Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Es ist der Behörde jederzeit möglich, einen festgestellten konsenslosen Zustand beseitigen zu lassen, auch wenn dieser schon jahrelang besteht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018