TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W235 2162486-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2162486-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.

XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gesetzlich vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. 1146042603-170341158, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit drei volljährigen und einem minderjährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX03.2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 13).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und - abgesehen von seinen mitgereisten Brüdern - über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Er sei gemeinsam mit seinen Brüdern legal in die Türkei geflogen und von dort aus nach Rumänien gefahren. In Rumänien habe er sich ca. vier Tage lang aufgehalten und sei dann nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer möge Rumänien nicht; die Menschen dort hätten sie nicht gut behandelt. In Rumänien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und es seien Fotos von ihm gemacht worden. Er wolle nicht zurück nach Rumänien, da es ihm dort nicht gefallen habe. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten die Reise organisiert und er sei seinen Brüdern gefolgt. Er wolle nicht nach Rumänien, sondern wolle bei seinen Brüdern bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 17.03.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 31).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.03.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 lehnte die rumänische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage minderjährig sei und die Überstellung eines Minderjährigen auf Grundlage der Dublin III-VO nicht möglich sei. Allerdings werde darauf verwiesen, wenn es das Bundesamt für notwendig erachte, dass sämtliche Brüder - voll- und minderjährig - zusammenbleiben sollten, die rumänische Dublinbehörde bereit wäre, ihre Entscheidung zu überdenken (vgl. AS 51).

In der Folge sendete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.04.2017 eine Remonstration an die rumänische Dublinbehörde, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Reise gemeinsam mit seinen drei volljährigen und seinem minderjährigen Bruder angetreten habe und er während der gesamten Reise mit seinen Brüdern zusammen gewesen sei. Da er unter Aufsicht und Pflege seiner volljährigen Brüder stehe, sei der Beschwerdeführer kein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 8 Dublin III-VO.

Nach Remonstration stimmte die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.04.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (gemeinsam mit seinen drei volljährigen und seinem minderjährigen Bruder) ausdrücklich zu (vgl. AS 65).

1.4. In der Folge wurde versucht, den Beschwerdeführer und seine Brüder zu Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu laden, was jedoch nicht möglich war, da der Beschwerdeführer und seine vier Brüder ab dem 21.03.2017 untergetaucht waren und ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, sodass eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Brüder unterbleiben musste.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 gab das Bundesamt den rumänischen Dublinbehörden bekannt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist (vgl. AS 79).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak sei und an keinen schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten bzw. an keiner psychischen Erkrankung leide, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person nach Rumänien entgegenstünden. Festgestellt werde, dass er am XXXX03.2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Rumänien zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO bereit erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werden würde. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen vier Brüdern in Österreich eingereist. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Rumänien entgegenstünden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 12 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zwar auch in Bezug auf minderjährige Asylwerber.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörde stehe die Asylantragstellung am XXXX03.2017 in Rumänien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner vier [richtig: drei] volljährigen Brüder nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, werde auf § 11 [Dublin III-VO] verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei Rumänien für die Prüfung der Anträge seiner Geschwister zuständig und somit auch für den Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung keine Gründe vorgebracht, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. In Rumänien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet und habe sich im Verfahren nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien. Rumänien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinen vier Brüdern in Österreich eingereist und würden die Asylanträge dieser Angehörigen ebenfalls zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer werde sohin gemeinsam mit seinen Brüdern nach Rumänien ausgewiesen. Gemäß Art. 11 Dublin III-VO sei Rumänien für die Prüfung der Asylanträge der vier Brüder des Beschwerdeführers und somit auch für jenen des Beschwerdeführers zuständig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Rumänien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der zuständigen Rechtsberaterorganisation als gesetzlicher Vertreter gemeinsam mit seinem ebenfalls noch minderjährigen Bruder fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Obsorge der volljährigen über die minderjährigen Brüder bestehe. Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befänden. Die Definition des Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten Österreichs verantwortlich sei, treffe auf die volljährigen Brüder nicht zu (Art. 2 lit. g Dublin III-VO). Auf den Beschwerdeführer treffe der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 2 lit. j Dublin III-VO zu. Die Behörde habe es verabsäumt, hierzu Feststellungen zu treffen. Aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO folge die Zuständigkeit Österreichs, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass sich die volljährigen Brüder rechtmäßig in Rumänien aufhalten würden. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte, dass die Führung des Verfahrens in Österreich nicht dem Wohl des Beschwerdeführers dienen würde. Das an Rumänien gerichtete Wiederaufnahmegesuch sei zu Unrecht erfolgt, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen seien. Betreffend die Argumentation des Bundesamtes zu Art. 11 Dublin III-VO werde ausgeführt, dass gemäß dem Kriterienkatalog des Art. 7 Dublin III-VO Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 11 Dublin III-VO vorgehe. Darüber hinaus wäre Art. 11 Dublin III-VO auch auf die volljährigen Brüder nicht anwendbar. Vielmehr müsste Österreich einen Selbsteintritt hinsichtlich der volljährigen Brüder ausüben, da die Zuständigkeit für die minderjährigen Brüder gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO feststehe.

