Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschrittenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antragsteller behauptet in seinem Hauptantrag die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "und von Wasserpfeifen" in §13d des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) idF BGBl I 101/2015, der Wortfolge "und von Wasserpfeifen" in §12 Abs5 TNRSG idF BGBl I 101/2015 und der Wortfolge "und von Wasserpfeifen" in §13 Abs4 TNRSG idF BGBl I 101/2015, wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot (Art18 B-VG) und das Klarheitsgebot (Art7 EMRK), gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG und Art16 GRC), gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC), gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und wegen Verletzung materiellen Verfassungsrechts sowie des Gleichheitsgrundsatzes durch mangelnde Notifikation. Zudem werden mehrere Eventualanträge gestellt.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 18.895/2009, 19.541/2011; VfGH 12.10.2016, G159/2016; 14.3.2017, G164/2016) lässt das Vorbringen des Antragstellers die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14. März 2017, G164/2016, festgestellt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Produkte auf Grund ihres Gesundheitsgefährdungs- und Suchtpotentials sowie ihrer besonderen Attraktivität für Einsteiger in den Anwendungsbereich des TNRSG einzubeziehen. Nichts anderes gilt für die Einbeziehung von Wasserpfeifen in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes gemäß §12 TNRSG sowie des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gemäß §13 TNRSG.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Nichtraucherschutz, GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G122.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018