Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Die (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführerin hat (nach Klarstellung des konkreten Inhalts ihres verfahrenseinleitenden Erstantrags durch das Verwaltungsgericht Wien) einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" beantragt, zumal sie mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet ist. Eine Verwandtschaft in aufsteigender Linie zum Zusammenführenden scheidet aus (§ 47 Abs. 3 Z 1 NAG). Ebenso ist keine sonstige Angehörigeneigenschaft zu ihm im Sinne eines der Fälle des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG gegeben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und zuletzt 3.4.2009, 2008/22/0864, zum Begriff des "sonstigen Angehörigen", für den bloß freundschaftliche, aber familienähnlich gelebte Beziehungen nicht ausreichend sind sondern das Bestehen familienrechtlicher Bande erforderlich ist).
Schlagworte
„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer StaatsbürgerschaftAnmerkung
VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018