Entscheidungsdatum
26.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2156084-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 4 AsylG
hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara und der Religion des Islam anzugehören und zwei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Befragt zu seinen Wohnsitzen in Afghanistan gab der BF " XXXX " an. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er in seinem Land keine Zukunft bezüglich Arbeit und Wohnen sehe.
3. Am XXXX erfolgte durch eine Betreuerin der Flüchtlings-Jugendbetreuungseinrichtung der XXXX eine telefonische Anzeige, da der BF in der Einrichtung randaliere und die Betreuerinnen bedroht habe. Der BF würde im alkoholisierten und aggressiven Zustand mit Sesseln herumwerfen und würde die Anzeigenlegerin und ihre Freundin Angst vor dem BF haben. In der Folge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung XXXX aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen nach § 38a SPG ausgesprochen. Der BF habe sich nicht kooperativ gezeigt und habe erheblichen Widerstand geleistet und sei schließlich nach Androhung und mit Anwendung einsatzbezogener Körpergewalt von der Poilzei festgenommen worden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei ergangen. Nach Aussagen der Betreuerinnen würde der BF bereits seit einigen Wochen öfters alkoholisiert sein und in diesem Zustand immer aggressiv, wobei er herumschreie, mit den Füßen gegen Möbel und Wände trete und auch an den angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen nicht teilnehmen wolle. Auch seien dadurch andere Jugendliche in der Betreuungseinrichtung durch ihn verschreckt bzw. eingeschüchtert und würden sich in deren Zimmern verstecken, wenn der BF in alkoholisierten Zustand vom Ausgang nach Hause kommen würde.
4. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung, § 201 StGB, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
5. Am XXXX wurde der BF von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er Bluter sei und deshalb Spritzen bekomme. Grundsätzlich gehe es ihm gut.
Er habe 1,5 Monate lang einen Deutschkurs in der Unterkunft in XXXX besucht und dafür aber keine Bestätigung erhalten. Er habe den Kurs von sich aus abgebrochen und habe Deutsch über die Plattform "YouTube" gelernt.
Er könne seinen genauen Herkunftsort in Afghanistan nicht angeben. Auf Vorhalt in der Erstbefragung am XXXX angegeben zu haben, aus XXXX /Afghanistan zu stammen, gab der BF an, sich nicht daran zu erinnern. Er sei Hazara und Schiit, Moslem, bete aber nicht und trinke selten Alkohol.
Seine namentlich genannten Eltern und Geschwister würden alle im Iran leben und habe er vor ca. 4 Monaten telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt.
Die Einvernahme gestaltete sich im Weiteren wie folgt:
"LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religion in Afghanistan verfolgt?
VP: Nein, deshalb hatte ich und meine Familie keine Probleme. Nur mein Vater hatte Feindschaft in Afghanistan.
(...)
LA: Sind Sie eine gewalttätige Person?
VP: Nein.
LA: Gegen Sie wurde wegen Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt ermittelt. Was sagen Sie dazu?
VP: Wann soll das gewesen sein.
Anm: Der VP wurde gesagt, dass der Vorfall in XXXX war.
VP: Das war eine einmalige Sache, da bin ich wütend geworden, dass passiert halt.
LA: Werden Sie oft wütend?
VP: Manchmal aber eher selten. Die meiste Zeit versuche ich mich zu kontrollieren.
LA: Werden Sie nur wütend wenn Sie Alkohol trinken?
VP: Nein, das hat nichts mit Alkohol zu tun."
Des Weiteren gab der BF an, dass in Afghanistan seine namentlich genannte Tante in XXXX in der Provinz XXXX lebe.
In Österreich lebe sein Cousin, mit welchem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, doch sei der Kontakt zu diesem nun abgebrochen. Der BF sei nicht verheiratet und habe auch keine Freundin.
