RS Lvwg 2017/12/18 LVwG-AV-966/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Es ist der Behörde jederzeit möglich, einen festgestellten konsenslosen Zustand beseitigen zu lassen, auch wenn dieser schon jahrelang besteht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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