RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Die aus der Elfenbeinküste eingereiste Beschwerdeführerin hat ihren aus Frankreich stammenden Lebenspartner erst in Österreich kennengelernt. Eine Lebenspartnerschaft im Herkunftsstaat (einer der beiden Lebenspartner) lag in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt vor. Somit ist bereits diese besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 NAG nicht erfüllt.

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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