der auf Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht zurückverweist). Jedoch vermag die Beschwerdeführerin nur wenige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG zu erfüllen und schließlich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a NAG nicht nachzuweisen.
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018