TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/22 W185 2174104-1

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W185 2174104-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl 1139761308/170030136, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchte hier am 09.01.2017 um die Gewährung internationalen Schutzes an.

Es liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vor:

Zu Polen (PL1..........01.12.2007), zu Dänemark

(DK1...........27.05.2010; 13.12.2013 und 11.06.2015), zu

Deutschland (DE1.......13.09.2010 und 04.03.2013) sowie zu Norwegen

(NO1........07.08.2012).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017 gab der Erstbeschwerdeführer an, ledig zu sein. In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und seine im Jahr 2016 geborene Tochter aufhalten. Die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob er Medikamente benötige, verneinte der Beschwerdeführer. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die Heimat - ohne ein bestimmtes Reiseziel zu haben - im Jahre 2007 mit dem Zug verlassen zu haben und über Weißrussland, Polen, Dänemark, Deutschland, Norwegen, Deutschland, Dänemark, Polen, Dänemark und erneut Polen, nach Österreich gelangt zu sein. In all den durchreisten Ländern hätte er letztlich eine negative Entscheidung erhalten. Nun wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben, da sich seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Wien befinden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 10.01.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Polen sowie die vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Reiseroute.

Mit Schreiben vom 16.01.2017 lehnten die polnischen Behörden eine Zuständigkeit Polens nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2007 in Polen um Asyl angesucht habe und diesem am 23.03.2009 in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung in Polen für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis 30.07.2017 erhalten. (AS 53 und 65ff; Aufenthaltstitel).

Am 23.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hiebei gab dieser zusammengefasst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich befänden sich die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers. Da die Wohnung der Lebensgefährtin sehr klein sei, wohne der Beschwerdeführer nicht immer bei dieser; manchmal übernachte er bei Freunden. Die nunmehrige Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer über das Internet kennen gelernt, als er sich in Dänemark aufgehalten habe. Sie habe ihn dann in Dänemark besucht und hätten sie dort im Jahr 2014 nach muslimischem Recht geheiratet. Die gesamte Familie der Lebensgefährtin befinde sich in Österreich. Als der Beschwerdeführer noch in Polen gelebt habe, sei er oft nach Österreich zu Besuch gekommen. Die Reisen seien nicht illegal gewesen; er habe "eine Art temporäres Visum" gehabt, welches er alle 2 Jahre habe verlängern lassen müssen. Das Dokument könne er nicht vorlegen, da er dieses verloren habe. In Polen habe der Beschwerdeführer nicht den Status eines Asylberechtigten. Das entsprechende Dokument habe er jedoch verloren. Auf die Frage, warum er nicht versucht hätte im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie nicht gewusst hätten, ob sie zusammenbleiben würden. Sie hätten sich dann in der Folge auch getrennt. Als er dann jedoch erfahren habe, dass sie schwanger sei (so im Juni/Juli 2015), habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, ihr zu helfen. Er habe sie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei auch in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Die Geburtsurkunde könne seine Lebensgefährtin vorlegen. Seine Lebensgefährtin lebe seit dem Jahr 2007 in Österreich. Ob diese hier jemals gearbeitet habe, wisse er nicht. Ein gemeinsamer Haushalt in Österreich sei geplant, da der Beschwerdeführer seine Tochter aufwachsen sehen wolle. Der Beschwerdeführer sei an der Adresse seiner Lebensgefährtin nicht polizeilich gemeldet. Er müsse nachschauen, wo genau er gemeldet sei. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Polen zu bringen, da dieser dort einen Aufenthaltsstatus habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in Österreich aufhältig sei. Es sei nicht in Ordnung, dass die Familie getrennt werden solle. Wenn, dann wolle er mit seiner Familie nach Polen gehen. In Polen habe der Beschwerdeführer keine Arbeit und kein Haus gehabt. Er sei zuversichtlich in Österreich eine Arbeitserlaubnis zu erhalten und dann eine Arbeit zu finden. Hinsichtlich der traditionellen Eheschließung in Dänemark existiere keine "Heiratsurkunde". Zum Beweis der tatsächlichen Vaterschaft wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 6 Wochen einen DNA-Test durchführen zu lassen und die Ergebnisse der Behörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, nicht zu wissen wo so ein Test durchgeführt werden könnte bzw wie hoch die Kosten hiefür seien.

