Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der weitere in § 47 Abs. 3 Z 2 NAG verwendete Begriff "Lebenspartner" ist im NAG nicht definiert. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ro 2014/22/0030, zu den zu erbringenden Anforderungen an den Nachweis abhängig von der Intensität der sozialen bzw. familiären Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden).
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018