Befragt gab der BF an, nicht zu wissen, wie seine Eltern den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten hätten. Er sei im Alter zwischen 8 und 12 Monaten mit seiner Familie in den Iran gezogen. Im Iran habe sein Vater als Hilfsarbeiter im Baugewerbe als Bauarbeiter gearbeitet und habe ca. 1.500.000 Toman verdient. Der BF habe im Iran zwei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und könne der BF lesen und schreiben. Der BF sei danach nicht mehr in Afghanistan gewesen.
In Österreich würde der BF gerne als Friseur arbeiten.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes an:
"LA: Warum haben Sie den Iran verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Im Iran gibt es sehr viele Faschisten. Ich wurde schlecht behandelt, da ich ein Afghane bin. Die iranische Polizei hat mich öfters verhaftet. Mein Aufenthalt im Iran war illegal. Außerdem bin ich krank, die Medikamente im Iran kosten sehr viel. Mein Vater konnte die Medikamente nicht bezahlen. Das sind meine Fluchtgründe.
LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?
VP: In dem Bezirk wo ich gelebt habe waren die Iraner Faschisten. Ich konnte mich zum Beispiel nicht in einem Park aufhalten, weil sie mich sonst belästigt hätten.
LA: Was verstehen Sie unter Faschisten?
VP: Sie haben uns geschlagen, haben unser Geld weggenommen, nur weil wir Afghanen sind. Das verstehe ich unter Rassismus.
LA: Warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen?
VP: Da ich krank war, deshalb ist meine Familie in den Iran geflüchtet.
(...)
LA: Wurde Sie im Iran konkret verfolgt oder misshandelt?
VP: Ja, ich persönlich hatte auch mit den Persern Probleme, sie haben mich geschlagen. Ich konnte nicht aus der Wohnung raus.
LA: Wie konnten Sie dann Ihrer Beschäftigung nachgehen, wenn Sie die Wohnung nicht verlassen konnten?
VP: Ich bin ganz in der Früh um 05:00 Uhr in der Früh aus dem Haus und um 09:00 Uhr am Abend bin ich dann wieder nach Hause gegangen. So konnten sie mich nicht sehen.
LA: Als Friseur hat man laufend Kundschaft, erklären Sie mir das bitte. Sie mussten von den Persern gesehen werden.
VP: Der Friseursalon gehörte einen Perser. Der Sohn des Inhabers des Geschäftes war unser Wohnungsvermieter. Dieser Sohn hat nicht zugelassen, dass mir Perser etwas antuen.
LA: Wie oft wurden Sie geschlagen, gibt es Verletzungen, waren Sie im Spital?
VP: Mehr als 500-600 Mal haben sie mich geschlagen. Sie haben mein rechtes Knie mit einer Eisenkette verletzt, ich habe jedoch keine Unterlagen dazu, aber ich war deshalb im Krankenhaus.
LA: Nennen Sie bitte den Namen und die Adresse des Krankenhauses.
VP: Der Name des Krankenhauses ist " XXXX " und ist in Teheran.
LA: Haben Sie Ihrem Vater von den Misshandlungen erzählt, was hat er dazu gesagt?
VP: Ja, ich habe es meinen Vater erzählt, aber mein Vater war machtlos.
LA: Haben Sie im Iran eine strafbare Handlung begangen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Beteiligten Sie sich an Demonstrationen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft, wurden Sie von den iranischen Behörden aus Willkür verhaftet?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
VP: Ja aus wirtschaftlichen Gründen und weil wir keine Zukunftsperspektiven haben.
LA: Haben sich Ihre Eltern politisch betätigt?
VP: Nein.
LA: Lebten Ihre Eltern legal im Iran, hatten Ihre Eltern eine Aufenthaltsberechtigung für den Iran.
VP: Meine Eltern lebten illegal im Iran."
Im Iran habe der BF als Hilfsarbeiter manchmal seinem Vater geholfen, habe als Friseur gearbeitet und sei in der Schneiderei tätig gewesen.
Befragt zur in Österreich begangenen Straftat gab der BF an, alkoholisiert gewesen zu sein, "Gras" geraucht zu haben und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen um ein besseres Leben zu haben. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil dort Krieg herrsche, er dort niemanden habe und nicht wisse, wie er dort überleben könnte.
