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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LSicherheitsG Vlbg 1987 §15 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des D C in Rumänien, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. Oktober 2017, Zl. LVwG-1-572/2017-R3, betreffend Übertretung des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit seiner im Rechtszug ergangenen Entscheidung legte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber eine Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. d iVm § 7 Abs. 1 lit. a des Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1987 idF LGBl. Nr. 61/2013 (LSG), zur Last, weil der Revisionswerber an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt habe. Er habe Personen verbal um Geld angebettelt, sei dabei bis auf einen Meter auf diese zugegangen und habe ihnen einen Becher entgegengehalten, sodass die angebettelten Personen jeweils in einem Bogen nach links oder rechts hätten ausweichen müssen, um am Revisionswerber ungehindert vorbeigehen zu können. Nach § 15 Abs. 2 lit. a LSG wurde deshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten in einer Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2).
3 Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die nach § 15 Abs. 2 lit. a LSG maximal zu verhängende Geldstrafe EUR 700,-- beträgt. Dass über den Revisionswerber eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde, steht einer Anwendung des § 25a Abs. 4 VwGG nicht entgegen (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014, VwSlg. 18.935 A).
4 Die Revision war daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030115.L00Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018