RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Zwar liegt kein allgemeines Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vor, insbesondere weil die Beschwerdeführerin als ehemalige Inhaberin einer Legitimationskarte zur Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt war (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2010, 2010/22/0162) und aufgrund dieser Antragstellung das Bleiberecht für die Dauer des damit eingeleiteten Verfahrens wohl erhalten blieb (vgl. § 21 Abs. 6 NAG, der auf Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht zurückverweist). Jedoch vermag die Beschwerdeführerin nur wenige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG zu erfüllen und schließlich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a NAG nicht nachzuweisen.

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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