Dem Akt wurden medizinische Befunde zur Erkrankung des BF beigelegt.
6. Am XXXX übermittelte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Einvernahme vom XXXX , in der auf die Situation der Hazara und auf die medizinische Versorgung in Afghanistan hingewiesen wurde.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom XXXX wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF habe mit zwei anderen am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt. Das Opfer habe neben physischen Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 erlitten, welche einer schweren Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB gleichzuhalten sei und auch zu einer deutlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Mildernd wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet.
Mangels günstiger Zukunftsprognose wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen.
8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BFA stellte fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Er habe mit seiner Familie als einjähriges Kind sein Herkunftsland Afghanistan in Richtung Iran verlassen und sei danach zu keiner Zeit mehr in Afghanistan gewesen. Die Familie des BF lebe im Iran. Der BF sei Bluter, benötige intensive ärztliche Behandlung und Medikamente. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in seinem Herkunftsland nicht möglich. Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes und der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zu den Ausschlussgründen stellte das BFA fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft sei.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF keinen asylrelevanten Fluchtgrund in Vorlage gebracht habe. Er sei im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran gefahren. Er sei im Herkunftsland nicht verfolgt worden, bzw. einer Gewalt ausgesetzt gewesen. Seine Aussage diesbezüglich sei glaubhaft und nachvollziehbar, zumal er an einer Krankheit leide, welche im Herkunftsland Afghanistan nicht behandelt werden könne. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde und einem Schreiben der Staatendokumentation werde festgestellt, dass seine Krankheit, Hämophilie A, im Herkunftsland nicht behandelbar sei, es keine medizinische Versorgung für die angeführte Krankheit gebe und die benötigten Medikamente in Afghanistan nicht erhältlich seien.
Der BF sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht wegen § 201 Absatz 1 und 2, 1. Fall StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines Gutachtens könne bei ihm nicht von einer verzögerten Reife ausgegangen werden. Aufgrund des Tatherganges und der rechtskräftigen Verurteilung werde davon ausgegangen, dass er als gemeingefährlich einzustufen sei. Seine Unwilligkeit sich der Gemeinschaft anzupassen werde auch mit dem Schreiben der PI XXXX (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) dokumentiert.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinen asylrelevanten Grund vorgebracht habe. Er habe außerdem den Ausschlusstatbestand des § 6 AsylG erfüllt, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen, doch wäre bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegeben.
9. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid betreffend Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
Das BFA habe zwar eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat vorgenommen, jedoch stütze es seine Entscheidung auf das Nichtvorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK und belaste das Ermittlungsverfahren dadurch mit Mängeln.
Der BF gehöre der Minderheit der schiitischen Hazara an und stamme aus der Provinz XXXX , welche unmittelbar an die Unruheprovinz XXXX grenze. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH, 21.02.2017 habe es das BFA unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung von Hazara in und um die Provinz XXXX auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich der Angaben des BF, wonach er seit seinem ersten Lebensjahr im Iran gelebt habe, hätte das BFA den relevanten Fluchtgrund zur Situation von im Iran geborenen Afghanen und solchen, welche fast ihr gesamtes Leben im Iran verbracht hätten, in Afghanistan zu prüfen gehabt.
Betreffend die mangelhafte Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF im Sinne der gebotenen Subsumption unter die in der GFK angeführten Fluchtgründe im belangten Bescheid unterblieben sei.
Da dem BF nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl zu gewähren sei, sei in diesem Zusammenhang weiters die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu prüfen, an welche unter Hinweis auf Ra 2014/01/0154 vom 21.04.2015 strengere Maßstäbe anzulegen seine, als an den Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
Beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
10. Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine am XXXX beim BVwG eingelangte Stellungnahme zu § 5 Abs. 1 Z 10 JGG und zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 AsylG, in eventu § 8 AsylG.
§ 5 Abs. 1 Z 10 JGG besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft genannt. Analog müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sein. Unbeschadet der strafrechtlichen Verurteilung des BF, könne ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden.
