TE Bvwg Beschluss 2018/2/26 W124 2119721-2

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Entscheidungsdatum

26.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §71
BFA-VG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W124 2119721-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 71 AVG iVm § 16 BFA-VG stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige mit 14 Tagen festgelegt.

3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der " XXXX " gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid dem BF am XXXX persönlich zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingebracht per Fax am XXXX , erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom

XXXX stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf aufschiebende Wirkung.

6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

7. Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

8. Die Beschwerden sowohl gegen den erstgenannten Bescheid vom XXXX (Asylverfahren) als auch gegen den gegenständlichen Bescheid (Wiedereinsetzungsverfahren) und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.

9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt II.). Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung im BGBl erfolgte am 16.10.2017 (BGBl. I Nr. 140/2017).

Als Konsequenz dieses Erkenntnisses des VfGH fiel im gegenständlichen Fall der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist, (nachträglich und rückwirkend) weg. Die am XXXX beim BFA eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX wurde daher nach nunmehriger Prüfung rechtzeitig innerhalb der noch offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht.

Da also keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, an der notwendigen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , wird beim Bundesverwaltungsgericht zu XXXX fortgeführt.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des
VfGH, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2119721.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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