Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Es verbleibt daher im vorliegenden Beschwerdefall als einige näher in Betracht kommende Möglichkeit der (insoweit beantragte) Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" als Lebenspartnerin des Zusammenführenden gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 NAG. Diese Bestimmung knüpft an das nachzuweisende Bestehen einer mit Unterhaltsleistungen einhergehenden Lebenspartnerschaft im Herkunftsstaat an, wobei unter "Herkunftsstaat" nur ein anderer Staat als Österreich gemeint sein kann, selbst wenn die Lebenspartnerschaft bzw. - allgemein gesprochen - die Angehörigeneigenschaft in Österreich begründet worden ist und sich die antragstellende Person zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (rechtmäßig) im Inland aufhält (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.2011, 2008/22/0308).
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018