TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/26 L518 2101891-3

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Entscheidungsdatum

26.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L518 2101897-3/13E

L518 2101889-3/7E

L518 2184659-1/12E

L518 2101891-3/9E

L518 2101895-3/9E

schriftliche ausfertigung des am 05.02.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zlen XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX (richtig ist: Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 AVG, §§ 57, 55, 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Da im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung irrtümlicherweise die falschen Aktenzahlen der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgehalten wurden, erfolgte die gekürzte Urteilsausfertigung mit der Maßgabe der nunmehr berichtigten Aktenzahlen.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2101891.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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