Im Anschluss wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt einvernommen. Hiebei gab diese im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie könne die Einvernahme nicht in Deutsch absolvieren, da sie nur einen A2-Kurs gemacht habe. Sie lebe in Österreich von der Sozialhilfe in Höhe von ca € 1.000,-- pro Monat. In Österreich gehe sie derzeit keiner Erwerbsarbeit nach; früher habe sie einmal in einer Fabrik gearbeitet. Sie sei Inhaberin eines Konventionspasses. Den Beschwerdeführer habe sie im Februar 2014 in Dänemark geheiratet. Das entsprechende Dokument hätten sie aber in der Moschee nie abgeholt. Kennengelernt hätte sie diesen über das Internet; dann seien Besuche gefolgt. Als sie schwanger geworden sei, habe sie bei ihren Eltern bzw ihrer Schwester gelebt. Die nunmehrige Wohnung habe sie erst im September 2016 bezogen. Die Wohnung bestehe aus einem Zimmer, habe 40 m² und koste € 450,-- Miete pro Monat. Der Beschwerdeführer sei nicht bei ihr gemeldet, da die Wohnung zu klein sei. Dieser werde sich natürlich bei ihr melden, sobald sie eine größere Wohnung bekommen würden. Wo der Beschwerdeführer Unterkunft nehme, habe sie diesen nicht gefragt; dies sei dessen Sache und sie mische sich als Frau nicht in diese Angelegenheit ein. Manchmal bleibe der Beschwerdeführer über Nacht bei ihr. Ihr sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer in Polen Asylstatus habe. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie der Beschwerdeführer im Krankenhaus besucht. Danach habe er sie regelmäßig besucht. Er habe sie auch bei Behördenterminen immer begleitet.

In der Folge langten die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, in welcher dieser als Vater aufscheint, sowie zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, die Lebensgefährtin und deren Tochter betreffend, beim Bundesamt ein. Ebenfalls vorgelegt wurden eine Kopie des Bescheids des Bundesamtes, mit welchem der Tochter des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Kopie des Bescheids des Bundesamtes mit welchem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Kopie des Konventionspasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein "Abstammungsgutachten" vom 28.03.2017 (AS 125), welches die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit der möglichen Wahrscheinlichkeit von 99,998% darlegt.

In weiterer Folge kam es am 04.05.2017 zu einer erneuten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, bei welcher dieser, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, im Wesentlichen angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er lebe mit seiner Frau nicht zusammen, gehe aber immer wieder zu ihr. Gemeldet sei er an einer anderen Adresse. Über Vorhalt, dass Polen bekanntgegeben habe, dass der Beschwerdeführer dort subsidiär Schutzberechtigt sei, erklärte dieser, nur zusammen mit seiner Familie nach Polen zurückkehren zu wollen. Er habe seine Frau 1 Jahr lang finanziell unterstützt und wolle nicht, dass diese ohne Geld in Polen leben müsse. Ein Mann sei traditionell verpflichtet, seine Frau und sein Kind zu unterstützen.

Im Akt findet sich ein Schreiben des Bundesamtes vom 14.09.2017 an Polen, worin Polen ersucht wird, den Beschwerdeführer auch außerhalb des Zeitlimits zur Überstellung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24.09.2017 erteilte Polen (Borde Guard Headquarters Foreigners Department) seine Zustimmung zur Überstellung des Beschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG dessen Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden - soweit für die Beschwerdeführer entscheidungswesentlich - folgendermaßen zusammengefasst:

"

[...]

1. Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).

Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).

Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).

UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016

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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

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ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016

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UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei am 09.01.2017 illegal in Österreich eingereist. Beim Beschwerdeführer bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei in Polen subsidiär Schutzberechtigt. Polen habe mit Schreiben vom 24.09.2017 bestätigt, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Ehe mit seiner in Österreuich aufhältigen Lebensgefährtin habe nicht bereits im Heimatland bestanden. Angeblich sei die Eheschließung nach muslimischem Recht in Dänemark erfolgt; eine entsprechende Urkunde sei jedoch nicht vorgelegt worden. Mit der Lebensgefährtin und der Tochter bestehe auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Auch seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich habe zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestanden. Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Lebensgefährtin seien selbsterhaltungsfähig. Sie seien auf die Unterstützung seitens der Behörden angewiesen. Der Beschwerdeführer sei der leibliche Vater der namentlich genannten Tochter. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Die Lebensgefährtin und die Tocter des Beschwerdeführers könnten diesen in Polen besuchen bzw könne der Beschwerdeführer diese in Österreich besuchen. In der Folge folgten im Bescheid rechtliche Ausführungen zur Familieneigenschaft und zur Gültigkeit von Ehen. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei, weshalb eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen unzumutbar sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei nachgewiesenermaßen die leibliche Tochter des Beschwerdeführers. Weiters bestünde ein aufrechtes gemeinsames Familienleben, zumal der Beschwerdeführer jeden Tag bei seiner Familie verbringe und auch meistens bei dieser übernachten würde. Er kümmere sich täglich um seine Tochter; seine Lebensgefährtin sei besonders auf die Unterstützung des Bechwerdeführers angewiesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (aufgrund der Wohnungsgröße) nicht mit seiner Lebensgefährtin zuammenlebe, könne nicht auf das Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens geschlossen werden. Die Behörde habe den Auswirkungen einer Trennung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine Art 8 EMRK-Verletzung drohe bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers.

Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise am 01.12.2007 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung der polnischischen Asylbehörde vom 23.09.2009 subsidiärer Schutz in Polen gewährt und ist kein Verfahren zu diesem Antrag mehr anhängig. Der Beschwerdeführer war in Besitz einer polnischen Aufenthaltsberechtigung(skarte), gültig von 30.07.2015 bis 30.07.2017.

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal nach Österreich weiter und stellte hier am 09.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheids an. Es ist dem erwachsenen Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Personen mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Polen, unter Anspannung seiner Kräfte, möglich und zumutbar, dort seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Staatsbürger. Sie sind zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt wie polnische Staatsbürger.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch die Lebensgefährtin und deren Tochter leiden nicht an schweren Krankheiten. Ein Pflegebedarf besteht nicht.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie deren Tochter, welche im August 2016 in Österreich zur Welt gekommen ist. Es ist dies die leibliche Tochter des Beschwerdeführers. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befindet sich seit 2007 in Österreich und ist anerkannter Flüchtling; auch deren Tochter hat denselben Schutzstatus erhalten. Eine Eheschließung nach traditionellem Ritus kann nicht festgestellt werde; hinsichtlich der behaupteten Eheschließung nach traditionellem Ritus in Dänemark im Jahr 2014 wurden keine Nachweise beigebracht. Ein "eheliches Zusammenleben" nach einer allfälligen traditionellen Eheschließung lag nicht vor. Nach der (behaupteten) Eheschließung in Dänemark ist die nunmehrige Lebensgefährtin jedenfalls wieder nach Österreich zurückgekehrt, der Beschwerdeführer in Dänemark verblieben bzw von dort nach Polen gereist ist (oder dorthin abgeschoben wurde). Der Beschwerdeführer besucht die Lebensgefährtin und seine Tochter regelmäßig und bleibt auch manchmal über Nacht. Zwischen den Genannten (bestand niemals und) besteht auch jetzt in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer ist polizeilich an einer anderen Adresse in Wien polizeilich gemeldet. Es liegen keine finanziellen oder sonstigen wechselseitigen Abhängigkeiten bzw ein Pflegebdarf vor. Die Genannten leben in Österreich von der Sozialhilfe. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen darüberhinaus nicht.

