TE Vwgh Beschluss 2018/1/30 Ra 2017/01/0354

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §82 Abs1;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der H B in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Juli 2017, Zl. LVwG-1-360/2017-R10, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

2 Im Sinne des zuletzt wiedergegebenen Satzes bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

3 Bei der im Sinne der Z 1 in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, mwN unter anderem auf die Gesetzesmaterialien).

4 Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 120,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 16 Abs. 1 VStG) von 80 Stunden verhängt.

5 Gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Anstelle einer Geldstrafe kann gemäß § 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

6 Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist demnach nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 81 SPG VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113).

7 Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG (vgl. auch hiezu VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113).

8 Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010354.L00

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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