RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Es verbleibt daher im vorliegenden Beschwerdefall als einige näher in Betracht kommende Möglichkeit der (insoweit beantragte) Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" als Lebenspartnerin des Zusammenführenden gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 NAG. Diese Bestimmung knüpft an das nachzuweisende Bestehen einer mit Unterhaltsleistungen einhergehenden Lebenspartnerschaft im Herkunftsstaat an, wobei unter "Herkunftsstaat" nur ein anderer Staat als Österreich gemeint sein kann, selbst wenn die Lebenspartnerschaft bzw. - allgemein gesprochen - die Angehörigeneigenschaft in Österreich begründet worden ist und sich die antragstellende Person zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (rechtmäßig) im Inland aufhält (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.2011, 2008/22/0308).

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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