TE Vwgh Beschluss 2018/2/6 Ra 2018/16/0005

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §207;
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1;
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z2;
BauO NÖ 2014 §38 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Breitenfurt, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. November 2017, LVwG-AV-636/001-2017, betreffend Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: MC in B, vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Trappelgasse 11/16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Breitenfurt über Ansuchen des damaligen Grundstückseigentümers mit seinen Beschlüssen vom 1. April und 26. Mai 1930 die Abteilung dreier Parzellen auf 79 Bauplätze und 4 Gartenparzellen genehmigte, woraus u.a. das im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück EZ, KG B, hervorging. Diese Genehmigung erfolgte unter der "Bedingung", dass die "Wasser-Lichtleitung" und die Kosten der erstmaligen Straßenherstellung von den künftigen Erwerbern der einzelnen Baustellen und Gartenparzellen zu tragen und die Übernahme dieser Verpflichtung grundbücherlich sicherzustellen sei. Zugunsten der Gemeinde wurde sodann eine Reallast eingetragen.

Unbestritten ist weiters, dass der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten diese Leistungen sowie weitere Leistungen für den Fahrbahnausbau erbracht hat.

2 Mit Bescheid vom 2. November 2016 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Breitenfurt der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz der obgenannten Liegenschaft. Mit einem weiteren Bescheid vom 30. November 2016 schrieb der Bürgermeister aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz der Mitbeteiligten gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe für die obgenannte Liegenschaft in der Höhe von EUR 20.384,47 vor. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Breitenfurt mit Bescheid vom 13. März 2017 keine Folge.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 279 BAO statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben werde. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung aus der BAO sowie aus der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erwog das Gericht:

"...

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe einer nunmehrigen Vorschreibung entgegenstehe, da bereits im Jahr 1930 der Rechtsvorgänger der (Mitbeteiligten) aus Anlass eines Parzellierungsplanes zur Tragung der Wasser-Lichtleitung sowie erstmaligen Straßenherstellungskosten verpflichtet worden sei, welche Kosten von dem Voreigentümer an verfahrensgegenständlicher Liegenschaft entrichtet worden seien.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Strittig ist, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ BauO 2014 entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als ‚vorgeschrieben und entrichtet', wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VwGH vom 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786 zu einem inhaltlich gleich gelagerten Sachverhalt).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0257; 8.1.2005, Zl. 2002/17/0334).

Im Gegenstand hatte daher das erkennende Gericht zu prüfen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verwirklichung eines Abgabentatbestandes vorliegt.

3.1.4.

Dem unbedenklichen Akteninhalt des verfahrensgegenständlichen Abgabenaktes ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat der belangten Behörde über Ansuchen des damaligen Grundstückseigentümers mit seinen Beschlüssen vom 1. April und 26. Mai 1930 die Abteilung dreier Parzellen auf 79 Bauplätze und vier Gartenparzellen, woraus u. a. das verfahrensgegenständliche Grundstück der (Mitbeteiligten) hervorging, genehmigte. Diese Genehmigung stand u.a. unter der ‚Bedingung', dass die ‚Wasser-Lichtleitung und erstmalige Straßenherstellungskosten' von den künftigen Erwerbern ‚der einzelnen Baustellen und Gartenparzellen' zu tragen und die Übernahme dieser Verpflichtung grundbücherlich sicherzustellen sei. (Diesbezüglich wurde eine Reallast zu Gunsten der Gemeinde Breitenfurt im Grundbuch einverleibt - Reallastbestellungs-Urkunde vom 13. September 1930).

Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Abteilung des Grundes auf Bauplätze relevanten § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom 17. Jänner 1883, LGBl Nr. 36/1883) hat der Abteilungswerber folgende Beiträge zu leisten:

1. Einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen. Der Beitrag darf 80% der ortsüblichen Kosten einer gewalzten Straße mit genügendem Unterbau (Fahrbahn- und Oberflächenentwässerung) nicht übersteigen.

2. Einen Beitrag zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in derselben Höhe. Wird die Erfüllung der unter Punkt 1. und 2. angeführten Leistungen vom Abteilungswerber nicht in angemessener Weise sichergestellt, so kann die Abteilungsbewilligung versagt oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf Abteilungswerber keine Anwendung, welche nachweisen können, dass ihnen für das geplante Bauvorhaben auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, BGBl. Nr. 252, vom Bundes- Wohn- und Siedlungsamt finanzielle Hilfe geleistet oder zugesichert wurde.

Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall bereits die Grundabteilung im Jahre 1930 zur Erfüllung eines Abgabentatbestandes im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt hatte und dieser früher entstandene Abgabenanspruch der nunmehrigen Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden wäre und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit zum damaligen Zeitpunkt ‚nur ein Teilbereich der erforderlichen Leistungen vorgeschrieben und entrichtet wurde' wie seitens der belangten Behörde ausgeführt wurde.

Aufgrund § 207 BAO ist - unabhängig von der Fragestellung, in welcher Höhe anlässlich der Grundabteilung Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und tatsächlich entrichtet worden sind - hinsichtlich des Rechtes auf Festsetzung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe jedenfalls Verjährung eingetreten und kann der damals entstandene Abgabenanspruch nunmehr (sowie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Breitenfurt vom 13. März 2017) nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die streitgegenständliche Aufschließungsabgabe als ‚vorgeschrieben und entrichtet', sodass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweist."

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, dass sein Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, die auch dargelegt werde.

