TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/26 W119 2131337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W119 2131337/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 7. 2016, Zl 1047512402-140266774/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 12. 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 11.12.2014 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, ledig zu sein und von 1995 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2007 die Hauptschule besucht zu haben. Danach habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Eltern würden in der VR China leben. Er habe China am 11.09.2014 mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug verlassen. Für die schlepperunterstützte Reise habe er 4.500.- Euro aufgewendet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er am 20.03.2014 aus Versehen an einer Kreuzung einen Mann mit seinem Klein-LKW angefahren und am Bein schwer verletzt habe. Im Krankenhaus habe er diesem 50.000.- RMB Schmerzensgeld bezahlt. Der Mann sei nun behindert und seine Familienangehörigen hätten zusätzlich noch 200.000.-RMB von ihm verlangt. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten gedroht, ihn fertig zu machen. Da er kein Geld gehabt habe, habe er China verlassen müssen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor der Familie des Opfers.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 18.11.2015 wurde dem in Wien odachlos gemeldeten Beschwerdeführer für die Zeit vom 22.11.2015 bis 14.05.2016 eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe in XXXX erteilt.

Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, gesund zu sein. Er stamme aus der Provinz XXXX in China und habe dort mit seinen Eltern gelebt. Zuletzt habe er vor 4 oder 5 Monaten Kontakt zu ihnen gehabt. Er sei ledig, kinderlos und ohne Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Die Ausreise habe er aus seinen Ersparnissen bezahlt. Seine Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft bestreiten. Er habe seinen Lebensunterhalt als LKW-Chauffeur finanziert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, im März 2014 mit dem LKW eine namentlich genannte Person angefahren und schwer verletzt zu haben. Für die Behandlung im Krankenhaus habe er 50.000.- RMB (6.500 €) bezahlen müssen, deren Familie habe noch weitere 200.000.- RMB (25.000.- €) von ihm verlangt. Da er diesen Betrag nicht habe bezahlen können, sei er von dieser Familie bedroht worden, indem diese Leute die Mafia beauftragt hätten, von ihm das Geld zu verlangen.