Am 01.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten, dessen Asylantragstellung in Polen im Jahre 2007 und des diesem in Polen seit dem Jahre 2009 zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Ergebnis des mit den polnischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, welches aktenkundig ist. Der Antwort Polens ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass zu dem betreffenden Antrag des Beschwerdeführers bei der polnischen Asylbehörde noch ein Verfahren anhängig wäre.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass subsidiär Schutzberechtigte in Polen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt sind wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird dabei als kritischter Punkt betrachtet. Die Wohnungssituation hat sich hingegen wesentlich verbessert; so werden etwa Übergangswohnungen zur Verfügung gestellt (bis max. 36 Monate) und es besteht auch praktischer Zugang zu Gemeindewohnungen (etwa konkret in Warschau und Lublin).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und seiner Tochter, ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und der als Zeugin im Verfahren einvernommenen Lebensgefährtin. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu berühren.

Die Feststellungen zum Status der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter in Österreich, ergeben sich den vorgelegten Kopien der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes. Dass es sich bei der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um die leibliche Tochter des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin sowie aus dem Ergebnis des am 28.03.2017 durchgeführten DNA-Test (AS 125). Dass besagte Tochter in Österreich zur Welt gekommen ist, ergibt aus der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde. Die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben, wonach sie Sozialhilfe von der MA40 erhalte. Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, basiert auf den Angaben der genannten Personen und findet in aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister Deckung, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse gemeldet ist. Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und seine Tochter regelmäßig besucht und dort auch gelegentlich über Nacht bleibt, folgt aus den entsprechenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens darüberhinausgehender besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben.

Der Umstand der zwischenzeitigen Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer entsprechenden Meldung einer Landespolizeidirektion vom 01.12.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

----------

1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Dem Beschwerdeführer wurde in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Er verfügt(e) über eine vom 23.07.2015 bis 23.07.2017 gültige (und somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufene) Aufenthaltsberechtigung in Polen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (vgl auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Polen aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 16.01.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits (seit 23.03.2009) als Begünstigter internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a ASylG 2005 zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 09.01.2017 bis zu seiner Überstellung nach Polen am 01.12.2017 im Bundesgebiet; sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus folgenden Erwägungen nicht zu:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Polen Gefahr liefe (gelaufen ist), in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (worden zu sein). Die pauschal erhobene Befürchtung, in Polen (erneut) keine Arbeit und keine Wohnung zu bekommen, erweist sich einerseits als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Art 3 EMRK abgeleitet werden könnte und findet andererseits in den Länderfeststellungen keine Deckung. Nach diesen Berichten sind subsidiär Schutzberechtigte zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird dabei als kritischter Punkt betrachtet. Die Wohnungssituation hat sich hingegen wesentlich verbessert; so werden etwa Übergangswohnungen zur Verfügung gestellt (bis max. 36 Monate) und es besteht auch praktischer Zugang zu Gemeindewohnungen (etwa konkret in Warschau und Lublin). Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit droht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Polen quasi seinem Schicksal überlassen wird und in eine ausweglose Situation geraten wird. So hat Polen nämlich der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl Schreiben vom 24.09.2017) und hat der Beschwerdeführer auch bereits zumindest 3 Jahre als Begünstigter internationalen Schutzes in Polen verbracht. Ihm sind die dortige Sprache und die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Polen keine Arbeit finden würde, letztlich nicht geeignet ist, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch polnische Arbeitssuchende im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann jedenfalls arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es diesem möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich in Polen zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte, wie bereits angesprochen, Zugang zum Arbeitsmarkt, und auch zum Sozialsystem wie polnische Staatsangehörige. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Polen die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.

Über etwaige konkrete Vorfälle gegen seine Person während seines einige Jahre dauernden Aufenthaltes in Polen hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die polnischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. Es besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der polnischen Sicherheitsorgane.

Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Haft genommen würde und ihm damit insofern eine unmenschliche Behandlung drohen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten bzw. ihre Anhaltung in einem geschlossenen Lager, ist nach den Länderfeststellungen zweifelsfrei nicht zu erwarten.

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würde, in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Polen liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Polen ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin (Partnerin) und seiner mj Tochter zur Folge, welche in Österreich Asylstatus haben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art 8 EMRK dar.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Gegenständlich befinden sich - wie bereits dargestellt - die Partnerin/Lebensgefährtin und die leibliche, minderjährige Tochter des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältig und ist Inhaberin eines Konventionspasses; deren Tochter wurde im August 2016 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Lebensgefährtin haben sich nach eigenen Angaben über das Internet kennengelernt, als der Beschwerdeführer in Dänemark und die nunmehrige Lebensgefährtin in Österreich aufhältig war. In der Heimat (Russische Föderation) bestand keine Beziehung zwischen den Genannten. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass es im Jahre 2014 in Dänemark zu einer traditionellen Eheschließung gekommen wäre; standesamtlich sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jedenfalls nicht verheiratet. Vor der schlussendlich illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich spätestens im Jänner 2017 bestand die Beziehung der Genannten aus gelegentlichen wechselseitigen Besuchen in Dänemark bzw in Österreich, sohin in einer reinen Fernbeziehung. Ein gemeinsames Familienleben bestand nicht; der Beschwerdeführer sprach sogar davon, dass man sich zwischenzeitig getrennt hätte und er sich erst nach Bekanntwerden der Schwangerschaft wieder um seine nunmehrige Lebensgefährtin gekümmert hätte. Auch nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte keine Begründung einer der ehelichen Gemeinschaft vergleichbaren Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushaltes. Es wurde (angeblich aufgrund der zu kleinen Wohnung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen (dh beinahe ein Jahr lang) kein gemeinsamer Haushalt begründet. Warum konkret eine polizeiliche Meldung an besagter Adresse nicht möglich gewesen sein sollte bzw warum tatsächlich kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, konnte nicht nachvollziehbar erklärt werden. Die geringe Größe einer Wohnung stellt jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung hiefür dar. Nach Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin besuchte der Beschwerdeführer diese und die Tochter regelmäßig in deren Wohnung in Wien und blieb auch öfter über Nacht. Es ist somit nunmehr vom Vorliegen einer "partnerschaftlichen Nahebeziehung" im Sinne einer Lebensgemeinschaft, die über eine reine Fernbeziehung hinausgeht, auszugehen. Dass die in Österreich geborene gemeinsame Tochter in weiterer Folge überwiegend von der in Österreich lebenden Kindsmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers versorgt werden wird, wobei der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch wechselseitige Besuche in einem gewissen Ausmaß aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Wechselseitige Besuche sind durchaus möglich und auch zumutbar. Sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter verfügen über einen Konventionspasses, welcher es ihnen ermöglicht, sich bis zu drei Monate in Polen auszuhalten. Eine derartige Reise ist auch mit einem kleinen Kind zu bewerkstelligen. Durch solche regelmäßigen Besuche kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aufrechterhalten werden. Es bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit geht, dass sich Asylwerber (oder Schutzberechtigte) im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi "frei wählen" können müssen. Auch dem Kindsvater sind, aufgrund seines Status in Polen, jederzeit Besuche in Österreich - so wie dies in der Vergangenheit offenbar mehrmals der Fall gewesen ist - möglich und auch zumutbar. Überdies ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts auch mittels der neuen sozialen Medien oder Skyp möglich.

Wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten bestehen nicht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt in Österreich von der Sozialhilfe; der Beschwerdeführer war in Österreich in der Grundversorgung. Beide sind somit nicht selbsterhaltungsfähig. Das Vorliegen eines Pflegebedarfs wurde nicht einmal behauptet.

Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seiner Partnerin und seinem Kind vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbracht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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