Die volljährigen Brüder des Beschwerdeführers brachten gegen die sie betreffenden Entscheidungen des Bundesamtes keine Beschwerde ein, sodass (da auch kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt), deren Verfahren durch Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beendet sind.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gaben sowohl die Rechtsberaterorganisation als auch das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer nicht zum Verfahren zugelassen worden sei, sodass die Vertretung nicht auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sei. Daher sei die gesetzliche Vertretung bei der am 05.02.2017 vom Bundesamt als gesetzlicher Vertreter zugeteilten Rechtsberaterorganisation geblieben, die auch die Beschwerde eingebracht habe. Darüber hinaus liege kein Obsorgebeschluss vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er hat den Irak legal gemeinsam mit seinen drei volljährigen und seinem minderjährigen Brüdern verlassen und ist von der Türkei aus über Rumänien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gereist, wo er am XXXX03.2017 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer in Begleitung seiner vier Brüder illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens von der rumänischen Dublinbehörde am 24.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den rumänischen Behörden am 26.04.2017 bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Abgesehen von den vier mitgereisten Brüdern bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass seit dem 21.03.2017 keine Informationen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. In den Asylverfahren der drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers sind die Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt worden.

1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien:

Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 12 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86).

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

b). (Unbegleitete) Minderjährige:

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren. Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden. Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

[...]

Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt (EASO 2014).

Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten einen legalen Vertreter und denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

c). Non-Refoulement:

Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015).

d). Unterbringung:

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO sowie ebenso unter Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse minderjähriger Asylwerber - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak gemeinsam mit seinen Brüdern, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zu seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Rumänien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Auch die Feststellungen zur gemeinsamen Reise mit seinen drei volljährigen und seinem ebenfalls noch minderjährigen Bruder ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX03.2017 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm in Rumänien die Fingerabdrücke abgenommen und von ihm Fotos gemacht worden seien (vgl. AS 21). Ferner wurde die Asylantragstellung in Rumänien auch durch die rumänische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 24.04.2017 bestätigt. Dass sich der Beschwerdeführer, ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich ebenso aus der Zustimmungserklärung Rumäniens, die sich auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die rumänische Dublinbehörde vom 26.04.2017 sowie aus dem Umstand, dass es dem Bundesamt nicht gelungen ist, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu eruieren.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 19) und abgesehen von den vier mitgereisten Brüdern keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 19). Dass seit dem 21.03.2017 keine Informationen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen, ergibt sich aus den vom Bundesamt eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und aus dem Zentralen Melderegister, beide vom 26.04.2017.

2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch der gesetzliche Vertreter ist in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten bzw. hat kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 8 Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) [...]

(6) [...]

Art. 11 Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) [...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) [...]

(4) [...]

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 11 lit. a und lit. b Dublin III-VO begründet.