Ansonsten würde er geschlagen und misshandelt werden. Da er diese Drohung psychisch nicht mehr ausgehalten habe, habe er China verlassen. Der Verletzte habe ein gebrochenes Bein gehabt und danach nicht mehr normal gehen können. Der Unfall habe sich am 25.03.2014 mittags ereignet. Der Bruder des Verletzten habe noch mehr Geld von ihm wollen. Dieser sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ein Messer bei sich gehabt. Er habe ihm gedroht, ihn auch zu verletzten, wenn er nicht bezahle. Der Bruder des Verletzten sei zwei Mal ins Haus gekommen. Einmal habe er ihn geschlagen. Er sei bestimmt drei bis vier Mal von ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei seine Eltern immer anwesend gewesen seien. Diese seien ebenfalls geschlagen worden. Er sei drei Mal geschlagen worden. Als der Verletzte ins Krankenhaus gekommen sei, sei sein Bruder wöchentlich gekommen und habe ihm gedroht, immer wieder zu erscheinen, wenn er nicht bezahle. Jedes Mal, wenn der Bruder des Verletzten gekommen sei, sei er von Leuten der Mafia begleitet worden. Zum Vorhalt, dass er bisher lediglich den Bruder des Verletzten erwähnt habe, brachte er vor, dass dieser anfangs alleine gekommen sei, später in Begleitung von Leuten der Mafia. Er sei sicher vier Mal zu Hause aufgesucht worden. Zum Vorhalt, dass er die Mafia bei seiner Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe, brachte er vor, dies vermutlich damals genauso wie heute angeben zu haben. Zum Vorhalt, dass er die Erstbefragung mit seiner Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt, jedoch die Mafia nicht erwähnt habe, gab er an, dass er es nicht wisse. Auf den Vorhalt, dass er auch von körperlichen Übergriffen in der Erstbefragung nichts erwähnt habe, brachte er vor, dies nicht mehr zu wissen. Die Frage, ob er wegen der Bedrohung und der Gelderpressung Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte er und gab auf Nachfrage an, dass er gedacht habe, dass die Polizei ihm nicht helfen könne, weil sie die Angehörigen der Mafia nicht finden könne. Zum Vorhalt, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, dass die Polizei nichts unternehmen bzw. die Leute nicht finden könne, wenn er es noch nie versucht habe, brachte er vor, dass er schon einmal bei der Polizei gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass es schwer sei, Mitglieder der Mafia ausfindig zu machen. Eine Bestätigung über eine Anzeige habe er nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass die Leute von der Mafia seiner Meinung nach gefährlich seien. Zum Vorhalt, dass er vorgebracht habe, vor den gefährlichen Mafia-Leuten geflohen zu sein, diese jedoch nach seinen Angaben bei ihren Besuchen in seinem Haus dieses jedes Mal wieder verlassen hätten, sei unter Zugrundelegung seiner Aussagen jedoch vielmehr davon auszugehen, dass diese wohl andere Maßnahmen ergriffen hätte, um an das Geld zu kommen. Dem entgegnete er, dass sie nur Geld hätten haben wollen. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass er die ewigen Besuche psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Befragt, wie es seinen Eltern nun in China gehe, gab er an, dass diese zu Hause seien und arbeiten würden. Befragt, ob seine Eltern Probleme an der Wohnadresse gehabt hätten, gab er an, dass sie meistens bei Nachbarn gewohnt hätten, als er gegangen sei; später hätten sie bemerkt, dass der Bruder (des Verletzten) und die Mafia nicht mehr gekommen seien. Zur Frage, ob die Leute von der Mafia nicht dahintergekommen seien, dass seine Eltern bei den Nachbarn wohnten, gab er an, er wisse es nicht mehr ganz genau. Aktuell hätten seine Eltern keine Probleme mit dem Bruder des Verletzten und der Mafia. Auf die Frage, woher er das wisse, wenn er keinen Kontakt zu ihnen habe, gab er an, das leider nicht ganz genau erklären zu können, aber er wisse, dass seine Eltern keine Probleme mit diesen Personen hätten. Auf die Frage, warum diese Personen das Geld nicht von seinen Eltern verlangen würden, gab er an, diese wüssten, dass seine Eltern kein Geld hätten. Zur Frage, ob diese Leute akzeptieren würden, dass seine Eltern kein Geld hätten, bejahte er dies und gab an, dass sie nur ihn suchen würden. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass es akzeptiert werde. Zur Frage, warum er dann das Land habe verlassen müssen, gab er an, sie würden ihn suchen, weil sie dächten, von ihm immer noch Geld verlangen zu können. Befragt, ob er zwischen dem Unfall im März 2014 und seiner Ausreise im September 2014 drei bis vier Mal von der Familie des Opfers zu Hause aufgesucht worden sei, bestätigte er dies. Er wisse nicht mehr ganz genau, wann der letzte Besuch gewesen sei, vielleicht im Mai 2014, danach habe er sich im Nordosten Chinas in XXXX und auch in XXXX bei Freunden versteckt. Zum Vorhalt, dass er das bisher nicht erwähnt habe, brachte er vor, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass er sich versteckt habe. Auf Vorhalt, dass er das in der Erstbefragung nicht gesagt habe, brachte er vor, dass diese Befragung ziemlich schnell gewesen sei, er sei darüber nicht befragt worden. In seinem Versteck habe ihn keiner gefunden. Befragt, warum er dann nicht an einem dieser Orte geblieben sei, brachte er vor, dass seine Eltern ihm später gesagt hätten, dass die Leute von der Mafia ihn vielleicht doch noch finden könnten. Dies habe ihn dann im September 2014 zur Ausreise bewogen. Befragt, ob also wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für seine Ausreise waren, bejahte er dies. Zur Frage, warum er abgesehen von XXXX und XXXX nicht in einen anderen Teil Chinas übersiedelt sei, gab er an, woanders keine Freunde zu haben und sich an einem anderen Ort auch nicht sicher zu fühlen. Befragt, ob er glaube, in einer Millionen- bzw. Milliardenmetropole an jedem Ort gefunden werden zu können, gab er an, dass es sehr leicht sei, in China jemanden zu finden.

