RS Vfgh 2018/2/26 G122/2017

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1b
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG §12, §13, §13d

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Produkte auf Grund ihres Gesundheitsgefährdungs- und Suchtpotentials sowie ihrer besonderen Attraktivität für Einsteiger in den Anwendungsbereich des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) einzubeziehen. Nichts anderes gilt für die Einbeziehung von Wasserpfeifen in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes gemäß §12 TNRSG sowie des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gemäß §13 TNRSG (s auch G164/2016, E v 14.03.2017).

Entscheidungstexte

  • G122/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G122/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Nichtraucherschutz, Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G122.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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