Zur Asylgewährung, in eventu zur Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner frühen Kindheit im Iran lebe und seine gesamte Familie dort aufhältig sei. Er verfüge in Afghanistan, außer einer Tante mütterlicherseits, über keinerlei familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk. Außerdem seien schiitische Hazara unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung von Hazara gezielten Diskriminierungen ausgesetzt.
Hierbei wurde zur Rechtsprechung bezugnehmend der Gruppenverfolgung von Hazara auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.06.2016 zur Lage der Hazara auf den Bericht der SFH vom 13.09.2015 verwiesen, wonach Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten weit verbreitet seien und es immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen würden, komme. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara würde sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischen Missbrauch oder illegale Besteuerung äußern. Hazara würden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen zählen.
Ebenso habe USDOS von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physicher Gewalt und Haft berichtet. Laut NGO-s seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Wie das USDOS weiter bemerke, seien ethnische Hazara, Sikhs und Hindus zusätzlich zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung weiterhin von Diskriminierung bei der Jobeinstellung und bei der Zuteilung von Arbeiten betroffen.
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) habe in ihrem Jahresbericht 2015 angemerkt, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara Gemeinden besiedelt seien. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigt. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressungen, Gefangenenaustauch, Verdacht der Spionage für die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte und Nichtbezahlung von illegalen Steuern.
Der Bericht einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichen Schutz vom 02.09.2016 hebe hervor, dass Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielten, Ermordungen, Entführungen, Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen und physischen Missbrauch werden würden.
Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 würden ausführen, dass u.a. Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten, internationalen Schutz benötigen könnten. Ebenso zeige die UNHCR-Richtlinie auf, dass schiitische Hazara gezielten Diskriminierungen ausgesetzt seien und in jüngerer Zeit die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte gestiegen seien.
Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016 verwiesen, wonach "in der ersten Jahreshälfte 2016 das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1601 zivile Tote und 3365 verletzte Zivilpersonen dokumentierte."
In der Folge wurde auf mehre Berichte von Anschlägen in Kabul Anfang bis Mitte Juni 2017 verwiesen.
In Anbetracht dessen könne, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF nicht in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert sei und dort über keinerlei familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen würde, Kabul für den BF keinesfalls als dauerhaft für ihn sicher angenommen werden. Schon allein seit Beginn des Jahres 2017 sei es fast monatlich zu verheerenden Anschlägen in Kabul gekommen, die obschon nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien, eine enorme Anzahl ziviler Todesopfer und Verletzte gefordert habe. Der BF sei in Kabul auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlungen zu werden. Dies würde jedenfalls eine Verletzung seines nach Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechts bedeuten.
Weitere Schwierigkeiten, denen der BF bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt sei und die, die Intensität einer Art 2 und 3 EMRK Verletzung aufweisen würden seien der Zugang zu Unterkunft für den BF. Im Jahresbericht 2017 zu Afghanistan gehe Amnesty International auf die Wohnsituation von Binnenvertrieben in Kabul ein: "Bis April 2016 sei die Zahl der Binnenvertrieben auf etwa 1,4 Mio gestiegen. Viele von ihnen würden unter armseligen Bedingungen, ohne angemessenen Wohnraum und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sowie ohne Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt leben."
Die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016 würden folgendes ausführen:
"Die Wohnsituation sowie der Dienstleistungsbereich in XXXX würden auf Grund der seit Jahren andauernden Primär-Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt sein. Im Jahr XXXX würde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen seien, erschwert sein."
Der BF, der in Afghanistan über keinerlei familiäre/soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, würde daher in Kabul darauf angewiesen sein selbst eine Unterkunft zu finden. Im Lichte der angeführten Berichte könne angenommen werden, dass der BF - schon aus finanziellen Gründen- keinen Zugang zu angemessenen Wohnraum habe. Er würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem der Slums oder Behelfssiedlungen landen, wo er unter unmenschlichen Bedingungen leben müsse.