In Österreich habe er bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es gebe hier keine Personen, welche er aus China kenne. Er kenne einen chinesischen Staatsbürger in Österreich, nämlich seinen Chef. In seiner Freizeit schlafe er und betreibe ein wenig Sport. Er habe sich bisher in Österreich nicht ehrenamtlich engagiert; er besitze eine Arbeitsbewilligung des AMS vom 22.11.2015 bis 14.05.2016 als Küchenhilfe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er spreche sehr wenig Deutsch, er sei einmal eine Stunde lang in einem Deutschkurs gewesen. Er habe keine Deutschkursbestätigungen. In der Arbeit verständige er sich auf Chinesisch. Im Fall einer Rückkehr nach China befürchte er, von der Mafia gefunden zu werden. In China könne er bei seinen Eltern unterkommen. Er sei gesund und benötige keine medizinische Behandlung.

Am 10.05.2016 legte der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS XXXX vom 10.05.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 19.06.2016 bis 31.10.2016 als Küchengehilfe in XXXX vor, wonach das monatliche Entgelt 1.450.- brutto für eine 40-Stunden-Woche beträgt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016, Zl 1047512402-140266774/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht in der Lage gewesen, gleichbleibende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, sondern habe diese je nach Fragestellung variiert und gesteigert, wobei er auch nie aus eigenem ausführliche Angaben gemacht sondern sein Vorbringen stets pauschal gehalten habe. Insbesondere hinsichtlich einer Anzeige bei der Polizei habe er zunächst erklärt, keine erstattet zu haben, jedoch auf Vorhalt, dass er das Versagen der Polizei nicht mit Sicherheit behaupten könne, vorgebracht, dass er einmal bei der Polizei gewesen sei. Abgesehen davon das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht realistisch, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Mafia bei der Eintreibung von Geldforderungen wiederkomme Seinen Angaben zufolge habe er 2 Monate ohne gröbere Zwischenfälle an seiner Wohnadresse sowie 5 Monate bis zur Ausreise ohne Zwischenfälle unbehelligt in China leben können. Zudem erscheine es auch fragwürdig, wie seine Eltern offenbar unversehrt in China leben könnten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer China erst im September 2014 verlassen habe, obwohl der Vorfall im März 2014 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer seither Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr wäre diesfalls seine unmittelbare Ausreise nach dem ersten Hausbesuch zu erwarten gewesen. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise sei somit nicht vorhanden. Selbst bei Wahrunterstellung hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil bestanden, zumal er 5 Monate lang problemlos in XXXX und XXXX habe leben können und es unwahrscheinlich sei, dass er in einer Milliardenmetropole gefunden würde. Eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen habe er verneint und ausdrücklich angegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen dem von ihm erpressten Geldbetrag China verlassen zu haben, was jedoch nicht asylrelevant sei.

Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen.

Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesamt, dass beim Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu seinem im Bundesgebiet existierenden Privatleben sei auszuführen, dass er keine wesentlichen integrativen Bindungen zu Österreich habe und nach Abwägung aller Interessen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Mangels Vorliegen von Umständen im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.

Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Beschwerde, der er ein handschriftliches Schreiben beilegte. Darin wurde ausgeführt, dass er auf extreme Art abgeschreckt worden sei. Die Anzeige würde gar nichts bringen, weshalb er nur einmal angezeigt habe, was auch zu nichts geführt habe. Die Polizei habe ihm keinen Schutz bieten können. Spätere Vorfälle habe er wegen der Bedrohung durch den Gegner nicht angezeigt, weil dieser der Mafia angehöre und er sich vor deren Einfluss fürchte. Die Polizei sei gegenüber diesen Leuten machtlos. Er habe seine Eltern seit seiner Einreise vier Mal kontaktiert und erfahren, dass diese oft von der Mafia bedroht worden seien und sich gefürchtet hätten, ihr zu Hause zu verlassen. Er arbeite jetzt in einem Chinarestaurant in XXXX und beabsichtige sich für einen Deutschkurs anzumelden; eine Bestätigung werde er vorlegen.

