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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschrittenRechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Produkte auf Grund ihres Gesundheitsgefährdungs- und Suchtpotentials sowie ihrer besonderen Attraktivität für Einsteiger in den Anwendungsbereich des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) einzubeziehen. Nichts anderes gilt für die Einbeziehung von Wasserpfeifen in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes gemäß §12 TNRSG sowie des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gemäß §13 TNRSG (s auch G164/2016, E v 14.03.2017).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Nichtraucherschutz, GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G122.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018