4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Breitenfurt (der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde) legt ihre Zulässigkeit zusammengefasst wie folgt dar:

Das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es auf den Sachverhalt - die Grundabteilung im Jahr 1930 und die Frage des Entstehens eines Abgabentatbestandes - § 14 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1983, idF der Novelle LGBl. Nr. 70/1934, angewandt und damit den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften missachtet habe. Dagegen habe § 14 der Bauordnung für Niederösterreich im Jahr 1930 noch keinen Kostenbeitrag für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen. Das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Erkenntnis 2013/17/0786 habe einen anderen Sachverhalt - eine Grundabteilung erst im Jahr 1959 - und damit die Anwendbarkeit des § 14 der Bauordnung für Niederösterreich in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1934 zum Gegenstand gehabt. Dem angefochtenen Erkenntnis sei schließlich lediglich die Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung der von den künftigen Erwerbern zu tragenden Kosten für Wasser-Lichtleitung und erstmalige Straßenherstellung zu entnehmen, nicht aber ein behördlich verfügtes Leistungsgebot, weshalb die bloß sichergestellten Beträge nicht als Aufschließungsbeiträge hätten entrichtet werden können. Soweit ersichtlich bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 der Bauordnung für Niederösterreich in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1934 und deren Relevanz im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen.

5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7 Nach § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 FVG.

Im Revisionsfall ist strittig, ob der revisionsgegenständlichen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch entgegen stand.

8 Nach der - vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 (nunmehr) NÖ BO 2014 bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste, oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16.12.2015, 2013/17/0257, mwN).

9 Die Revisionswerberin zieht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über die im Jahr 1930 erfolgte Liegenschaftsteilung nicht in Zweifel. Soweit sie Feststellungen über ein früheres abgabenrechtliches Leistungsgebot vermisst, sei sie auf ihre Feststellungen in ihrem eigenen Bescheid vom 13. März 2017 - semantisch im Indikativ und damit erkennbar von der Wiedergabe von Vorbringen getrennt - verwiesen, wonach

"(i)m Gegenstand ... tatsächlich ein sogenannter

Gleichbescheid vom 17.07.1930, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hietzing Umgebung (vorliegt), wo unter anderem vorgeschrieben wurde, dass die künftigen Erwerber der einzelnen Baustellen und Gartenparzellen die Kosten für Wasser- und Lichtleitung und erstmalige Straßenherstellung zu tragen haben, wobei eine grundbücherliche Sicherstellung normiert wurde. Weiters wurde vorgeschrieben, dass der Parzellierungswerber sofort die Straße von der Brücke bis zur Straßengabelung in fahrbaren Zustand zu versetzen habe. In der Folge sind weitere Auflagen - als Bedingungen bezeichnet - genannt.

Im Oktober 1958 erfolgte eine amtliche Kundmachung, wobei der Gemeinderat der Marktgemeinde Breitenfurt nach der vorliegenden Abrechnung betreffend den Straßenausbau in der Siedlung S beschlossen hat, den Grundeigentümern einen Baukostenbeitrag von ATS 3,--/m2 vorzuschreiben, wobei dies 80% der tatsächlichen Baukosten darstellt. Eine ratenweise Abstattung wurde ins Auge gefasst. Im November 1958 wurden Bescheide erlassen, wobei eine konkrete Vorschreibung der einzelnen Beträge in Relation zu den jeweiligen Flächen erfolgt ist.

Diese Bescheide im November 1958 beziehen sich auf die Bestimmung des § 14 Abs. 5 der damals geltenden NÖ Bauordnung sowie auf die Sicherstellung dieser Verpflichtung im Grundbuch. Es wird angenommen, dass die gegenständlichen Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind und die Bezahlung erfolgt ist."

10 Ausgehend davon, dass diese Tatsachenfeststellungen vor dem Verwaltungsgericht nicht strittig waren, widerspräche eine Negierung dieser von der Revisionswerberin selbst getroffenen Feststellungen vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Neuerungsverbot. Unter Zugrundelegung der von der Revisionswerberin selbst getroffenen Feststellungen und den - von der Amtsrevision nicht in Zweifel gezogenen - Tatsachenannahmen des Verwaltungsgerichtes lag daher eine hoheitliche Vorschreibung von Leistungen zur Aufschließung von Grundstücken vor, mag dies zum Zeitpunkt des Erlassung des "Gleichbescheides" vom 17. Juli 1930 noch nicht Deckung in § 14 der Bauordnung für Niederösterreich in der Fassung vor der Novelle LGBl. 70/1934 gefunden haben, zumal zufolge des Art. V der Novelle LGBl. Nr. 70/1934 diese Bestimmungen - sohin auch die in Art. III der Novelle vorgesehene Erweiterung des § 14 der Bauordnung für Niederösterreich - auch auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes "anhängigen Fälle" anzuwenden waren.

11 Unter Berücksichtigung des sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erweiterten Hintergrundes wirft die Amtsrevision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG mehr auf, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Bedeutung nicht vorliegt, wenn eine für die Entscheidung über die Revision präjudizielle Bestimmung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines nur mehr kleinen Kreises potentiell Betroffener nicht wahrscheinlich ist, dass noch über einen nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, und 29.6.2017, Ra 2017/16/0095), wie dies bei vor In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. 70/1934 verwirklichten Sachverhalten anzunehmen ist.

12 Auch kommt der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Auslegung einer Erklärung, etwa auch einer behördlichen Erledigung wie des in Rede stehenden "Gleichbescheides" vom 17. Juli 1930, eine andere Auslegung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0088, sowie 19.9.2017, Ra 2017/16/0111).

Daher ist die Amtsrevision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 6. Februar 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160005.L00

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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