Am 09.11.2017 langte eine Vollmacht für den nunmehr bevollmächtigten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 22.11.2017 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 10.10.2017 vor, womit ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.10.2017 als Küchengehilfe mit einem monatlichen Entgelt von 1.460.- € brutto für eine 40-Stundenwoche gewährt wurde.

Am 04.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein, und legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 vor. Sodann gab er an, aus dem Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Provinz XXXX in China zu stammen, in dem noch seine Eltern lebten. Er habe zu ihnen weiterhin Kontakt. Er habe keine Geschwister, aber noch eine Tante, welche in einer anderen Provinz der VR China lebe. Er habe die Pflichtschule (Grundschule, Mittelschule mit Ober- und Unterstufe) besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er sei als Chauffeur für ein privates Unternehmen tätig gewesen, habe dabei aber nicht besonders gut verdient. Er habe nie an einem anderen Ort als in seinem Heimatdorf gelebt. Die Kosten für seine Flucht hätten ca. 4.000.- Euro betragen, die aus seinen Ersparnissen von etwas mehr als einem Jahr resultiert hätten. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt auch angegeben habe, im Nordosten von China gelebt zu haben, brachte er vor, dort nur ein paar Tage geblieben zu sein, er sei in XXXX gewesen. Zur Aufforderung, er solle das Zustandekommen seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verunfallten darstellen, brachte er vor, sich dies nicht geleistet haben zu können. Befragt, warum er aus China geflüchtet sei, wiederholte er, er könne sich das Geld, das er zahlen müsse, nicht leisten. Zur Frage nach dem Grund für diese Zahlungsverpflichtung brachte er vor, einen Unfall verursacht zu haben. Er müsse Schmerzensgeld bezahlen, da er den Fahrer eines anderen Fahrzeugs verletzt habe. Der verletzte Fahrer habe von ihm wegen des entgangenen Verdienstes Schmerzensgeld verlangt. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, er hätte für das Krankenhaus 50.000,- Yuan bezahlen müssen, bestätigte er dies. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er soeben angeführt habe, er hätte für den Verdienstentgang des Verletzten aufkommen müssen, gab er an, das Geld sei für das Krankenhaus bestimmt gewesen. Er habe 50.000,- Yuan an das Krankenhaus bezahlt. Ansonsten habe er nichts geleistet. Auf die Frage, warum er die VR China verlassen habe, gab er an, dass die Familie des Verletzten Geld verlangt habe, das er jedoch nicht gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nichts Weiteres bezahlen haben zu müssen, gab er an, dass die Familie des Verletzten den Verdienstentgang gefordert habe. Auf die Frage, was passiert sei, als er nicht bezahlt habe, gab er an, dass die Familienmitglieder nach Hause gekommen seien und ihn verbal angegriffen hätten. Er habe daraufhin Angst bekommen. Diese seien einige Male zu ihm gekommen. Er sei auch geschlagen worden. Auf die Frage, wie die Polizeibehörden darauf reagiert hätten, gab er an, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, die Polizeibehörden überhaupt nicht informiert zu haben, gab er an, dass er wahrscheinlich die Polizei angerufen habe. Weiters gab er an, dass lediglich die Familienmitglieder des Verletzten bei ihm erschienen seien. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angeführt habe, dass auch Mitglieder der Mafia dabei gewesen seien, gab er an, dass dies zutreffe. Auf die Frage, warum er diese Personen nicht erwähnt habe, gab er an, dass er Familienangehörige und "einige" gesagt habe. Befragt, wohin er nach seiner Flucht von seinem Heimatort gegangen sei, brachte er vor, nach XXXX gefahren zu sein, weil er vor diesen Personen habe weglaufen wollen. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass dort seine Freunde leben würden, räumte er dies ein. Er sei über 10 Tage in XXXX geblieben. Auf Nachfrage bejahte er, 50.000.- RMB bezahlt zu haben und überdies aufgefordert worden sei, noch 200.000.- Yuan zu bezahlen. Der Verletzte heiße XXXX ; er habe Beinverletzungen gehabt. Er befürchte, dass dieser und dessen Familie im Fall seiner Abschiebung nach China von ihm Geld haben wollten. Die Familienangehörigen seien auch bei seinen Eltern gewesen, als er China bereits verlassen gehabt habe. Seine Eltern seien jedoch nur verbal angegriffen worden. Befragt, ob er sich vorstellen könne, woanders in China zu leben, gab er an, dass sie ihn auch in anderen Städten finden könnten. Er glaube das, weil sie ihn gefunden hätten, als er in XXXX gewesen sei. Zum Vorhalt dass er dies bisher zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angegeben habe, gab er an, dies wahrscheinlich früher gesagt zu haben. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass ihn in seinem Versteck keiner gefunden habe, brachte er vor, früher gesagt zu haben, dass sie ihn gefunden hätten.

Zu seinen integrativen Bemühungen befragt, gab er an seit Oktober 2015 als Koch zu arbeiten, er besitze eine Arbeitsbewilligung. Er verdiene monatlich 900.- Euro. Er habe keine Verwandten in der EU oder in Österreich sowie auch keine familienähnliche Beziehung in Österreich. Außer einem Deutschkurs habe er keine Kurse besucht. Er habe eine eigene Wohnung im Haus seines namentlich genannten Arbeitgebers. Er besitze keinen Mietvertrag, aber einen Meldezettel. Sodann wurde festgestellt, dass mit dem Beschwerdeführer eine Kommunikation in der deutschen Sprache auf einfacher Ebene möglich ist.

Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der VR China übergeben. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 21.12.2017 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist buddhistischen Glaubens und reiste im Dezember 2014 nach Österreich ein. Er stellte am 9. 12. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus einem Dorf in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX . Er besuchte die Grundschule und die Mittelschule. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Chauffeur für ein privates Unternehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2014 mit seinem Klein-LKW einen Mann angefahren und diesen schwer am Bein verletzt hatte.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 50.000.- RMB Krankenhauskosten bezahlt hatte und in weiterer Folge von den Familienmitgliedern des Verletzten und weiteren Personen zur Zahlung von 200.000.- RMB Schmerzensgeld aufgefordert und wegen der unterbliebenen Geldleistung bedroht wurde.

Der Beschwerdeführer wandte sich nicht an die chinesischen Sicherheitsbehörden um von diesen effektiven Schutz zu erhalten.

Überdies kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Er ist in einem erwerbsfähigen Alter und war bis zu seiner Ausreise aus der VR China erwerbstätig. In der VR China leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Tante, sodass von einem familiären Netzwerk des Beschwerdeführers in der VR China auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat er in Österreich Verwandte. Er ist seit Oktober 2015 erwerbstätig und verfügt über auf einfacher Basis vorhandene Deutschkenntnisse, ohne jedoch über ein Zertifikat zu besitzen. Er besuchte lediglich einen A1-Deutschkurs. Er besitzt in Österreich weder einen Freundeskreis noch ist er ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig.

Zur Situation in der Volksrepublik China

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).

An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).

Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015

-

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.8.2015

-

CIA The World Factbook (11.8.2015):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 20.8.2015

-

FH - Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.8.2015

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).

In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

-

DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong,

http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006, Zugriff 20.8.2015

-

DW - Deutsche Welle (17.6.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong,

http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.8.2015

-

FH - Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong,

http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020, Zugriff 20.8.2015

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015

Rechtsschutz und Justizwesen

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).

Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).

2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).

Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).

Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

-

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.8.2015

-

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

FH - Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015

-

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.8.2015

-

ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China

Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a).

Für die innere Sicherheit sind zuständig:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu¿r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).

Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen

1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten