Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Das Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage erlischt auch dann, wenn die zur Wasserführung erforderlichen Vorrichtungen in örtlich und auch das Material betreffend anderer Weise als bewilligt ausgeführt sind und die Anlage dennoch weiter betrieben wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018