Bezüglich des Zugangs zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung wurde auf die Ausführungen des Ländersachverständigen XXXX , vom 18.04.2017 verwiesen: "Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums leben, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie hätten Großteils keine Wasch-, und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind derzeit von Verlust der Behausung bedroht. Ein Großteil der Rückkehrer, die aus dem Iran und Pakistan abgeschoben werden würden, würde zu dieser Kategorie Menschen in Kabul gehören."
Laut Stahlmann würde die in den Städten verfügbare medizinische Versorgung weitgehend kommerziell sein und würde so zur Verschuldung und daraus folgend wiederum zu Gesundheitsrisiken wie Obdachlosigkeit und Unterernährung beitragen. Laut einem Artikel der New York Times vom 16.04.2016 würden für die Millionenstadt Kabul lediglich 15 Krankenwägen zur Verfügung stehen. Selbst das Rote Kreuz habe auf Grund der extremen Sicherheitsschwierigkeiten von Krankenhäusern ihre Arbeit eingestellt, die jedoch einen maßgeblichen Teil der Gesundheitsversorgung darstellen würde.
"Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen würde nach seiner Schätzung 60% betragen. Wenn Personen keine Fachausbildung und auch keine Möglichkeit haben würden, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, könnten sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen". XXXX in einer öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.05.2016.
Der BF verfüge über keine Fachausbildung. Alleine seine Friseurtätigkeit im Iran sei nicht ausreichend, um genug zu verdienen sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen.
"Gravierende Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und Infrastuktur: Der enorme Anstieg an Rückkehrern habe zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt, da hierdurch viele Afghanen zu der großen Zahl der Binnenvertriebenen hinzugekommen seien, die auf Grund des sich verschlechternden Konflikts nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren hätten können."
UNHCR-Stellungnahme Dezember 2016
Die Situation der Binnenvertriebenen und RückkehrerInnen würde sich im Lichte der oben angeführten Länderberichte als verheerend darstellen. Daraus würde sich ergeben, dass auch der BF im Falle einer Rückkehr nach Kabul- unter Berücksichtigung der allgemeinen und persönlichen Faktoren ihrer Situation- in eine solche lebensbedrohliche Lage geraten könnte.
Nach einer umfangreichen Einzelfallanalyse unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF könne sowohl die Relevanz als auch die Zumutbarkeit eines (Über)leben für den BF verneint werden. Es sei daher in Österreich internationaler Schutz zu gewähren.
In Hinblick auf die letzten Anschläge habe sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert und wäre der BF einem hohen Risiko ausgesetzt einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlung zu werden. Der BF habe aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerkes auch keinen Zugang zu Wohnraum in Kabul. Ebenso sei Zugang zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur und Gesundheitsdiensten in Kabul keinesfalls gewährleistet. Aufgrund der verheerenden Lage der Binnenvertriebenen und RückkehrerInnen ergebe sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kabul - unter Berücksichtigung der allgemeinen und persönlichen Faktoren seiner Situation - in eine solche lebensbedrohliche Lage geraten könne.
Auch die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zeige auf, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie als "verwestlicht" wahrgenommene Personen in Afghanistan mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Personen die als "Verwestlicht" wahrgenommen werden würden, würden von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen. Es würden Berichte über Personen vorliegen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren und von regierungsfeindlichen Gruppen als Ausländer oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet werde, Auch würde die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen werden.
11. Am XXXX wurde dem BF ein Verspätungsvorhalt übermittelt, wonach die in der Stellungnahme enthaltene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. vom XXXX , eingelangt am XXXX , verspätet sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt, welche er ungenützt verstreichen ließ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
1.2. Der Herkunftsort bzw. die Herkunftsprovinz des BF in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Der BF zog im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie in den Iran, wo der BF zwei Jahre lang die Grundschule besuchte. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Iran und besteht telefonischer Kontakt zu den Eltern.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine asylrelevante Verfolgung droht.
1.4 . Der BF hat einen Asylausschlussgrund gesetzt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom XXXX wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF hat mit zwei anderen am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der mehrfachen digitalen Penetration, genötigt, indem sie der Genannten auf die öffentliche Toilette in XXXX , folgten, wo die zwei anderen Täter sie gewaltsam packten und zu Boden auf die Knie stießen, einer der Täter ihren Kopf mehrmals gegen die Klomuschel stieß, die anderen Täter sie unter Anwendung massiver Körperkraft auf den Boden niederdrückten, ihr Hose und Unterhose herunterrissen, einer der Täter ihr mit seiner rechten Hand zwischen die Beine auf ihren Genitalbereich griff, ihr brutal und mir massiver Gewalt seine Finger in die Vagina, soweit er konnte einführte, und sie mehrmals heftig digital penetrierte, mehrmals versuchte, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen, wobei er jedoch scheiterte, weil er diesen nicht erigieren und deswegen nur äußerlich an ihrer Vagina reiben konnte, während der andere Täter sie weiterhin auf den Boden drückte und ihr den Mund fest zuhielt, der andere Täter sie gegen ihren erklärten Willen an ihren Brüsten und anderen Stellen des Körpers berührte, sodann der BF die WC Kabine betrat, sich vor die Genannte kniete, ihre Knie gewaltsam auseinanderdrückte und seinen erigierten Penis in ihre Vagina einführte, und trotz des heftigen Widerstandes bis zum Samenerguss penetrierte, während der eine andere Täter sie zu Boden drückte und der zweite andere Täter ihr mit der ganzen Hand Mund und Nase zuhielt, wobei in weiterer Folge eine Freundin der Genannten auf der Suche nach dieser die Damentoilette betrat, und die drei Täter daraufhin die Fluchtergriffen, wobei die Tat eine schwere schweren Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, zur Folge hatte. Mildern wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet.
1.5. Der BF leidet an schwerer Hämophilie A (Bluterkrankheit). Aufgrund der derzeitigen fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
1.6. Am XXXX wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung XXXX aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen ausgesprochen.
Laut Bericht der LPD vom XXXX hat der BF erheblichen Widerstand geleistet und ist festgenommen worden. Es wurde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) erstattet.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF:
Mangels Vorliegen eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF gründen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
2.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF konnte weder sein genauer Herkunftsort noch die Provinz festgestellt werden. Während in der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX unter Wohnanschriften in Afghanistan " XXXX " protokolliert wurde, gab der BF während der Einvernahme am XXXX unter Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung an, die Stadt oder Provinz in Afghanistan nicht nennen zu können.
2.3. Die Feststellungen, dass der BF keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht hat, gründen sich wie vom BFA ausgeführt, auf seine eigenen Angaben in der Erstbefragung vom XXXX , wo er angab: "Da ich in meinem Land keine Zukunft sehe bezüglich Arbeit und Wohnen" und in der Einvernahme am XXXX befragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, angab, dass seine Familie aufgrund seiner Krankheit in den Iran geflüchtet sei.
Wenn die Beschwerde nun ausführt, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, ist auf die dazu entgegengesetzten Angaben des BF in seiner Einvernahme am XXXX hinzuweisen:
"LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religion in Afghanistan verfolgt?
VP: Nein, deshalb hatte ich und meine Familie keine Probleme. Nur mein Vater hatte Feindschaft in Afghanistan.
2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen, wie bereits vom BF ausgeführt, auf den vorgelegten medizinischen Dokumenten. Dass Hämophilie A in Afghanistan nicht behandelbar ist und die benötigten Medikamente dort nicht verfügbar sind, gründet sich auf die vom BFA ins Treffen geführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .
2.5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen Vergewaltigung beruhen auf dem übermittelten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX . Die Feststellung bezüglich der gegen den BF verhängten Wegweisung nach § 38 SPG ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .
2.6. Zu den Länderberichten:
Zur Lage in der Republik Afghanistan werden die vom BFV in der Beschwerde bzw. Ergänzung angeführten Länderberichte in das Verfahren eingeführt und diese zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.
Die BF gehören als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiiten auch einer religiösen Minderheit an. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vgl. zudem das rezente Judikat des EGMR:
A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09, dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.1.2. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
3.1.1. Im Fall des BF liegt ein Asylausschlussgrund vor.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626 sprach der VwGH aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis