Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Die aus der Elfenbeinküste eingereiste Beschwerdeführerin hat ihren aus Frankreich stammenden Lebenspartner erst in Österreich kennengelernt. Eine Lebenspartnerschaft im Herkunftsstaat (einer der beiden Lebenspartner) lag in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt vor. Somit ist bereits diese besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 NAG nicht erfüllt.
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018