Angesichts des Umstandes, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - für den Beschwerdeführer (und für seinen mitgereisten minderjährigen Bruder) aufgrund ihrer Minderjährigkeit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Österreich zuständig wäre und für die drei mitgereisten volljährigen Brüder des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 13 Dublin III-VO eine Zuständigkeit Rumäniens bestünde, hätte die Anwendung dieser Kriterien eine Trennung der Brüder bzw. der Familienmitglieder zur Folge, sodass Art. 11 Dublin III-VO als Korrektiv zur Anwendung gelangt und im gegenständlichen Fall Rumänien für alle fünf Brüder zuständig ist, da Rumänien sowohl für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder (drei volljährige Brüder; vgl. lit. a des Art. 11 Dublin III-VO) als auch für das älteste Familienmitglied (der älteste Bruder; vgl. lit. b des Art. 11 Dublin III-VO) zuständig wäre.

Zur Verdeutlichung wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385-11, mit nachstehender auszugsweiser Begründung verwiesen:

"Art. 11 leg. cit. schafft so ein Korrektiv für die in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO normierte grundsätzliche Rangfolge der Zuständigkeitskriterien, um die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 14 bis 16 der Dublin III-VO genannten vorrangigen Ziele - die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes - in Fällen sicherzustellen, in welchen die üblichen Zuständigkeitskriterien die Erreichung dieser Zielsetzungen verhindern würden. Damit kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Art. 11 Dublin III-VO dieser Vorschrift Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu, wonach sich die Zuständigkeit für die gesamte Gruppe der erfassten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister primär danach richtet, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist. Sekundär richtet [sich] die durch Art. 11 Dublin III-VO begründete Gesamtzuständigkeit danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellten Antrages zuständig ist."

Aus dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich als Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO zum einen die Familienzusammengehörigkeit und zum andern der zeitliche Zusammenhang der Antragstellung. Diese Voraussetzungen sind auch im gegenständlichen Fall erfüllt, da mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister - nämlich der Beschwerdeführer, sein minderjähriger Bruder und seine drei volljährigen Brüder - zeitgleich in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.

Darüber hinaus verlangt Art. 11 Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO die Trennung einer Familie im Sinne des Art. 11 leg. cit. auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Art. 8, 9 und 10 Dublin III-VO) erfolgen könnte. Art. 11 Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel III Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist (vgl. auch hier VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385-11). Auch diese Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO ist im vorliegenden Fall gegeben, da sich die Zuständigkeit Rumäniens hinsichtlich der drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers unstrittig aus Art. 13 Dublin III-VO ergibt, was auch aus den die volljährigen Brüder betreffenden rechtskräftigen zurückweisenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersichtlich ist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers (und seines minderjährigen Bruders) ergeben sich jedoch Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 8 Dublin III-VO. Bereits das Ergebnis dieser Prüfung zeigt, dass die Anwendung der generellen Kriterien im Hinblick auf die Zuständigkeit Rumäniens für die drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu einer Trennung der gemeinsam eingereisten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister führen könnte, weshalb auch die dritte Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO vorliegt. Daher geht Art. 11 Dublin III-VO den anderen genannten Kriterien vor und verpflichtet zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die gesamte Familiengruppe gemäß den Kriterien dieser Norm, sodass die angestrebte Einheitlichkeit der Entscheidungen verwirklicht wird. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO umgangen werden, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, sondern den Abschluss der Prüfung der Kriterien des Kapitels III vielmehr voraussetzt, zu welchen jedenfalls auch Art. 11 Dublin III-VO gehört.

Somit erweist sich der Beschwerdeeinwand, dass Österreich gemäß Art. 8 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig wäre, als rechtlich unzulässig (vgl. zu einem nahezu gleichgelagerten Fall auch BVwG vom 16.10.2017, Zl. W144 2172755-1). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch die rumänische Dublinbehörde von ihrer Zuständigkeit (offenbar ebenso gemäß Art. 11 Dublin III-VO) ausgeht, wenn es für notwendig erachtet werde, dass alle fünf Brüder zusammenblieben (vgl. AS 51).

Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den rumänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 26.04.2017 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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