RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Die (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführerin hat (nach Klarstellung des konkreten Inhalts ihres verfahrenseinleitenden Erstantrags durch das Verwaltungsgericht Wien) einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" beantragt, zumal sie mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet ist. Eine Verwandtschaft in aufsteigender Linie zum Zusammenführenden scheidet aus (§ 47 Abs. 3 Z 1 NAG). Ebenso ist keine sonstige Angehörigeneigenschaft zu ihm im Sinne eines der Fälle des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG gegeben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und zuletzt 3.4.2009, 2008/22/0864, zum Begriff des "sonstigen Angehörigen", für den bloß freundschaftliche, aber familienähnlich gelebte Beziehungen nicht ausreichend sind sondern das Bestehen familienrechtlicher Bande erforderlich ist).

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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