RS Vfgh 2018/2/27 E3775/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §46, §55
AsylG 2005 §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Nigeria; keine Feststellungen zur Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels in der Slowakischen Republik trotz gleichzeitiger im gesamten EU-Gebiet gültiger Rückkehrentscheidung

Rechtssatz

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren eine Beziehung mit einer seit 2015 in Österreich gemeldeten slowakischen Staatsangehörigen führt und bereits ein Kind mit ihr hat, wurde keine bzw nur geringe Bedeutung beigemessen. Auch lässt das Bundesverwaltungsgericht die getroffene Feststellung gänzlich unberücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erneut von diesem schwanger ist. Davon ausgehend hätte das Bundesverwaltungsgericht eingehend begründen müssen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist.

Keine Würdigung der beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit; keine Erwähnung und Gewichtung der fehlenden Bindung zum Herkunftsstaat und der durch die Behörden verschuldete lange Verfahrensdauer.

Soweit im Erkenntnis überhaupt davon ausgegangen wird, dass das Familienleben mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind aufrecht erhalten werden kann, indem sich die gesamte Familie in der Slowakischen Republik niederlässt, wird diese Begründung ausschließlich auf die Behauptung gestützt, dass der Beschwerdeführer dort einen Aufenthaltstitel beantragen könne. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen und rechtlichen Ausführungen dazu, weshalb es nach slowakischem Recht möglich sei, einen Aufenthaltstitel zu erlangen ungeachtet der Tatsache, dass neben der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen wurde, die für das gesamte Gebiet der EU Geltung beansprucht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3775.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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